{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__53-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"VI ZR 53/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die Schädigung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 53/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2008 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 \n\nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die \n\nSchädigung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt \n\nwerden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 - Thüringer OLG in Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Januar 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der \n\nKläger ergangen ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger war Eigentümer des Hausgrundstücks \n\nNr. 41. Der Beklagte hat Malerarbeiten an dem benachbarten Haus Nr. 42 aus-\n\ngeführt. Mitarbeiter des Beklagten schütteten eine unbekannte Menge der bei \n\nden Arbeiten verwendeten Farbe \"Mixol Nr. 8 grün\" in den auf dem Nachbar-\n\ngrundstück Nr. 42 gelegenen Brunnen, über den auch die Trinkwasserversor-\n\ngung des Grundstücks Nr. 41 der Kläger erfolgt. Kurze Zeit später trat aus dem \n\nFrischwasserleitungsnetz im Gebäude Nr. 41 eine grün gefärbte, schäumende \n\nFlüssigkeit aus. Der vom Rechtsvorgänger der Kläger beauftragte Sachver-\n\nständige stellte fest, dass das Frischwasserleitungssystem des Hauses Nr. 41 \n\ndurch das mit der Farbe kontaminierte Wasser verunreinigt war und dass eine \n\nfachgerechte Spülung des Frischwassersystems nach gezieltem Austausch von \n\nTeilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsfähigkeit des \n\nLeitungssystems möglicherweise wiederherstellen könne; eine abschließende \n\nBeurteilung erfordere jedoch weitere Untersuchungen nach erfolgter Spülung. \n\nNach dem Sicherheitsdatenblatt für die Farbe \"Mixol Nr. 8 grün\" sei diese in die \n\nWassergefährdungsklasse 2 eingestuft, wassergefährdend und bei oraler Ein-\n\nnahme von mehr als 2 g/kg Körpergewicht toxisch; die Farbe dürfe nicht ins \n\nErdreich und nicht in offene Gewässer oder die Kanalisation gelangen. \n\n2 \n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger hat deshalb vom Beklagten Freistellung \n\nvon den zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten sowie die Fest-\n\nstellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des durch das Einbringen \n\nder Farbe in den Brunnen des Nachbargrundstücks bisher entstandenen und \n\nkünftig noch entstehenden Schadens begehrt. Nach seinem Tod haben die \n\nKläger als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersu-\n\nchungskosten in Höhe von 82 € zuerkannt und die Verpflichtung des Beklagten \n\nzum Ersatz des durch die Verunreinigung des Brunnens entstandenen und \n\nnoch entstehenden Schadens festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit \n\nder vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr \n\nKlageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, soweit das Landgericht dem Rechtsvorgänger der Kläger \n\neinen Anspruch auf Ersatz von Laborkosten zugesprochen habe, sei das Urteil \n\nnicht zu beanstanden. Insoweit fehle auch ein Berufungsangriff gegen das erst-\n\ninstanzliche Urteil. Die Feststellungsklage sei dagegen mangels Feststellungs-\n\ninteresses unzulässig. Bei Erhebung der Klage sei die Schadensentwicklung \n\n- abgesehen von der Anmietung von Ersatzwohnraum mit Wasserversorgung - \n\nabgeschlossen gewesen und die Verunreinigung des Rohrleitungssystems be-\n\nreits eingetreten. Die Frage, ob die Kläger Ersatz der Kosten eines kompletten \n\nAustauschs der Rohrleitungen und der angeschlossenen Bauteile verlangen \n\nkönnten, betreffe lediglich die Höhe des bereits eingetretenen Schadens und \n\nsei im Rahmen einer Leistungsklage zu klären. Auch eine Bezifferung des \n\ndurch die Anmietung einer Wohneinheit mit Wasserversorgung entstehenden \n\nSchadens sei zumutbar. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil es we-\n\nder die Berufungsanträge noch die tatsächlichen Feststellungen enthält, die das \n\nBerufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Zwar reicht \n\nfür die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezug-\n\nnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstel-\n\nle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier \n\njedoch. Zudem könnte eine solche Verweisung sich nicht auf die in der zweiten \n\nInstanz gestellten Berufungsanträge der Parteien erstrecken und auch die Dar-\n\nstellung des Streitstoffs in der Berufung nicht umfassen. Da das Berufungsurteil \n\nmithin eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht ent-\n\nhält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrens-\n\nmangel, wie die Revision zu Recht beanstandet (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, \n\n217 ff.; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - \n\nNJW-RR 2005, 716, 717). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\n6 \n\nIn der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, \n\nIII. \n\nsich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässig-\n\nkeit der Feststellungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden (vgl. Senat, \n\nBGHZ 163, 351, 361 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW \n\n2000, 1256, 1257), wie er hier zumindest hinsichtlich der Anmietung von Er-\n\nsatzwohnraum gegeben ist, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Feststel-\n\nlungsklage war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht deshalb unzulässig, weil die Schädigung mit der Kontami-\n\nnierung des Rohrleitungssystems abgeschlossen war. Zwar mag es sein, dass \n\ndamit der Schaden am Rohrleitungssystem bereits eingetreten war und nur \n\nnoch nicht geklärt war, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben \n\nwerden konnte. Das aber genügt ebenso wie die durch die unbekannte Dauer \n\nder Schadensbehebung verursachte Ungewissheit über die Zeit, für welche \n\neine Ersatzwohnung benötigt wird, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Fest-\n\nstellungsklage zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR \n\n3/82 - NJW 1984, 1552 1554; vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/97 - NJW 1988, \n\n3268 f.; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.; vom 3. April \n\n1996 - VIII ZR 3/95 - VersR 1996, 848, 850). Maßgebend ist nach diesen \n\nGrundsätzen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger den Schaden bei Klageer-\n\nhebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihm zunächst nicht \n\nbekannt war, für welche Zeit er eine Ersatzwohnung benötigen werde und wel-\n\nche Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung des Rohrleitungssystems \n\nerforderlich sein würden, ob insbesondere eine Spülung ausreichend oder der \n\nAustausch der Rohrleitungen zuzüglich der Behebung von Folgeschäden erfor-\n\nderlich sein werde. Dass hinsichtlich eines positiv festzustellenden Anspruchs \n\nbereits die Leistungsklage zur Abdeckung des gesamten Schadens möglich \n\ngewesen wäre (vgl. BGH, BGHZ 5, 314, 315), ist - entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung - nicht erkennbar. \n\n7 \n\nEs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der \n\nRechtsvorgänger der Kläger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich \n\nder Rechtsvorgänger der Kläger nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte \n\nverkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger das Gutachten eines Sachver-\n\nständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Be-\n\nseitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es be-\n\ngegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der \n\nKläger unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflich-\n\ntung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatz-\n\nforderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang \n\nmit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war \n\nnicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der \n\nHaftpflichtversicherung des Beklagten abhängig, auch wenn eine solche Be-\n\nsichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des \n\nSchadens dienlich sein mag. \n\n8 \n\nSollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Rechtslage \n\nnach erneuter Sachprüfung nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass die \n\nFeststellungsklage zulässig war und ist, wird es sich - falls es nicht ohnehin von \n\neiner Verschuldenshaftung des Beklagten ausgeht - mit einer Anwendung des \n\nWasserhaushaltsgesetzes zu befassen haben (vgl. § 22 WHG; BGH, BGHZ 57, \n\n170, 173 ff.; 62, 351 ff., 355 ff.; 103, 129 ff.; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR \n\n31/69 - VersR 1970, 625 ff.). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 6(5) O 112/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 17/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/vi-zr-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/vi-zr-53-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__53-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:04.040201+00:00"}}