{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"VI ZR 32/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc) Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Er- satz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorüberge- hende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflicht- versicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 32/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2008 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 (Gb); \n\nBGB § 254 (Dc) \n\nIst unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige \n\nWeiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Er-\n\nsatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der \n\nBegründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit \n\nder Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorüberge-\n\nhende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflicht-\n\nversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - LG Oldenburg \n\n AG Westerstede \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schrift-\n\nsatzfrist bis zum 11. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, \n\nder dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 ent-\n\nstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom \n\n1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein \n\nErsatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. \n\nDas Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 €. Hierauf zahlte die Be-\n\nklagte 536,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, \n\ndem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigener-\n\nsparnis von 10 % in Höhe von 388,37 € stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nKlage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Re-\n\nvision zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch \n\nauf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bun-\n\ndesgerichtshof vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes \n\nnicht darauf an, ob der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der \n\nHöhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden \n\nkönne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es \n\nkönne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der \n\nspeziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden \n\n- also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkas-\n\nse und Sicherheitsleistung - überhaupt aus der Sicht eines verständigen und \n\nwirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers unfallbedingt er-\n\nforderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kläger lediglich vorgetragen, \n\nseine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem \n\nErsatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei \n\ndieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des \n\nKlägers habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte, \n\nwenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten \n\nPKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige \n\nnoch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei \n\nnach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier \n\ninnerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatz-\n\nfahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine \n\nBehinderung des Klägers reiche dazu nicht aus. \n\n4 \n\nDer Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrs-\n\nmittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein \n\njederzeit zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine \n\nTaxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleis-\n\ntung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass \n\neine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatz-\n\nfahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte \n\ndas Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der \n\nGeschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen \n\nund sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. \n\n5 \n\nDer Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif \n\nbei der Firma W. für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter \n\nhätten also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übri-\n\ngen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfall-\n\nersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf \n\ndas Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen \n\nAnlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch \n\nunterblieben. \n\n6 \n\nDer Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilome-\n\nterleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, \n\ndass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte \n\ndurchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Klä-\n\nger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Klägers - bei \n\nder Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der \n\nBeklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung \n\nzu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss \n\nzu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies \n\nnicht zumutbar gewesen wäre, könne das Gericht dem Vortrag des Klägers \n\nnicht entnehmen. \n\n7 \n\nWie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt er-\n\ngebe, hätte alternativ auch ein \"Werkstatttarif\" für 3 Tage in Anspruch genom-\n\nmen werden können. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre je-\n\ndenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen güns-\n\ntigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Klärung mit \n\nder Beklagten für die weitere Zeit herbeizuführen. Auf die vom Kläger bestritte-\n\nne Möglichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es da-\n\nher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuho-\n\nlen gewesen wären. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte \n\nFrage zu bejahen. \n\n8 \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durf-\n\nte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\netwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR \n\n160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - \n\nNJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) \n\nkann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach \n\n§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen \n\nMietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den-\n\nkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig \n\nhalten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor-\n\nderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm \n\nZumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha-\n\ndensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, \n\ndass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallge-\n\nschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-\n\nfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige-\n\nren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch \n\nnicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein \n\nKraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem \"Normalta-\n\nrif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Un-\n\nfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatz-\n\nforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch \n\nden Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \n\n\"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermie-\n\nters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge \n\ndessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht \n\nhat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer \n\nKostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das \n\nRevisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war. \n\n11 \n\n3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, \n\nwarum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. \n\nEs lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwiderspro-\n\nchen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs \n\nzwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte \n\nselbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und \n\nseiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. \n\nBei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiie-\n\nrung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs \n\nzur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag \n\nerforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort \n\nund Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das \n\nBerufungsgericht dann nicht verlangen. \n\n12 \n\nJedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass \n\nes substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht \n\nden Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis \n\nfindet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausfüh-\n\nrungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur \n\nNotwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs \n\nvermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich \n\nsofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte. \n\n13 \n\nInsoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen \n\nInanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte der-\n\nartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass \n\ndie notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten \n\ndurchgeführt werden können. \n\n14 \n\nSoweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinde-\n\nrung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu \n\nwerden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entspre-\n\nchend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit \n\nEinwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht bean-\n\nstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist \n\nnicht ersichtlich. \n\n15 \n\n4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu \n\nverstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kos-\n\ntengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine \n\ntragende Begründung. \n\n16 \n\nDie Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-\n\ntoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, \n\nwenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" in der \n\nkonkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kosten-\n\ngünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-\n\ngenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli \n\n2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR \n\n18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, \n\n706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR \n\n161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung \n\ndes Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \"Normal-\n\ntarif\" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der \n\nGeschädigte kann in einem solchen Fall einen den \"Normaltarif\" übersteigenden \n\nBetrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung \n\nauch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kosten-\n\nfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR \n\n161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR \n\n2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 \n\n- VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich \n\ngünstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände \n\ndes Einzelfalles abzustellen. \n\n17 \n\nSolche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungs-\n\ngericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen \n\nder Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entge-\n\ngen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu \n\neinem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hin-\n\nweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt \n\nnicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatz-\n\nfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich \n\nden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter \n\nwelchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestan-\n\nden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die An-\n\nmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparatur-\n\ndauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen \n\nTarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können. \n\n18 \n\nUnzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in \n\ndem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger gel-\n\ntend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage \n\ngewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Be-\n\nrufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer \n\nKreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif \n\nwar. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der \n\nKläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amts-\n\ngericht festgestellt. \n\n19 \n\n5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\ndazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Ver-\n\nbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvor-\n\nschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu \n\nziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die \n\nWerkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese \n\nMaßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstrei-\n\ntig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt \n\nnicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Be-\n\nklagten hätte herbeigeführt werden können. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache \n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen \n\nFeststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Westerstede, Entscheidung vom 24.05.2006 - 21 C 160/06 (V) - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2007 - 5 S 401/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/vi-zr-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/vi-zr-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:40.642601+00:00"}}