{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__36-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"VI ZR 36/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Februar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 36/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 \n\nZum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen. \n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2006 abgeändert \n\nund die Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die \n\nBeklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung \n\nvon Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das \n\nein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila \n\nerrichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Inter-\n\nnetseite ein Dokument mit dem Titel \"Der Fraport-Manila-Skandal und seine \n\nöffentliche Wahrnehmung in Deutschland\", in dem es u.a. heißt: \n\n\"Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den \nriesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den \ndeutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber \nim öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, \nTäuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korrup-\ntion endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport-\nÜbeltäter.\" \n\n3 \n\nAm 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten \n\nHandelsblatt-Konferenz: \"Unternehmensrisiko Korruption\" an das Vorstands-\n\nmitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: \n\n\"Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Ma-\nnila-Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. \nals 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! \nEine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn \nder Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde.\" \n\n4 \n\nAngehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird: \n\n\"… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-Anti-\nKorruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als lei-\ntender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um \nüber das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öf-\nfentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der Fraport-\nVorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, \nsich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport \nAG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkennt-\nnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!... \n\nEs wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen \nwürden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex \n\nund nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertu-\nschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffent-\nlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten \nVetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei \nund Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam \naber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, of-\nfensichtlich auch in der Fraport AG. ...\" \n\n5 \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich \n\nder vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte \n\nzur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 900,10 € verurteilt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der \n\nvom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag weiter, die Klage abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend \n\ngemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. \n\nBei den Vorwürfen \"Lüge\", \"Täuschung\" und \"Vertuschung\" handle es \n\nsich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, weil die \n\nÄußerungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar seien. Gleiches gelte \n\nfür den Vorwurf der \"Korruption\", den der durchschnittliche Leser dahingehend \n\nverstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den \n\nmehrere Seiten umfassenden \"Erstmitteilungen\" auch Meinungsäußerungen \n\nder Beklagten enthalten seien, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der \n\nerwähnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen für sich \n\ngenommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die \n\nVorwürfe hätten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan \n\nund bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprächen. \n\n8 \n\nSelbst wenn man die Vorwürfe als Meinungsäußerungen qualifizierte, \n\nwären diese Äußerungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen ent-\n\nhaltenen Bewertungen \"Vetternwirtschaft\", \"Polit-Kumpanei\" und \"Fraport-\n\nÜbeltäter\" als unzulässige Schmähkritik zu untersagen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nDiese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite \n\nder Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in \n\nihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen \n\neingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik ver-\n\nkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der \n\nBeklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem \n\nRecht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu \n\ndessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen \n\nkönnen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR \n\n2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen. \n\n11 \n\n1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-\n\nhauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es \n\nnach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagege-\n\nhalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-\n\nmenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie \n\nbetreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt \n\nwerden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - \n\nVersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So \n\ndürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächli-\n\nchem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung unter-\n\nsagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzu-\n\nsammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäuße-\n\nrung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung \n\nzwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR \n\n219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbe-\n\nreich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, so-\n\nweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in \n\ndenen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die \n\nElemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, \n\n250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom \n\n22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussa-\n\ngegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprü-\n\nfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR \n\n2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen \n\nseiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch \n\ndie durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu un-\n\nterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äuße-\n\nrungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die \n\ninsgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Mei-\n\nnens geprägt werden. \n\n13 \n\naa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Um-\n\nstand, dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International \n\nauf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem \"Fra-\n\nport-Manila-Skandal\" und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. \n\nHierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfah-\n\nrung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, \n\nPolitkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesell-\n\nschaft, Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammen-\n\nhang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-Piatco-\n\nSkandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-\n\nDollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen \n\nMitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-\n\nAufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen \n\nFraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im Fraport-\n\nVorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische \"Polit- \n\nund Gewerkschafts-Prominenz\", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbher-\n\nzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammen-\n\nhang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fal-\n\nlen dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar \n\ndanach heißt es: \"Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im \n\nFraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit \n\ndie für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich \n\nzur Rechenschaft gezogen werden können.\" \n\n14 \n\nIm gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem \n\nwirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen-\n\ntum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben \n\nsoll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernich-\n\ntung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft \n\nsich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im \n\nFraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen, \n\nweshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zu-\n\nrückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bis-\n\nher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden \n\ndie Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden \n\nMissstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind. \n\n15 \n\nUnter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die \n\ndurch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt \n\nwerden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 \n\nAbs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der \"Korruption\", \n\nweil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in \n\nder Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich \n\nzunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurtei-\n\nlung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 \n\n- VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, \n\n907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als \"Korruption\" nicht so stark von \n\ntatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer \n\nTatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten \n\nVorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). \n\n16 \n\nbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail ver-\n\nbreiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im \n\nEinzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail-\n\nÄußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert \n\nwürden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen \n\nKontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 \n\nAbs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellung-\n\nnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich \n\nmit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten Anti-\n\nKorruptionskonferenz, bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren \n\nsollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die \n\nAdresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auf-\n\nfassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des \n\nKadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als \"perfekte \n\nKorruptionsprävention\" einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fra-\n\nport-Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit \n\ndie gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öf-\n\nfentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise \n\ngeprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt. \n\n17 \n\n2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind \n\nmithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, \n\nwobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpreta-\n\ntionsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW \n\n2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb \n\nnicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässi-\n\nge Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung \n\ndieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt. \n\n18 \n\na) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-\n\nstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung \n\ndem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger \n\nWeise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März \n\n2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR \n\n2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung \n\nin der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die \n\njenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den \n\nPranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-\n\nsigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR \n\n45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR \n\n2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier \n\nkeine Rede sein. \n\n19 \n\nb) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den \"Fraport-Manila- \n\nSkandal\" stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Kor-\n\nruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Kor-\n\nruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die \n\nDebatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit \n\ndem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei \n\nwerden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe \n\nund Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staats-\n\nbeteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand \n\nund im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische \"Polit- und Gewerkschafts-\n\nProminenz\" bestehe. \n\n20 \n\nDie Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts \n\nzum \"Unternehmensrisiko Korruption\" und hatten als Anlass den Umstand, dass \n\ndort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema \"Korruptionsprävention am Beispiel \n\nder Fraport AG\" öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die \n\nKlägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex \"Korruptions-\n\nprävention\" geäußert. \n\n21 \n\nBei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer \n\nSachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass ei-\n\nne unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt. \n\n22 \n\n3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins \n\nGewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öf-\n\nfentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre \n\ngeschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Mei-\n\nnungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussage-\n\nkern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um \n\nFragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Ge-\n\nwicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, \n\n445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November \n\n2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Ver-\n\nlust, den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlit-\n\nten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise \n\nöffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern \n\nund Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unter-\n\nnehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Be-\n\nteiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Ge-\n\nschäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine \n\nmöglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten ge-\n\nwählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit \n\nnicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit \n\ndarf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden. \n\n23 \n\n4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist \n\ndie Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit \n\neine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund sei-\n\nner eigenen Abwägung abschließend entscheiden. \n\n24 \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/vi-zr-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/vi-zr-36-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:22.334039+00:00"}}