{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__38-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"VI ZR 38/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 321a Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich ge- gen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 38/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 321a \n\nDie Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen \n\nMaßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich ge-\n\ngen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch \n\nden Bundesgerichtshof selbst richtet. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom \n\n25. September 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör. \n\nSie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer \n\nGastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter \n\nVerwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Er-\n\nsatz für den von ihr behaupteten Rentenausfall. \n\nNach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung \n\ndes Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen \n\ngerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nmit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen \n\nhabe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwer-\n\nde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 \n\nZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht \n\nzulässig. Mangels einer \"neuen und eigenständigen\" Gehörsverletzung im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle \n\ndurch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 \n\n- 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.). \n\n5 \n\nDas Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede \"neue und eigenständige\" \n\nVerletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die \n\neinmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE \n\n107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung \n\nberuhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung füh-\n\nren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rech-\n\nnung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhö-\n\nrungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die \"neue und eigenständige\" Ver-\n\nletzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt \n\nwird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des \n\nArt. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erfor-\n\nderliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde \n\ndie Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer all-\n\ngemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge-\n\ngeben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur \n\nÜberprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das \n\nBerufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf recht-\n\nliches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch \n\ngeht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, \n\ndass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler dar-\n\nstellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom \n\n18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai \n\n2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April \n\n2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 \n\nRn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der \n\nRechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich \n\ngebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich \n\ndie Anhörungsrüge gegen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des \n\nArt. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist \n\ndie Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzuläs-\n\nsig. \n\n6 \n\nIm vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge-\n\nschrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine \n\n\"neue und eigenständige\" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bun-\n\ndesgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche \n\nnicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage \n\nvon der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungs-\n\ngrund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des recht-\n\nlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorge-\n\nsehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Be-\n\ngründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit \n\ndem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht \n\nrügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-\n\nprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung \n\ndurch das selbe Gericht sein. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-38-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:16.643380+00:00"}}