{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__49-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"VI ZR 49/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB III § 126; SGB X § 116 Abs. 1 Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeits- markt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sin- ne der §§ 117 ff. SGB III a.F. \"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisheri- gen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entspre- chendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortfüh- rung des Senatsurteils BGHZ 90, 334).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. April 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 49/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSGB III § 126; SGB X § 116 Abs. 1 \n\nSteht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeits-\n\nmarkt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sin-\n\nne der §§ 117 ff. SGB III a.F. \"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" im Sinne \n\ndes § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisheri-\n\ngen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entspre-\n\nchendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß \n\n§ 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortfüh-\n\nrung des Senatsurteils BGHZ 90, 334). \n\nBGH, Urteil vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07 - LG Hannover \n\nAG Hannover \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Rich-\n\nter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge \n\nund Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hannover vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bundesagentur für Arbeit macht als Sozialversicherungs-\n\nträger aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. Schadenser-\n\nsatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2003 geltend, den der \n\nVersicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers schuldhaft verur-\n\nsacht hat und für den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstehen muss. \n\n2 \n\nH. war vor dem Unfall arbeitslos und bezog von der Klägerin Arbeitslo-\n\nsengeld. Für die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 16. November 2003, in der H. \n\nunfallbedingt arbeitsunfähig war, erbrachte die Klägerin \"Leistungsfortzahlung \n\nbei Arbeitsunfähigkeit\" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Höhe von \n\ninsgesamt 2.123,02 €. In entsprechender Höhe verlangt sie mit der vorliegen-\n\nden Klage aus übergegangenem Recht des H. Schadensersatz. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage \n\n(nebst Zinsen) stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageab-\n\nweisenden Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10 \n\nSGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar \n\nsei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Ver-\n\ndienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos ge-\n\nwesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermö-\n\ngenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähig-\n\nkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Ge-\n\nsetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als \n\nweiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenz-\n\nsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leis-\n\ntungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser sei-\n\nnen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähig-\n\nkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht \n\nverliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn \n\nund Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger \n\nals sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. \n\nDie nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. \n\nunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung \n\ntrete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengel-\n\ndes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadenser-\n\neignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Recht gemäß § 116 \n\nAbs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. \n\naus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. \n\n6 \n\nNach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften \n\nberuhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger \n\nüber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu \n\nerbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und \n\nsich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenser-\n\nsatz beziehen. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen \n\nVorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein \n\n(übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. \n\na) Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entspre-\n\nchender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen wer-\n\nden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in \n\neine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkre-\n\nter Verdienstausfallschaden entstanden. \n\n9 \n\nb) Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden kann je-\n\ndoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen, \n\ndass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig \n\ngeworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Der Erwerbsschaden umfasst nämlich \n\nalle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und so-\n\nweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Zwar kommt \n\nder Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall allein \n\ndeshalb auch bei \"normativer\" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtli-\n\nchen Sinne darstellt. Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von sei-\n\nnem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne \n\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch \n\nden Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR \n\n216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, \n\nwenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen \n\nVermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in \n\ndem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle \n\nwirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und so-\n\nweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der \n\nMangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt. Ein derartiger \n\nVermögensschaden entsteht auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld \n\nerhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur \n\nArbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht, und er \n\ndiesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbun-\n\ndenen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfä-\n\nhig wird. Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entsteht nicht \n\nschon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit, er setzt vielmehr u.a. vor-\n\naus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur \n\nVerfügung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet. Sind diese \n\nVoraussetzungen erfüllt, so wird dem Arbeitslosen in Grenzen das soziale und \n\nvon ihm regelmäßig nicht beeinflussbare Risiko der Arbeitslosigkeit abgenom-\n\nmen. Die dem Arbeitslosen gezahlte Unterstützung soll ihm einen (teilweisen) \n\nAusgleich für entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen. Der Verlust der Ar-\n\nbeitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden an-\n\nzusehen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337). \n\n10 \n\nc) Auch im Streitfall sind die bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vor-\n\naussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach den damals geltenden \n\nsozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfallen. Da H. in der Zeit vom \n\n6. Oktober bis 16. November 2003 unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig im Sin-\n\nne des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. war und deshalb nach § 119 Abs. 2 \n\nSGB III a.F. den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht \n\nmehr zur Verfügung stand, war die Beschäftigungssuche als Voraussetzung der \n\nArbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. und damit für ei-\n\nnen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. nicht \n\nmehr gegeben. \n\n11 \n\nAnders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde \n\nlag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und \n\nder dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus überge-\n\ngangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der \n\nim Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der kla-\n\ngenden Bundesagentur für Arbeit \"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" \n\ngemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt worden. Nach dieser Bestimmung \n\nverliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge \n\nKrankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch \n\nnicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder \n\nstationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzah-\n\nlung). \n\n12 \n\nd) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG (jetzt: \n\n§ 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzah-\n\nlung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes \n\nnach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und auf den damaligen Fall \n\nnoch nicht unmittelbar anwendbaren § 105b Abs. 1 AFG, der Vorgängerrege-\n\nlung des § 126 SGB III, gemäß § 127 AFG, § 116 SGB X auf die Bundesagen-\n\ntur für Arbeit übergeht, konnte der Senat in seiner früheren Entscheidung \n\n(BGHZ 90, 334) offen lassen. Sie ist nunmehr zu beantworten. Die Frage wird \n\nin der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise verneint (vgl. LG Aachen, \n\nVersR 1985, 893 - zu § 127 a.F. AFG; AG Münster vom 20. Januar 1987 - 28 C \n\n621/86 - zu § 127 n.F. AFG; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personen-\n\nschäden, 9. Aufl. 2006, S. 211 XIII Rn. 707; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-\n\nprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 30 Rn. 25 Fn. 19; Jahnke, Forderungsübergang \n\nim Schadensfall, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV \n\n- Homburger Tage 1998, S. 55) und teilweise bejaht (AG Cham, MDR 1992, 62; \n\nAG Münster, Urteil vom 21. Juli 2006 - 3 C 1356/06). Der Senat schließt sich \n\nder bejahenden Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, an. \n\n13 \n\ne) Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie \n\ndurch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des \n\nSozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus \n\nZweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz einge-\n\nfügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten \n\nzu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-\n\nDrucks. 8/4022 S. 90; BSGE 57, 15, 21 zu § 105b AFG; Niesel/Brand, SGB III, \n\n4. Aufl., § 126 Rn. 2; Bartz, SGB III Praxiskommentar, 2. Aufl., § 126 SGB III \n\nRn. 2). In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach \n\ndiesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an \n\ndie Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache \n\nnach wird das Arbeitslosengeld im Sinne des § 126 SGB III mithin nicht - wie \n\nzuvor - wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gezahlt, sondern wegen \n\neiner während der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunfä-\n\nhigkeit. Dass die Leistung gegenüber der früheren Rechtslage statt von der \n\nKrankenkasse in Form von Krankengeld nunmehr aus Gründen der verwal-\n\ntungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld weitergewährt wird, \n\nrechtfertigt schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Die \n\nAuffassung, die nach der Differenzhypothese wegen der Fortzahlung des Ar-\n\nbeitslosengeldes nach dem Unfall einen Schaden verneint, berücksichtigt nicht \n\nhinreichend, dass die Differenzhypothese nach dem normativen Schadensbeg-\n\nriff einer wertenden Korrektur zugänglich ist, die sich aus dem Sinn und Zweck \n\nder heranzuziehenden Normen ergeben kann. Hierzu gehören insbesondere \n\nFälle, in denen der Verletzte während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn \n\nweiterbezieht oder vom Arbeitgeber, Dienstherrn oder Sozialversicherungsträ-\n\nger Leistungen mit Lohnersatzfunktion erhält. Die entsprechenden Leistungen \n\nsollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den \n\nSchädiger nicht entlasten und werden deshalb beim Vermögensvergleich nicht \n\nberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; 153, 223, \n\n230 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250; vom \n\n7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197 jeweils m.w.N.). \n\n14 \n\nLohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des ent-\n\nsprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit stellt einen ersatzfähigen \n\nSchaden dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Daran vermag auch die \n\n\"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB III, die an die Stelle des Krankengeldes tritt, nichts zu ändern. Ebenso wie \n\nnach der Regelung des § 6 Abs. 1 EFZG (früher: § 4 Abs. 1 LFZG) bei Fortzah-\n\nlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit ein (wei-\n\nter) bestehen bleibender Ersatzanspruch wegen des Verdienstausfallschadens \n\ngegen einen Dritten auf den Arbeitgeber übergeht, bleibt auch der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Arbeitslosen wegen Wegfalls seines bisherigen Anspruchs \n\nauf Arbeitslosengeld trotz einer \"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" \n\ndurch die Bundesagentur für Arbeit bestehen und kann nach § 116 SGB X auf \n\ndiese übergehen. Der Anordnung eines Forderungsübergangs wie in § 6 Abs. 1 \n\nEFZG bedurfte es deshalb nicht (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X; Senatsurteile \n\nBGHZ 108, 296, 298 f.; 127, 120, 123 f.). \n\n15 \n\n2. Die Leistungen der Klägerin nach § 126 SGB III sind auch sachlich \n\nund zeitlich kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X zu dem Erwerbsscha-\n\nden des H. wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, \n\nweil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisheri-\n\nge, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie \n\ndie Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Schädiger zugute kommen soll \n\n(vgl. Kasseler-Kommentar-Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X \n\nRn. 128; Denck, NZA 1985, 377, 381). \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. \n\nGreiner Wellner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2006 - 543 C 17024/05 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 26.01.2007 - 13 S 53/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/vi-zr-49-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/vi-zr-49-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__49-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:43.943678+00:00"}}