{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__34-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"VI ZR 34/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli- cher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano- Übereinkommen) Art. 5 Nr. 3 Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat ei- ner Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 34/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. November 2007 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLugano-Übk Art. 5 Nr. 3 \n\nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtli-\n\ncher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-\n\nÜbereinkommen) Art. 5 Nr. 3 \n\nZur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine \n\nKlage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit \n\nWohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat ei-\n\nner Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - OLG Bamberg \n\n LG Bamberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei \n\neiner Kapitalanlage erlitten hat. \n\nDer Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war Portfolio-\n\nManager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (künftig: GVP), mit \n\nwelcher der Kläger am 3. Mai 1999 in seiner Wohnung durch Vermittlung des \n\nM. einen Vertrag über eine Anlage von 100.000 DM sowie einen Vertrag über \n\nVermögensverwaltung abgeschlossen hat. Die prognostizierten Gewinne von \n\n8,25 % Kapitalverzinsung und ein Jahresbonus von weiteren 3,75 % sollten \n\ndurch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet \n\nwerden. \n\n3 \n\nDer Kläger beantragte mit den ihm von der GVP mit Schreiben vom \n\n22. April 1999 zugesandten Unterlagen die Eröffnung eines Kontos bei der \n\nS.Bank (Schweiz) AG (künftig: S.Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten \n\n\"Verwaltungsvollmacht für Dritte\", welche der Kläger unterzeichnete, ermächtig-\n\nte er am 3. Mai 1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der \n\nS.Bank. \n\nIn der Folgezeit überwies der Kläger den Anlagebetrag auf das neu er-\n\nöffnete Konto bei der S.Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertig-\n\nten Zahlungsauftrags. Die 100.000 DM wurden am 10. Mai 1999 auf diesem \n\nKonto valutiert. \n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2000 kündigte der Kläger die Anlage in Höhe \n\neines Teilbetrages von 50.000 DM. Als die GVP nicht reagierte, widerrief er die \n\nVerwaltungsvollmacht und die Teilkündigung ohne Reaktion seitens der GVP. \n\nDie S.Bank überwies dem Kläger am 10. August 2000 auf sein Verlangen den \n\nverbliebenen Restbetrag \n\nin Höhe von umgerechnet 21.905,04 €. Am \n\n29. November 2000 kündigte der Kläger sämtliche Verträge, erhielt die restli-\n\nchen Anlagegelder jedoch nicht zurück. \n\nMit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 wurde \n\nder Beklagte wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe \n\nverurteilt; die Schädigung des Klägers war nicht Gegenstand dieser Verurtei-\n\nlung. \n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die restliche Anlagesumme nebst \n\nnicht ausgeschütteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndie ihm von der Kündigung bis 1. August 2004 entgangenen Erträge, jeweils \n\nnebst Zinsen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. \n\nDer Kläger habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Überein-\n\nkommens nicht schlüssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne \n\neiner Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder \n\neinem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Ver-\n\nmögensverwaltung am Arbeitsplatz des Beklagten vorgenommen worden. Auch \n\nder Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens \n\nstelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an wel-\n\nchem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zunächst verwirklicht haben. \n\nDieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Klägers geführt wor-\n\nden sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland, sondern \n\nin der Schweiz. \n\n10 \n\nEinen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers \n\n(§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) habe dieser nicht nachvoll-\n\nziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien habe nicht \n\nstattgefunden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug durch G. oder eine \n\nMittäterschaft durch Täuschung des Klägers sei nicht schlüssig dargelegt. Der \n\nVerweis des Klägers auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten sei \n\nnicht ausreichend, weil der Beklagte nicht wegen einer Straftat zu Lasten des \n\nKlägers verurteilt worden sei. Aus demselben Grund könne sich der Kläger \n\nnicht auf ein Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Eine Hand-\n\nlung, welche die Rechtsgutsverletzung durch G. tatsächlich gefördert habe, ha-\n\nbe das Strafgericht in Bezug auf die sogenannten S.Bank-Fälle nicht darge-\n\nstellt. Eine Beihilfe zum Betrug durch Schulungsveranstaltungen des Beklagten \n\nsetze voraus, dass der Anlagevermittler M. den Kläger aufgrund einer Schulung \n\ndurch den Beklagten zur Zeichnung veranlasst habe. Es fehle an einer konkre-\n\nten Darlegung, welche Angaben der Vermittler über die Verwendung des Gel-\n\ndes gemacht habe und wie das Geld tatsächlich verwendet worden sei. Da \n\nschon unklar sei, welche Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden seien, könne \n\nauch nicht festgestellt werden, dass diese Tatsachen falsch gewesen seien und \n\nder Kläger deshalb getäuscht worden sei. Es sei auch nicht dargetan, welche \n\nunzutreffenden Angaben der Beklagte gegenüber den Schulungsteilnehmern \n\ngemacht habe und welche zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung \n\ndes Klägers geführt hätten. Konkrete Aussagen des Beklagten zu der streitge-\n\ngenständlichen Anlage seien nicht vorgetragen. Zudem sei nicht ersichtlich, \n\ndass der Vermittler M. an einer Schulung des Beklagten teilgenommen habe. \n\nHiernach schieden Mittäterschaft und Beihilfe des Beklagten an einem Betrug \n\naus. Auch eine sukzessive Teilnahme des Beklagten an einem Betrug sei nicht \n\nnachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das mit der Überlas-\n\nsung des Anlagekapitals zunächst nur gefährdete Vermögen des Klägers dem \n\nHaupttäter G. endgültig zugeführt habe. Eine unberechtigte Verwendung des \n\nKapitals zu risikoreichen Devisentermingeschäften im Namen des Klägers sei \n\nweder eine Täuschungshandlung noch dazu geeignet, dem Haupttäter G. einen \n\nVermögensvorteil zu verschaffen. Eine nur mittelbare Begünstigung des Be-\n\nklagten oder eines Dritten durch ein hohes Gehalt und Unternehmensgewinne \n\nreiche für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. Es sei auch nicht erkenn-\n\nbar, dass der Beklagte über das Konto des Klägers verfügt habe. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-\n\nsicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des \n\nRechtsstreits international zuständig. \n\n12 \n\nÜber die Revision ist, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-\n\ntiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht \n\nauf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n13 \n\n1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner \n\nEntscheidung das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die \n\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ge-\n\nschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660, \n\n3772), zugrunde. Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik \n\nDeutschland als Wohnsitzstaat des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1995 (vgl. \n\nArt. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Übereinkommen \n\nvom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-\n\nckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II \n\n2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar \n\n1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten \n\nmit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl \n\n1995 II 221) beigetreten. Das Übereinkommen (künftig: LugÜ) ist deshalb von \n\nden deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b \n\nAbs. 2 (a) LugÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 \n\nRn. 18). \n\n14 \n\n2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass \n\nArt. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Ge-\n\nrichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begrün-\n\ndet, wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Be-\n\nklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für \n\ndie Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (soge-\n\nnannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 \n\n- IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler \n\nRechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ \n\nArt. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine \n\nschlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die \n\nFeststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.). \n\n15 \n\n3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die interna-\n\ntionale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage, soweit sie auf den Vor-\n\nwurf einer Untreue des Beklagten durch weisungswidrige Verfügung über das \n\nKonto des Klägers bei der S.Bank in der Schweiz gestützt ist (§ 823 Abs. 2 \n\nBGB, § 266 StGB). \n\n16 \n\na) Art. 5 Nr. 3 LugÜ bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des \n\nÜbereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des \n\nStaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Über-\n\neinstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (und früher Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ): \n\n\"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags-\n\nstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:... \n\n3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer uner-\nlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen \nHandlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, \nan dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; ...\" \n\n17 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur \n\ngleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ beruht diese besondere Zu-\n\nständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, dass \n\nzwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem \n\nder Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die \n\naus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestal-\n\ntung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile \n\nvom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 11 = NJW 1977, 493 \n\n- Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW \n\n1991, 631 Rn. 17 - Dumez France). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das \n\nfür die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in \n\nBetracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem \n\naus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff \"Ort, an dem das \n\nschädigende Ereignis eingetreten ist\" in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu \n\nverstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als \n\nauch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann \n\nnach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden einge-\n\ntreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegen-\n\nden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom \n\n30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. \n\n1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 -C-\n\n364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Der Schadenser-\n\nfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädi-\n\ngenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des \n\nBetroffenen eintreten. Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch \n\nnicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt wer-\n\nden, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der \n\nZuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Be-\n\nklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich \n\nvorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des \n\nKlägers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, \n\nIPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer). Nach diesen Grundsätzen kann die Wen-\n\ndung \"Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist\" im Sinne von \n\nArt. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als \n\nauch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht \n\nso weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen \n\neines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht \n\nhat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom \n\n19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Juni 2004 - C-\n\n168/02, aaO Rn. 19 - Kronhofer). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher \n\nGerichte für eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser \n\nGrundsätze verneint. \n\n19 \n\nEs hat offen gelassen, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen einer Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) vorgetragen hat. Die Vor-\n\naussetzungen für einen Ersatzanspruch des Klägers wegen Untreue des Be-\n\nklagten sind daher zu Gunsten der Revision zu unterstellen. \n\n20 \n\nMit seiner so begründeten Klage macht der Kläger eine Schadenshaf-\n\ntung des Beklagten geltend, die nicht an einen \"Vertrag\" im Sinne von Art. 5 \n\nNr. 1 LugÜ anknüpft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende) \n\nunerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung \n\ngleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinn von \n\nArt. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen \n\nGrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeschlossen sein \n\nkönnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-6511 \n\nRn. 22 f. - Réunion). \n\n21 \n\nDer vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zuständigkeit eines ande-\n\nren Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das ursächli-\n\nche Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. sämtli-\n\nche Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathand-\n\nlung einer weisungswidrigen Vermögensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Be-\n\nklagten in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz ein-\n\ngetreten. Der Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist demgegenüber als Ort \n\ndes Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten lediglich ein für die interna-\n\ntionale Zuständigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine \n\nAbweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz \n\ndes Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 18 f.). \n\n22 \n\nAllerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finan-\n\nziellen Verluste des Klägers als an dem Ort eingetreten betrachtet werden kön-\n\nnen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar \n\n2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 43 - Torline). Feststellungen dazu, dass \n\nnach Art. 5 Nr. 3 LugÜ oder nach schweizerischem Recht als dem nach deut-\n\nschem internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht nicht die durch das \n\nangebliche Handeln des Beklagten entwertete Forderung des Klägers gegen \n\ndie S.Bank auf Rückzahlung des Bankguthabens, sondern das Vermögen des \n\nKlägers als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne \n\ndass die Revision dies beanstandet. Dafür, dass nicht der teilweise Verlust der \n\nRückzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtvermögen \n\nentscheidend wäre, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht \n\nund nichts ersichtlich (§ 293 ZPO). \n\n23 \n\n4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch) \n\nim Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einem Betrug zum Nachteil \n\ndes Klägers möglich, wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt haben. Insoweit ist maßgebende Tathandlung nach Art. 5 \n\nNr. 3 LugÜ die Täuschung des Klägers, die bei Abschluss des Anlagevertrages \n\nund des Vermögensverwaltungsvertrages in der Wohnung des Klägers im In-\n\nland erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr günstig nicht; Rechtsfehler \n\nsind insoweit nicht ersichtlich. \n\n24 \n\na) Die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ enthaltene Wendung \"Ort, an dem das schä-\n\ndigende Ereignis eingetreten ist\", ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den \n\nOrt, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ur-\n\nsächlichen Handlung meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers \n\nbei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder \n\nbei dem Gericht des Ortes der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen \n\nHandlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom \n\n7. März 1995 - C-68/93 - aaO Rn. 20). \n\n25 \n\nb) Das Berufungsurteil überspannt aber die Anforderungen an die erfor-\n\nderliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Beklagten \n\nan einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers (§ 823 Abs. 2 \n\nBGB in Verbindung mit § 263 StGB) für nicht dargelegt hält. \n\n26 \n\naa) Der Kläger hat ausreichend dargetan, dass die Anlage gegenüber \n\nden Anlegern und damit auch gegenüber dem Kläger mit Wissen und Wollen \n\ndes Beklagten als weitgehend risikofrei dargestellt worden ist. Die Revision \n\nweist zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger auch für einen Betrug zu sei-\n\nnem Nachteil auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landge-\n\nricht Darmstadt getroffenen Feststellungen berufen und darüber hinaus darge-\n\nlegt hatte, dass ihm konservative Anlageobjekte (Staatsanleihen, sonstige Obli-\n\ngationen erstklassiger Emittenten) genannt wurden. Auch hatte er vorgetragen, \n\ndass sein Anlagekapital in das Schneeballsystem der GVP unter Mitwirkung \n\ndes Beklagten eingespeist worden sei. \n\n27 \n\nUnstreitig hat zwar ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen den \n\nParteien vor der Anlageentscheidung weder schriftlich noch mündlich stattge-\n\nfunden. Im Strafurteil gegen den Beklagten ist aber zum Tatkomplex \"S.Bank\", \n\num den es hier geht, festgestellt worden, die der Beauftragung des Beklagten \n\ndurch die jeweiligen Anleger zugrunde liegende Anlagekonzeption sei mit Wis-\n\nsen und Wollen des Beklagten gegenüber den Anlegern so dargestellt worden, \n\ndass bei diesen der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage sei praktisch risi-\n\nkofrei. Des Weiteren hat der Kläger zu den Umständen der Anlageentscheidung \n\nvorgetragen, der Vermittler M. habe ihm in Übereinstimmung mit einem (dem \n\nKläger allerdings nicht vorgelegten) Prospekt versprochen, dass das Geld kon-\n\nservativ angelegt werde. Dementsprechend habe der Kläger einen Überwei-\n\nsungsauftrag an seine Hausbank unterzeichnet, mit dem das Geld auf das vom \n\nBeklagten verwaltete Konto bei der S.Bank überwiesen worden sei. Diesen \n\nÜberweisungsauftrag habe er mit dem bereits eingetragenen Verwendungs-\n\nzweck \"festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen\" zugesandt erhalten. \n\nEntgegen diesen Mitteilungen habe der Beklagte jedoch (entsprechend der An-\n\nlagestrategie) riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger aus-\n\ngeführt und damit deren Vermögen einem großen Verlustrisiko ausgesetzt. \n\nAuch für den Kläger habe der Beklagte Devisentermingeschäfte in Yen und Dol-\n\nlar durchgeführt. \n\n28 \n\nDieser Vortrag war zur Darlegung einer Täuschung des Klägers über \n\nTatsachen ausreichend und in sich schlüssig. Angesichts der geständigen Ein-\n\nlassung des Beklagten im Strafverfahren ändert sich daran nichts deshalb, weil \n\nder Beklagte sein Verhalten im Strafverfahren als \"taktisch\" gewertet wissen \n\nwill. Er hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren zu erken-\n\nnen gegeben, dass die strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, \n\nund damit ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen ge-\n\nschaffen, ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob allein aus diesem Grund der \n\nBeklagte im Sinne einer sekundären Darlegungslast zur Unrichtigkeit der zuge-\n\nstandenen Tatsachen näher auszuführen hätte. \n\n29 \n\nbb) Infolge der falschen Angaben des Vermittlers M., die durch den von \n\nder GVP ausgefüllten Überweisungsauftrag mit dem Verwendungszweck \"fest-\n\nverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen\" unterstützt wurden, hat sich der \n\nKläger nach seinem Vortrag nachvollziehbar über die Verwendung des Geldes \n\ngeirrt und deshalb die Anlage getätigt. \n\n30 \n\ncc) Die Anlageentscheidung des Klägers beruhte \n\nin Höhe von \n\n100.000 DM nach dem Vortrag des Klägers auf dem täuschungsbedingten Irr-\n\ntum. Der Kläger hätte nach seinem Vortrag die Verträge jedenfalls nicht so ab-\n\ngeschlossen, wenn er nicht über die Tatsache \"Anlagestrategie\" der GVP geirrt \n\nhätte. \n\n31 \n\ndd) Der Kläger hat auch dargelegt, dass ihm durch die Vermögensverfü-\n\ngung ein Vermögensschaden entstanden ist, weil seine Geldanlage zum größ-\n\nten Teil verloren ist. \n\n32 \n\nee) Auch zum subjektiven Tatbestand des § 263 StGB reicht der Vortrag \n\ndes Klägers aus. Die Berufung hatte beanstandet, das Landgericht habe den \n\nVortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der Beklagte habe gewusst, dass mit \n\ndem Geld trotz vorgespiegelter Sicherheit riskante Spekulationsgeschäfte aus-\n\ngeführt würden. Dies ergab sich nach der nachvollziehbaren Ansicht des Klä-\n\ngers daraus, dass der Beklagte vor der Anlageentscheidung des Klägers vor \n\nVermittlern und Mitarbeitern über die Anlagestrategie referiert hatte. Der Be-\n\nklagte sei sogar von G. angewiesen worden, gegenüber Kunden, Vermittlern \n\nund Mitarbeitern nicht über die Risiken der Anlage zu sprechen. Wenn der Be-\n\nklagte sich unter solchen Umständen in den Dienst der GVP stellte und ent-\n\nsprechend der Anlagestrategie auch für den Kläger Devisentermingeschäfte in \n\nYen und Dollar ausführte, handelte er bedingt vorsätzlich und zwar in der Ab-\n\nsicht, der GVP einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ergibt sich schon \n\ndaraus, dass er in Kenntnis der Täuschung der Anleger über die Risiken der \n\nAnlagestrategie (Devisentermingeschäfte statt Staatsanleihen) an dem Vorha-\n\nben, das zudem - ihm bekannt - zumindest in Teilen ein Schneeballsystem war, \n\nmitwirkte. Dieser erstrebte Vorteil war rechtswidrig, denn die GVP hatte auf An-\n\nlagegelder für Devisentermingeschäfte keinen Anspruch. \n\n33 \n\nDer Vorteil der GVP war stoffgleich mit dem Schaden des Klägers. Auf-\n\ngrund der Vermögensverfügung ist sowohl dem Kläger der Schaden als auch \n\nder GVP der Vorteil entstanden. \n\n34 \n\nff) Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers in Kenntnis der Um-\n\nstände an dem betrügerischen System der GVP als Portfolio-Manager und Ver-\n\nwaltungsrat (zu dessen Stellung als Leitungs- und Geschäftsführungsorgan der \n\nAG vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Forstmoser, ZGR 2003, 688 ff., 694) mitgewirkt. Er \n\nwar in die Gewinnung von Anlegern über Schulungen der Vermittler und die \n\nMitgestaltung von Prospekten eingebunden. \n\n35 \n\nDanach handelte der Beklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz, denn \n\ner kannte nach dem Vortrag des Klägers alle nach 1996 veröffentlichten Pros-\n\npekte und die mit den Anlegern geschlossenen Verträge und wusste - aufgrund \n\nseiner Stellung in der GVP naheliegend -, dass die Anlage in festverzinslichen \n\nAnleihen \"erstklassiger Emittenten\" erfolgen sollte. Dies ist ausreichend für die \n\nAnnahme mindestens von vorsätzlich begangener Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB; \n\n§ 830 Abs. 2 BGB) zu einem Betrug zum Nachteil des Klägers. \n\n36 \n\nc) Hiernach hatte der Kläger sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine \n\nAnwendung des Schutzgesetzes § 263 StGB schlüssig vorgetragen. Dass die \n\nBeihilfe zum Betrug zum Nachteil des Klägers möglicherweise mitbestrafte Vor-\n\ntat zu der von dem Beklagten begangenen Untreue ist, ist für die Anwendung \n\nvon § 823 Abs. 2 BGB nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift stellt nicht \n\nauf die Strafbarkeit der Handlung, sondern auf die Verwirklichung der Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes ab (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB, \n\n13. Aufl., § 823 Rn. 214 f. m.w.N.). \n\n37 \n\nDie Täuschung des Klägers ist - was insoweit zwischen den Parteien un-\n\nstreitig ist - in Deutschland erfolgt, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Das Be-\n\nrufungsgericht hätte seine internationale Zuständigkeit daher jedenfalls hinsicht-\n\nlich des Betrugsvorwurfs bejahen müssen. \n\n38 \n\n5. Nach allem hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht \n\nmit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte begrün-\n\nden dürfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n39 \n\nSollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu \n\n§ 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentschei-\n\ndungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zustän-\n\ndigkeit deutscher Gerichte über die mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zusammenhängenden Fragen \n\nin Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - C-346/93 - \n\nSlg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rn. 20, 22 - Kleinwort Benson; Lech-\n\nner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 1996, S. 47; Heerstrassen RIW \n\n1993, 179, 180 zu FN 10, 183 zu FN 50, 184 zu FN 53; Holl IPRax 1996, 174, \n\n176; a.A. Zöller/Geimer, aaO, Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 17; Kohler in \n\nJayme, Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 11 ff., 24 ff.; \n\nvgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; von Hein, IPRax 2005, \n\n17, 21; Blobel, European Legal Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.). Vorsorglich \n\nwird in diesem Zusammenhang zur Frage einer Verjährung der Ansprüche des \n\nKlägers gegen den Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats \n\nvom heutigen Tage in der Sache S. gegen J. - VI ZR 182/06 - z.V.b. hingewie-\n\nsen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 688/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 339/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-34-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__34-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:45.413605+00:00"}}