{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"VI ZR 56/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbe- schaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wie- derbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei voll- ständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 56/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. November 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nDer Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbe-\n\nschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wie-\n\nderbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei voll-\n\nständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das \n\nFahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil \n\nvom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.). \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-\n\nkehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. \n\nDie Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen \n\nnach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei \n\nvollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 € ohne Mehrwertsteuer. \n\nDen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf \n\n8.200 € und den Restwert auf 4.880 €. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in \n\nEigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachver-\n\nständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an \n\ndas Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem An-\n\nkauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der \n\nklägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 €. Der Kläger verlangt auf der \n\nGrundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten. \n\n3 \n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf \n\nden Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 € nebst Zinsen \n\nund der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 € nebst Zinsen \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der \n\nGeschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbe-\n\nschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen \n\nkönne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach \n\ndem Unfall verkauft habe. Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die \n\nden Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderliche fortbestehende Integri-\n\ntätsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wie-\n\nderbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur ge-\n\nringfügig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Er-\n\nsatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahr-\n\nzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und \n\nsein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahr-\n\nzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen-\n\nden Fall könne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgeführt \n\nworden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nach-\n\nweises des Integritätsinteresses. Auch wenn der Kläger anfangs beabsichtigt \n\nhabe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für längere Zeit selbst zu nutzen, \n\nhabe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht \n\nmehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur \n\nFolge, dass sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Zur Klä-\n\nrung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integri-\n\ntätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaf-\n\nfungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe \"Repa-\n\nraturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert\" zu gelten habe, werde die \n\nRevision zugelassen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur \n\ngrundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden \n\nArt erweist sich als zutreffend. \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der \n\nGeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwan-\n\ndes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen \n\n(Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom \n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Be-\n\nreicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich verein-\n\nbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese \n\nauch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, \n\ndie den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ \n\n115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses \n\nein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und wel-\n\nche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. \n\nDemgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die \n\ndem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, \n\n691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt \n\nsich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus \"erster Hand\" \n\nregelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember \n\n1998 - VI ZR 66/98 - aaO). \n\n7 \n\n2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaf-\n\nfungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-\n\nrungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten \n\nFahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der \n\nReparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-\n\ngebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hin-\n\nreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen \n\nlängeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-\n\nderbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zu-\n\nnächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschie-\n\nden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Re-\n\nparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das \n\nFahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, \n\n43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen \n\nmuss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für \n\nFallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. \n\nIm Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh-\n\nmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtferti-\n\ngen. \n\n8 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit \n\nnicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR \n\n2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil \n\nder Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht über-\n\nstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die \n\nWiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom \n\nWert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch \n\ndas schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen \n\nden Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den \n\nWiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirt-\n\nschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehe-\n\nbung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemu-\n\ntet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkosten-\n\nersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die \n\nden Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Scha-\n\ndensschätzung. \n\n9 \n\n4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der \n\nKläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der \n\nGeschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich \n\nam 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April \n\nbesichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des \n\nGeschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, \n\nnicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der \n\nerforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen \n\nErsatzfahrzeuges. \n\n10 \n\nDie von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat \n\nschon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der \n\nNaturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, \n\ndie über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, \n\nob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit \n\nwahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen \n\nmuss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere \n\nBeurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch \n\nkönnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Ab-\n\nweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme. \n\n11 \n\nDa der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Er-\n\nsatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits \n\nausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf \n\nden Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil \n\nder Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt \n\nes nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend \n\ngemacht worden ist. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:23.462386+00:00"}}