{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__14-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"VI ZR 14/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 (Ah), 1004 Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstel- lung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Be- zug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht er- kennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 14/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2007 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 823 (Ah), 1004 \n\nDie Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher \n\nÄußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, \n\nwenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstel-\n\nlung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage \n\nkann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Be-\n\nzug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht er-\n\nkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige \n\nSchmähung darstellen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n12. Dezember 2006 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Be-\n\nklagten ergangen ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nPotsdam vom 10. November 2005 wird insgesamt zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darum, ob und inwieweit ein Dritter die Unterlas-\n\nsung von schriftsätzlichen Äußerungen verlangen kann, die in Bezug auf ihn in \n\neinem Rechtsstreit vorgetragen werden, an dem er nicht beteiligt ist. \n\nDie Klägerin vertreibt Software für kaufmännische Büroarbeit und ist \n\nFranchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros. Ihre Franchisenehmer \n\nbieten ihrerseits gewerblich Buchhaltungs- bzw. Buchführungstätigkeiten an. Im \n\nSeptember 2005 hatte die Klägerin etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits \n\nfür insgesamt ca. 30.000 Personen Buchführungsarbeiten durchführten. \n\n3\n\nDie Beklagte ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbe-\n\nvollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Nieder-\n\nlassung haben. Sie führte und führt in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mit-\n\nglieder vor Gerichten des Landes B. mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen Fran-\n\nchisenehmer der Klägerin wegen Verstoßes gegen das UWG. Die Beklagte \n\nwirft den Franchisenehmern in den Verfahren vor, wettbewerbswidrig Hilfeleis-\n\ntungen in Steuersachen anzubieten, zu bewerben und zu erbringen, die nach \n\n§ 5 StBerG dem in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personenkreis (Angehörige \n\nder steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberater) vorbehalten seien, \n\ndem die Franchisenehmer nicht angehören. \n\n4 \n\nIn einem dieser Verfahren untersagte das Landgericht der dortigen Be-\n\nklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchführung an-\n\nzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe \n\nunter \"Buchführungsbüro\" zu führen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Gegen \n\ndas Berufungsurteil legte die dortige Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof \n\nein, welche noch anhängig ist. \n\n5 \n\nDie Beklagte des vorliegenden Verfahrens reichte in jenem Rechtsstreit \n\nüber ihren Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zu den \n\nAkten, der auch der dortigen Beklagten zugestellt wurde. Dieser Schriftsatz \n\nenthält u.a. den folgenden Vortrag: \n\n\"Hierbei [bei der D. = Klägerin] handelt es sich um ein Unternehmen, \n\nwelches reihenweise Personen veranlasst, wettbewerbswidrig Hilfeleis-\n\ntungen in Steuersachen gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und § 33 StBerG in \n\nForm von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen. \n\nVon diesem Rechtsbruch profitiert dieses Unternehmen über die Fran-\n\nchisegebühr und verschweigt zugleich seinen Mitgliedern, dass das un-\n\neingeschränkte Auftreten mit Buchführung illegal ist. \n\nWird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlas-\n\nsung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten \n\nder D. geführt, wie vor dem OLG B. zugestanden wurde. \n\nAuf diese Art und Weise soll die gesetzliche Beschränkung unter ständi-\n\nger Gesetzesübertretung (steter Tropfen höhlt den Stein) durchlöchert \n\nwerden. \n\nDenn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Ge-\n\nwinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Le-\n\nbensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen \n\nHilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden. Die D. selbst bleibt \n\ndabei im Hintergrund und lebt von den Franchisegebühren. Und je mehr \n\nKontierer sie zu \"Buchführungsbüros\" aufhetzt, um so dicker fließt natür-\n\nlich ihre eigentlich durch nichts gerechtfertigte Franchisegebühr. Es ist \n\ndoch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchise-\n\nnehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die \n\nSteuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchise-\n\nnehmer an der Nase herumgeführt werden. \n\nEs ist also in der Tat sehr mutig, wenn die Beklagte meint, das Wort \n\n\"rechtsmissbräuchlich\" in den Mund nehmen zu müssen bzw. in den \n\nMund gelegt zu bekommen (his masters voice) und dabei verkennt, dass \n\nsie von der D. rechtsmissbräuchlich zu Franchisezahlungen veranlasst \n\nwird, die nie und nimmer erforderlich sind, weil sie nicht im Ansatz eine \n\nadäquate Gegenleistung erhält. Wer bei Mac Donald's oder Burger King \n\nfranchist, bekommt wenigstens noch eine weltweite Werbung, ein typisier-\n\ntes Geschäftslokal, zuverlässig immer die gleiche Ware und Sonderaktio-\n\nnen zur Kundenwerbung. Dergleichen mit der D. bzw. ihren Leistungen zu \n\nvergleichen, wäre nun gänzlich verfehlt!\" \n\n6 \n\n7 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin (\"D.\") von der Beklag-\n\nten, diese Äußerungen, die sie für unzutreffende und herabwürdigende Tatsa-\n\nchenbehauptungen und verleumderische Schmähkritik hält, zu unterlassen. \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattge-\n\ngeben und die Revision zugelassen. Dagegen richten sich die Revision der \n\nKlägerin und die Anschlussrevision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8\n\nDas Berufungsgericht hält die Ansicht des Landgerichts für unrichtig, Äu-\n\nßerungen in einem nicht abgeschlossenen Rechtsstreit könnten auch dann \n\nnicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, wenn sie Dritte beträfen. Zwar \n\nsei es wegen der franchisevertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ih-\n\nrer Franchisenehmerin zu der in dem anderen Rechtsstreit monierten konkreten \n\nBewerbung der buchführerischen Tätigkeiten gekommen und stehe die Klägerin \n\ndaher in sachlicher Beziehung zu jenem Rechtsstreit. Allein eine solche Bezie-\n\nhung sei jedoch nicht ausreichend, um der Klägerin die Inanspruchnahme von \n\nEhrenschutz zu verweigern, indem ihre Klage bereits als unzulässig behandelt \n\nwerde. Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzuläs-\n\nsigkeit von Ehrenschutzklagen in anhängigen Rechtsstreitigkeiten sei, dass der \n\nSchutz des Prozessgegners vor unerlaubten Handlungen regelmäßig durch das \n\ngerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung ge-\n\nwährleistet werde. In einem kontradiktorischen Verfahren müsse der Prozess-\n\ngegner die Rechtsgutbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinneh-\n\nmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolge und er sich ge-\n\ngen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren \n\nselbst hinreichend wehren könne. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, kämen \n\nAnsprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Daraus folge, dass Un-\n\nterlassungsklagen Dritter zulässig seien, damit geprüft werden könne, ob diese \n\nzu Recht in den Rechtsstreit der beiden anderen Parteien hineingezogen wor-\n\nden seien. Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht \n\nzur Wehr setzen könne, wäre sie anderenfalls der ehrverletzenden Äußerung \n\ngegenüber völlig schutzlos gestellt. Der Ausschluss von Ehrschutzklagen dritter, \n\nan einem Rechtsstreit nicht beteiligter Personen wegen unzulässiger Klage stel-\n\nle sich als verfassungsmäßig bedenklich dar. \n\n9 \n\nDie Klage sei teilweise begründet. Der Klägerin stehe ein Unterlassungs-\n\nanspruch zu, soweit die Beklagte geäußert habe, die Klägerin hefte sich mit ih-\n\nrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) \n\nquasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur un-\n\nbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt \n\nwürden, und es sei doch eindeutig ersichtlich, dass die Klägerin und ihre \n\nunerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellten, \n\nbei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die uner-\n\nfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt würden. Die verwen-\n\ndeten Begriffe \"Zecke\" und \"parasitäre Veranstaltung\" stellten ehrverletzende \n\nÄußerungen dar, deren sich die Beklagte auch in Wahrnehmung ihrer Grund-\n\nrechte, soweit ihr diese zustünden, im Verhältnis zur Klägerin nicht bedienen \n\ndürfe. Die Begriffe \"Zecke\" und \"parasitär\" suggerierten, dass die Klägerin in ei-\n\nner verantwortungslosen, an keine Rücksichtnahme gebundenen Weise die mit \n\nihr verbundenen Franchisenehmer ausbeute, ohne für diese in irgendeiner Wei-\n\nse von Nutzen zu sein. Objektiv betrachtet sei der Vergleich einer Person/eines \n\nUnternehmens mit einer Zecke und der Vergleich der Handlungen einer Per-\n\nson/eines Unternehmens mit einer parasitären Veranstaltung in hohem Maße \n\ngeeignet, die soziale Achtung der angegriffenen Person/des Unternehmens in \n\nFrage zu stellen. \n\n10 \n\nDie weiter gehende Klage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. \n\nInsoweit handele es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und \n\nWerturteilen. Die Beklagte habe diese zwar nicht in Verfolgung des ihr als öf-\n\nfentlich-rechtlicher Zwangsverband nicht zustehenden Grundrechts aus Art. 5 \n\nAbs. 1 GG, wohl aber in Verfolgung ihrer Prozessgrundrechte vorbringen dür-\n\nfen. \n\nII. \n\n11 \n\nDie dagegen gerichtete Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Dage-\n\ngen führt die Anschlussrevision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils. Die Klage ist unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem \n\nrechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklag-\n\nten verfolgten Rechte vorgetragen wurden. \n\n12 \n\n1. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegenüber \n\nÄußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- \n\noder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürger-\n\nlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis \n\nan einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (vgl. Senatsurteile vom \n\n14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, 838; vom 10. Juni 1986 \n\n- VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - \n\nVersR 1988, 379, 380; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, \n\n443 f.; vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177; vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.). Das \n\nentspricht im Grundsatz auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., \n\nAnh. zu § 12 Rn. 100; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 37, 104; Stau-\n\ndinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. C 136). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat diese Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich \n\ngehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.). \n\n13 \n\nDer Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechts-\n\nstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, \n\nwenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklä-\n\nrungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abge-\n\ngeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Ver-\n\nfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vor-\n\ntragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch \n\nwenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr \n\nund erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden \n\nAusgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Be-\n\ntroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der \n\nRechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des \n\nAusgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehr-\n\nansprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlau-\n\nfen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Eh-\n\nrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in \n\neinem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten be-\n\nreits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende \n\nRechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann \n\nder Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nach-\n\nprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Eh-\n\nrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n14 \n\n2. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Ausschluss zivilrechtlicher \n\nEhrenschutzklagen gelte dann nicht, wenn die Äußerung eine an dem Verfah-\n\nren nicht beteiligte Person betreffe; da sich diese in dem jeweiligen Verfahren \n\nnicht zur Wehr setzen könne, wäre sie andernfalls der ehrverletztenden Äuße-\n\nrung gegenüber völlig schutzlos gestellt (Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289; Pa-\n\nlandt/Sprau, aaO, Rn. 104; Staudinger/Hager, aaO, Rn. C 141). Dieser Ansicht \n\nvermag sich der erkennende Senat für die vorliegende Fallgestaltung nicht an-\n\nzuschließen (vgl. auch früher schon: Senatsurteile vom 14. November 1961 \n\n- VI ZR 89/59 - LM Nr. 58 zu § 1004 BGB; vom 24. November 1970 - VI ZR \n\n70/69 - LM Nr. 112 zu § 1004 BGB = NJW 1971, 284; vom 14. November 1972 \n\n- VI ZR 102/71 - LM Nr. 46 zu § 823 BGB (Ah); vom 17. Dezember 1991 - VI ZR \n\n169/91 - aaO). Auch in Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auf-\n\nfassung vertreten, dass das Äußerungsprivileg bei solchen Fallgestaltungen nur \n\nunter besonderen Umständen nicht in Betracht komme insbesondere dann, \n\nwenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangs-\n\nrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine \n\nunzulässige Schmähung darstellen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 322, \n\n323; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033; \n\n1984, 940; ZUM 1996, 792, 797; OLG Hamm, NJW 1992, 1329, 1330; Helle, \n\nGRUR 1982, 207, 214; ders., NJW 1987, 233; Kiethe, MDR 2007, 625, 629 f.; \n\nWenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., \n\nKap. 10 Rn. 30). \n\n15 \n\nDanach ist eine Ehrenschutzklage in der Regel jedenfalls dann unzuläs-\n\nsig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht \n\nbeteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Dar-\n\nstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Insoweit \n\ngelten die oben dargestellten Erwägungen in gleichem Maße. Dem Gesichts-\n\npunkt, dass sich der betroffene Dritte in Verfahren, an denen er nicht beteiligt \n\nist, gegen die ihn betreffenden Vorwürfe nicht oder nur durch Einflussnahme auf \n\nden Prozessgegner des Äußernden zur Wehr setzen kann, ist für derartige Fall-\n\ngestaltungen durch Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen \n\nRechnung zu tragen. \n\n16 \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staat-\n\nlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öf-\n\nfentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. \n\nIm Zivilprozess ist den Parteien rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu ge-\n\nwähren. Sie müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entge-\n\ngenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur \n\nRechtsverteidigung für erforderlich halten. Der Rechtssuchende muss vor den \n\nOrganen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen können, die aus seiner \n\nvon gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu be-\n\nhaupten (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29). Bei zahlreichen Sachverhalten, etwa bei \n\ngesetzlichen Anspruchsübergängen (§ 116 SGB X, § 67 VVG), aber auch bei \n\nkomplexen Sachverhalten, wie sie im wirtschaftsrechtlichen oder wettbewerbs-\n\nrechtlichen Bereich typisch sind, ist es unvermeidlich, dass das Verhalten Drit-\n\nter, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand des Parteivor-\n\ntrags gemacht wird. Im Zivilprozess besteht der Parteivortrag aus einseitigen \n\nTatsachenbehauptungen und Bewertungen, die dem eigenen Prozesserfolg \n\ndienen sollen. So wird er auch verstanden. Dass dabei oft nicht objektiv, son-\n\ndern aus der Perspektive der eigenen Rechtsüberzeugung argumentiert wird \n\nund dass es dabei zu einer möglicherweise verzerrten oder überspitzten Dar-\n\nstellung des Sachverhalts und zu überzogenen Bewertungen nicht nur in Bezug \n\nauf den Prozessgegner, sondern auch in Bezug auf Dritte kommen kann, liegt \n\nin der Natur der Sache. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-\n\nrichts, aus dem Parteivortrag das Entscheidungserhebliche herauszufiltern und \n\nden streitigen Punkten - wo nötig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu \n\neiner Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessfüh-\n\nrung gewährleistet. Es wäre unerträglich, wenn diese mehr als unabdingbar not-\n\nwendig von außen beeinflusst werden könnte, indem Dritte mit Hilfe anderer \n\nGerichte vorgeben könnten, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der \n\ngerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf. \n\n17 \n\nGegenüber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht \n\nunbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte \n\ngegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur \n\nWehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls unter \n\nden oben genannten Voraussetzungen aus den vorgenannten Gründen in der \n\nRegel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der \n\nVerfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstattliches Verfahren zu ge-\n\nwährleisten. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer \n\ndurch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist damit nicht schrankenlos aus-\n\ngeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum \n\nAusgangsrechtsstreit nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch \n\noder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, kann eine gesonder-\n\nte Ehrenschutzklage durchaus als zulässig anzusehen sein. \n\n18 \n\n3. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage sind nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Klägerin die zuletzt genann-\n\nten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Ersichtlich liegt aber keiner dieser \n\nmöglichen Ausnahmetatbestände vor. \n\n19 \n\na) Die Klägerin ist, auch wenn sie am Ausgangsrechtsstreit formal nicht \n\nbeteiligt ist, keine außen stehende Dritte. Aus der Sicht der Beklagten hat sie \n\ndurch Abschluss der Franchiseverträge systematisch ein wettbewerbswidriges \n\nVerhalten der Franchisenehmer, darunter der Beklagten des anderen Rechts-\n\nstreits, veranlasst. Ob diese Sichtweise richtig ist, ist nicht im vorliegenden \n\nRechtsstreit, sondern in den Rechtsstreitigkeiten der hiesigen Beklagten gegen \n\ndie jeweiligen Franchisenehmer zu prüfen. Zweifellos hat aber die Klägerin das \n\nvon der Beklagten beanstandete Verhalten der Franchisenehmer mitveranlasst. \n\nDamit ist ein ausreichender Bezug zum Gegenstand des anderen Verfahrens \n\ngegeben. Der Ausgangspunkt der Beklagten, zum Verhalten der Klägerin in \n\ndem anderen Rechtsstreit vortragen zu müssen, um den dortigen Prozesserfolg \n\nzu fördern, ist nicht abwegig, sondern liegt eher nahe. \n\n20 \n\nIm Übrigen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei einem Ehren-\n\nschutzprozess der vorliegenden Art nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der bean-\n\nstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Die Un-\n\nzulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der \n\nSicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des \n\nDritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen. Dies ist hier der \n\nFall. \n\n21 \n\nb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag der Beklagten in \n\ndem anderen Verfahren auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angese-\n\nhen werden könnte. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben \n\ndahin gehende Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie solche \n\nFeststellungen, soweit es sich überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht \n\num Werturteile handelt, ohne Beweiserhebung getroffen werden könnten. Auf \n\ndie von der Revision der Klägerin angegriffenen Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts dazu, ob und inwieweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen um \n\nWerturteile und Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es daher nicht an. \n\n22 \n\nc) Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine im Rahmen des \n\nProzessvortrags unzulässige Schmähung dar. Eine Äußerung nimmt den Cha-\n\nrakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinander-\n\nsetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im \n\nVordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in \n\nder Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen \n\nherabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember \n\n1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - \n\nVersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR \n\n2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, \n\n96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats ist deshalb eine wertende Kritik an \n\nder gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch \n\ndann zulässig, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter \n\nengen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile \n\nBGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, \n\n446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). Dieser Maßstab gilt auch \n\nim vorliegenden Zusammenhang. \n\n23 \n\n24 \n\nDanach liegt eine Schmähung, die zur Zulässigkeit der vorliegenden Eh-\n\nrenschutzklage führen könnte, nicht vor. \n\nDas Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass die Aussagen der Beklag-\n\nten, die Klägerin hafte sich quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kon-\n\ntierer und die Klägerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer stellten eine pa-\n\nrasitäre Veranstaltung dar, im Kontext der übrigen Ausführungen darauf abzie-\n\nlen, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dar-\n\nzustellen. Die Beklagte will damit offensichtlich plastisch vor Augen führen, dass \n\ndie Franchisegeberin ihre Franchisenehmer durch rechtswidrige Werbung zu \n\nrechtswidriger Hilfeleistung in Steuersachen verleite, selbst jedoch im Hinter-\n\ngrund bleibe und über die Franchisegebühren Gewinne aus der gesamten \n\nrechtswidrigen Veranstaltung ziehe. In diesem Zusammenhang stellt das Beru-\n\nfungsgericht fest, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen habe, die \n\nBegriffe \"Zecke\" und \"parasitär\" in einem politisch eingefärbten Sinne zu ver-\n\nwenden, wonach der Gegner als unnützes, lebensunwertes Wesen diffamiert \n\nwerden soll. Bei dieser Sachlage mag der fragliche Vortrag wegen seiner For-\n\nmulierung kritikwürdig sein. Auch nach den Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts steht jedoch nicht die Diffamierung von Personen im Vordergrund, son-\n\ndern die sicherlich zugespitzte, aber auf die Sache bezogene Kritik der Beklag-\n\nten am wirtschaftlichen Handeln der Klägerin. \n\n25 \n\nDies gilt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, erst recht hinsicht-\n\nlich der übrigen beanstandeten Äußerungen. Die Revision macht insoweit zwar \n\ngeltend, das Berufungsgericht habe eine Schmähung zu Unrecht verneint. Sie \n\nlegt aber nicht dar, welchen konkreten Tatsachen das Berufungsgericht hätte \n\nentnehmen können, dass bei diesen Äußerungen nicht der Streit in der Sache, \n\nsondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund gestanden habe. \n\n26 \n\n4. Da die Klage danach unzulässig ist, kommt es auf die weiteren durch \n\ndie Zulassungsfrage und das Revisionsvorbringen der Parteien aufgeworfenen \n\nFragen, insbesondere darauf, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts sich in \n\nRechtsstreitigkeiten über Art. 103 Abs. 1 GG auf die Meinungsfreiheit berufen \n\nkönnen, nicht an. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 O 417/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 U 134/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/vi-zr-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/vi-zr-14-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:57.440968+00:00"}}