{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__27-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-09","aktenzeichen":"VI ZR 27/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Oktober 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287 Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver- mieter wirksam vereinbart worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 27/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287 \n\nFür die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen \n\nnicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-\n\nmieter wirksam vereinbart worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau \n\nAG Aue \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß \n\n§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach \n\neinem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem \n\nGrunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der \n\nEhemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähi-\n\ngen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohle-\n\nnen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in \n\nRechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be-\n\nklagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbe-\n\ntrag von 763,95 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla-\n\nge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihren Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin \n\nein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwa-\n\ngenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der \n\nMietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten \n\nseien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Kläge-\n\nrin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der \n\nKlägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Er-\n\nsatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein \n\nauffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den \"Normaltarif\" auf der \n\nGrundlage des gewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Post-\n\nleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit \n\nAusnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vor-\n\nteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die \n\nungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über \n\ndie Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, \n\nwenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan-\n\nten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenun-\n\nternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das \n\nMietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für \n\ndie Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 \n\nBGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zah-\n\nlung von 706 € bereits abgegolten. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem \n\nVerkehrsunfall. \n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\nBGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR \n\n300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR \n\n2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR \n\n117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, \n\n2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom \n\n26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte \n\nvom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder-\n\nlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver-\n\nlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des \n\nGeschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach \n\ndem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits-\n\ngebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den \n\nwirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass \n\ner von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschä-\n\ndigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr-\n\nzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren \n\nMietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der \n\nGeschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht \n\nzur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif \n\nanmietet, der gegenüber dem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderhei-\n\nten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, \n\ndas Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung \n\nder Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-\n\nnehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, \n\nweil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten \n\nder Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach \n\n§ 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbst-\n\nzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ge-\n\nbildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen \"Unfallersatztarif\" und \n\n\"Normaltarif\" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit \n\nüber dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen \"Normaltarife\" \n\nliegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sons-\n\ntige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung \n\nrechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom \n\n13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 \n\n- VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - \n\nVersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - \n\nVersR 2007, 80 f.). \n\n6 \n\nIst der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, \n\nweil ggf. über dem \"Normaltarif\" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifi-\n\nsche, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil \n\ndem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer \"Normaltarif\" \n\nnicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den \"Nor-\n\nmaltarif\" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht \n\ndarauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-\n\nmieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversi-\n\ncherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise \n\nbestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter \n\nvon der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Ge-\n\nschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR \n\n160/04 - aaO). \n\n7 \n\n2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob \n\nder Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen \n\nVerstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies \n\nvermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tat-\n\nsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung \n\ndes XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 \n\n- XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - \n\nNJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für \n\ndie Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem \n\nMietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der \n\nim Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfaller-\n\nsatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar \n\n2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine aus-\n\nreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung \n\ngestellten Tarif mit dem \"Normaltarif\" verglichen. \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang al-\n\nlerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines \n\ntatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den \"Normaltarif\" auf der Grundla-\n\nge des gewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzah-\n\nlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 \n\n- VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, \n\n1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - \n\nund vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revisi-\n\non, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstren-\n\ngungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu \n\nentlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beur-\n\nteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hin-\n\ngegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streit-\n\ngegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situati-\n\non angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der \n\nErforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermie-\n\ntung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil \n\nvom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der \n\nKlägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere \n\nunfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute \n\ngekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation \n\ndes Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden. \n\n9 \n\n3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten \n\nKosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der \n\nGeschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" in der konkreten Situation ohne wei-\n\nteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung \n\nunter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-\n\nrungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 \n\n- VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR \n\n254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR \n\n163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs \n\nungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem \n\nGeschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den konkreten Umständen \n\nnicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen \n\nFall einen den \"Normaltarif\" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjekt-\n\nbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung \n\nnicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli \n\n2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 \n\n- VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die \n\nFrage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres \n\nzugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustel-\n\nlen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die \"Feststel-\n\nlung\", dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeu-\n\nges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widerspre-\n\nchen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und \n\nerforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner indivi-\n\nduellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn beste-\n\nhenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner \n\nLage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein we-\n\nsentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - \n\nVersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten \n\nnur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, \n\ndem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. \n\nAllein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene \n\nTarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es nicht, \n\nzu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt \n\nüberhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-\n\ndeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 \n\n- VI ZR 161/05 - aaO). \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nIII. \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats \n\ndie gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und \n\nggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird \n\ndas Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu be-\n\nrücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung \n\nder Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote \n\nin größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit \n\nden Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Da-\n\nnach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbesei-\n\ntigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situ-\n\nation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und \n\nEinflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehen-\n\nden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die-\n\nser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug \n\nbei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen \n\nKonditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Un-\n\nfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler \n\n(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR \n\n142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, \n\n325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der \n\nGeschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in \n\nseiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, \n\n564, 565). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 - \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/vi-zr-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-09/vi-zr-27-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:14.786452+00:00"}}