{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"VI ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitneh- mer eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstät- te tätig sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 17/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 \n\nEin Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitneh-\n\nmer eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstät-\n\nte tätig sein. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom \n\n28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletzten-\n\ngeld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat. \n\nZum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf \n\neinem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer \n\nAutobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahr-\n\nplanmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den \n\nGleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in \n\ndie Tiefe und verletzte sich schwer. \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deut-\n\nschen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung \n\neinschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem \n\nEisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der \n\nZeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtig-\n\nter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei \n\nArbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Verein-\n\nbarungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Stre-\n\nckensperrung, so dass es zu dem Unfall gekommen ist. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Er-\n\nstattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zah-\n\nlung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige \n\nmaterielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter \n\nAbweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattge-\n\ngeben, sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer \n\nmaterieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung \n\nder Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die \n\nBeklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die \n\nBerufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisions-\n\nschrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in \n\nder Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt, \n\nsoweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Be-\n\nklagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen \n\nSchadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche \n\nnach §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 BGB verneint. Die Voraussetzungen des \n\n§ 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn \n\nwegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte \n\nzu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren \n\nGunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen. \n\nDer Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers \n\nund des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass \n\ndie Haftungsfreistellung des Zeugen S. gemäß §§ 104, 106 SGB VII gegenüber \n\ndem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in \n\nAnspruch nehmen könne. \n\n6 \n\nDer Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren \n\njeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei \n\nimmer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätig-\n\nkeit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe. \n\nDeshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen \n\nmüssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe \n\nbefindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen. \n\nSomit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen \n\nBauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeüb-\n\nte Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den \n\nZeugen S. abhängig gewesen. \n\n7 \n\nDer Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft be-\n\nfunden, weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-\n\nseitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund \n\nder Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefähr-\n\ndung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Se-\n\nnats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellati-\n\non schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise \n\neiner von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere, \n\nwenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem \n\nZiel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der \n\nBeklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenom-\n\nmen, soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden \n\nist. \n\n9 \n\n2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den \n\nGrundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als \n\nFolge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht \n\nnach § 1 HPflG a.F. haftet. \n\n10 \n\nDie Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klä-\n\ngers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass \n\ndie vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der \n\nGrundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Be-\n\nklagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg. \n\n11 \n\na) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, \n\nin denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, \n\nAnsprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) \n\nauf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-\n\nderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-\n\nverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haf-\n\ntungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Se-\n\nnatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom \n\n13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der \n\nHaftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits \n\ndie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-\n\nberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der ander-\n\nweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen \n\nzu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe \n\ndes Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhält-\n\nnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter \n\n\"Verantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der \n\nEigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-\n\nstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; \n\nvom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). \n\n12 \n\nIn Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite \n\nnur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, \n\nauf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenver-\n\nhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuld-\n\nhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im \n\nInnenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne \n\nHaftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tra-\n\ngen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Klä-\n\nger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 \n\nAbs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision der Fall. \n\n13 \n\nb) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unter-\n\nnehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander \n\ngreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es \n\nausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes \n\nTun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das \n\nsich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden \n\nmuss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-\n\nder verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet \n\nsein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März \n\n2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Ar-\n\nbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Be-\n\nschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich \n\nnicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der \n\nbetreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung \n\nüber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen \n\nwerden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-\n\nten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen \n\nmöglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; \n\nUrteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März \n\n2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtan-\n\nnahme-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). \n\n14 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das \n\nVorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. \n\nbejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem \n\nBauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit auf-\n\nnehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und \n\nwann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfall-\n\nzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der \n\nZeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme \n\nseiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gespro-\n\nchen, ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war, \n\nstand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen. \n\n15 \n\nZudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauar-\n\nbeiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen \n\nArbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing ei-\n\nnerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab, \n\nwelche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veran-\n\nlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für \n\ndie durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbei-\n\nten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung \n\nüber den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander \n\nbezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun-\n\ngen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konn-\n\nten nur \"Hand in Hand\" ausgeführt werden. \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefah-\n\nrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss \n\ndes § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; \n\n148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum \n\nSchädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im kon-\n\nkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt \n\nwerden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusam-\n\nmenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, \n\n1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine \n\nwechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausge-\n\nschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November \n\n2007 - VI ZR 76/07). \n\n17 \n\nNach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorlie-\n\ngen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. \n\nbejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-\n\nseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussa-\n\ngen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der \n\nBautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge heran-\n\nnahten, musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter \n\nwarnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für \n\nihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei-\n\nten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und \n\nder Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter \n\ngefährden und schädigen, wenn er ihnen \"in die Quere kam\" oder nicht die not-\n\nwendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt \n\nhat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrenge-\n\nmeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass \n\neine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vor-\n\nliegt, kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die \n\nVoraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind. \n\n18 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":6},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zr-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:01.833551+00:00"}}