{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__42-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VI ZR 42/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Oktober 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von allei- ne weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu die- sem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haf- tungsprivilegierung des Kindes führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 42/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. \n\nLässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von allei-\n\nne weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu die-\n\nsem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit \n\neinem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haf-\n\ntungsprivilegierung des Kindes führt. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatzfrist bis 26. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die \n\nRichter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter \n\nPauge \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 9. September 2005 gegen 18.00 Uhr befuhr der Fahrer Ü. mit dem \n\nFahrzeug des Klägers eine Straße, die in einer 30 km/h-Zone liegt. Dort kam \n\nihm eine Gruppe Kinder entgegen, unter denen sich auch der damals 8-jährige \n\nBeklagte mit seinem Fahrrad befand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die \n\nGruppe auf dem Bürgersteig oder auf der Straße lief. Jedenfalls kam es zu ei-\n\nnem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad und dem \n\nFahrzeug des Klägers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Durch den Zu-\n\nsammenstoß entstand an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von \n\n1.121,88 €. Darüber hinaus entstanden dem Kläger Kosten für die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens in Höhe von 341,39 € sowie weitere Unkos-\n\nten von (pauschal) 20,00 €. \n\n2 \n\nDer Kläger hat behauptet, die ihm entgegenkommenden Kinder seien auf \n\ndem Bürgersteig gelaufen. Der Beklagte sei vorweg gelaufen und habe dabei \n\nsein Fahrrad vor sich her geschoben und es dann in der Absicht losgelassen, \n\nes alleine vorweg rollen zu lassen. Das Fahrrad sei daraufhin ein Stück gerade-\n\naus gerollt, dann mit dem Lenker nach links eingeknickt und auf die Fahrbahn \n\ngeraten, wo es mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers kollidiert sei. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von insgesamt 1.483,27 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat sich der Würdigung des Amtsgerichts ange-\n\nschlossen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 \n\nBGB wegen Verletzung des Eigentums an seinem Kraftfahrzeug an dem zu \n\nGunsten des Beklagten eingreifenden Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB n.F. scheiterten, selbst wenn man von der Unfallschilderung des Klägers \n\nausgehe. Gerade der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Beklagte sich \n\nüberhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine \n\nGedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des \n\nKlägers kollidieren könne, belege das Vorliegen der vom Gesetzgeber mit der \n\nNeuregelung in den Blick genommenen typischen altersbedingten Überforde-\n\nrungssituation. Denn im Gegensatz zu dem 8-jährigen Beklagten hätte ein ver-\n\nantwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg-\n\nfalt die Möglichkeit, dass das Fahrrad auf die Straße rollen und dort einen Unfall \n\nverursachen könne, erkannt und sich dementsprechend verhalten. Soweit der \n\nKläger anführe, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad zufällig \n\nnach links (auf die Straße) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug) \n\nrolle, unterstelle er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im kon-\n\nkreten Fall gerade nicht realisiert habe und die Entscheidung deshalb nicht be-\n\neinflussen könne. Anderenfalls müsse man das gleiche Argument reziprok auch \n\ngegen eine Haftung des Kindes bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs \n\ngelten lassen, was zu offensichtlich widersinnigen Ergebnissen führen würde. \n\nDie Gefahr eines Schadenseintritts resultiere vorliegend - zumindest auch - aus \n\nder Bewegung des Fahrzeuges des Klägers, welches sich nur aufgrund seiner \n\nBewegung \"zur falschen Zeit am falschen Ort\" befunden habe und bei deren \n\nHinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stel-\n\nlen würde. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die haf-\n\ntungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten nach der Unfallschilderung \n\ndes Klägers, die revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, nach § 828 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB n.F. ausgeschlossen. \n\n6 \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nrichtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß \n\n7 \n\n8 \n\nArt. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes \n\nzur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I \n\nS. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-\n\nfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebte, aber nicht \n\ndas zehnte Lebensjahr vollendet hat. \n\n2. Die Revision geht zwar ebenfalls davon aus, dass § 828 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne weiteres eingreift. Sie \n\nmeint jedoch, die Vorschrift finde nach ihrem Sinn und Zweck gleichwohl keine \n\nAnwendung. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine teleologi-\n\nsche Reduktion des Wortlauts dieser Vorschrift nur in Fällen vorzunehmen, in \n\ndenen sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezi-\n\nfischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der \n\nSenat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten \n\nAltersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß ge-\n\nparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - \n\nVersR 2005, 378 m.w.N.). \n\n9 \n\nDer Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift \n\ndes § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur \n\nVollendung ihres 10. Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die besonderen \n\nGefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die \n\nEntfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig \n\neinzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er \n\nsich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres \n\nLauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnden \n\nKonzentrationsfähigkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem \n\nverkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 14/7752, \n\nS. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und \n\nnicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres \n\nbeginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf \n\nim motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadenser-\n\neignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie \n\nz.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, \n\nzum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexi-\n\ntät und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforde-\n\nrungssituation befindet (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 26 f.). \n\n10 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine solche typische \n\nÜberforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Haf-\n\ntungsausschluss führt, auch unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetrage-\n\nnen Unfallgeschehens nicht verneint werden. Denn es hat sich auch in diesem \n\nFall eine Gefahr verwirklicht, die daraus herrührt, dass Kinder in dem entspre-\n\nchenden Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs und ihres gruppendy-\n\nnamischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der \n\nLage sind. Nach dem Vorbringen des Klägers lief der Beklagte entgegen der \n\nFahrtrichtung des herannahenden Kraftfahrzeugs auf dem Bürgersteig einer \n\nGruppe von Kindern vorweg, die ihn anfeuerte, und schob dabei sein Fahrrad \n\nso schnell er konnte vor sich her um es dann loszulassen, damit es von alleine \n\nweiterrolle. In einer solchen Situation lässt sich die Möglichkeit nicht ausschlie-\n\nßen, dass der Beklagte, als er das Fahrrad los ließ, die Geschwindigkeit und die \n\nEntfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch einschätzte und deshalb \n\nnicht damit rechnete, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt \n\nauf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich \n\ndie Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder der Beklagte lediglich \n\nnicht damit gerechnet hat, dass das führungslose Fahrrad auch auf die Straße \n\nrollen kann. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat \n\nder Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass \n\ner die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motori-\n\nsierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni \n\n2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 17. April 2007 - VI ZR \n\n109/06 - VersR 2007, 855, 856). \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Pauge \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 79 C 5926/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 01.02.2007 - 12 S 97/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-42-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:25.434784+00:00"}}