{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_317-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"VI ZR 317/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 345, § 514 Abs. 2, § 565 Verkündet am: 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung ei- nes Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von sei- ner Verhinderung zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 317/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 345, § 514 Abs. 2, § 565 \n\nVerkündet am: \n25. November 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEin Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung ei-\n\nnes Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen \n\nund zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von sei-\n\nner Verhinderung zu unterrichten. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das \n\nzweite Versäumnisurteil des \n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in \n\nAugsburg, vom 14. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin \n\nals unzulässig verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 9. Mai \n\n2007 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch einge-\n\nlegt. Der Senatsvorsitzende beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nüber den Einspruch und die Hauptsache auf Mittwoch, den 14. November 2007, \n\n9:30 Uhr an. Auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass \n\ner am selben Tag um 9:00 Uhr bereits einen Termin vor dem Amtsgericht F. \n\nund um 13:15 Uhr einen Termin vor dem OLG M. wahrzunehmen habe, verleg-\n\nte der Vorsitzende den Verhandlungstermin von 9:30 Uhr auf 11:20 Uhr. Dar-\n\naufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2007 erneut \n\nTerminverlegung, weil sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage sehe, \n\nan diesem Tag einen dritten Termin zu dieser Uhrzeit wahrzunehmen. Diesen \n\nAntrag wies der Vorsitzende am 6. November 2007 zurück, wobei er u. a. dar-\n\nauf hinwies, dass es sich in dieser Sache um das sechste Verlegungsgesuch \n\ndes Klägervertreters handele. Mit Fax vom 12. November 2007 bat die Klägerin, \n\nüber die erbetene Terminverlegung einen Senatsbeschluss herbeizuführen. \n\nDies lehnte der Vorsitzende mit einem an den Prozessbevollmächtigten über-\n\nmittelten Fax vom selben Tage ab. Daraufhin lehnte die Klägerin den Vorsit-\n\nzenden mit Fax vom 13. November 2007 wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nab. Dieses Gesuch wies der Senat mit Beschluss vom selben Tage als unbe-\n\ngründet zurück. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der \n\nKlägerin am 14. November 2007 um 7:28 Uhr per Fax übermittelt. Mit einem um \n\n9:16 Uhr eingegangenen Fax beantragte die Klägerin die Verlegung des Ter-\n\nmins mit der Begründung, ihr Prozessbevollmächtigter sei erkrankt. Um 10:00 \n\nUhr teilte der Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten per Fax mit, der Ter-\n\nmin werde nicht verlegt, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunfähigkeit nicht \n\nnachgewiesen sei. \n\n2 \n\nDa in der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:30 Uhr \n\nfür die Klägerin kein anwaltlicher Vertreter erschien, wurde ihr Einspruch auf \n\nAntrag des Beklagten gegen 12:00 Uhr durch zweites Versäumnisurteil verwor-\n\nfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe den Termin \n\nschuldhaft versäumt. Sie müsse sich das Fernbleiben ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die-\n\nser sei weder aufgrund anderer Termine noch krankheitsbedingt verhindert ge-\n\nwesen, den Termin wahrzunehmen. Die um 9:16 Uhr eingegangene Mitteilung, \n\ner sei erkrankt und leide unter Schnupfen und Halsschmerzen, sei nicht geeig-\n\nnet, sein Fernbleiben zu entschuldigen. Das um 11:31 Uhr bei der Einlaufstelle \n\ndes Gerichts eingegangene weitere Fax seines Bürokollegen habe dem Senat \n\nbei Erlass des zweiten Versäumnisurteils noch nicht vorgelegen und deshalb \n\nbei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen ein zweites Versäumnisur-\n\nteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt (BGH, Be-\n\nschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 - NJW-RR 2008, 876). \n\n2. Die Revision ist jedoch nicht zulässig. \n\na) Nach § 565 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäum-\n\nnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht \n\nstatthaft ist, der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der \n\nschuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, \n\nwenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnis-\n\nurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 - VersR 1982, 268; vom \n\n27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43 und vom 19. Novem-\n\nber 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121 f.; Beschluss vom 24. Januar 1985 \n\n- I ZR 113/84 - VersR 1985, 542, 543). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit \n\ndes Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbe-\n\ngründung vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1967 \n\n- VII ZB 13/66 - NJW 1967, 728; Urteile vom 27. September 1990 - VII ZR \n\n135/90 - aaO und vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 \n\nm.w.N.). Bei §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO ist die Schlüssigkeit des Sachvortrags \n\n- anders als sonst - bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels \n\n(vgl. zu § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR \n\n242/73 - VersR 1976, 76, 68; Beschluss vom 23. September 1987 - III ZB \n\n15/87 - BGHR ZPO § 513 Abs. 2 S. 1, Säumnis 1 m.w.N.). Daraus folgt, dass \n\ndas Revisionsgericht nicht an den Informationsstand gebunden ist, über den \n\ndas Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verfügte. \n\n7 \n\nb) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ein Fall unverschulde-\n\nter Säumnis nicht vorgelegen habe. Ihre Säumnis im Termin vom 14. November \n\n2007 beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sich \n\ndie Klägerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n8 \n\naa) Die Säumnis der Klägerin war nicht deshalb unverschuldet, weil das \n\nBerufungsgericht ihren Anträgen, den auf 11:20 Uhr anberaumten Verhand-\n\nlungstermin wegen anderweitiger Termine ihres Prozessbevollmächtigten zu \n\nverlegen, nicht entsprochen hat. Voraussetzung jeder Terminverlegung ist, dass \n\nein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Das Ge-\n\nricht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine \n\nVerhandlung vertagt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Er-\n\nmessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den \n\nAnspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichti-\n\ngen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 - GRUR 2004, 354; \n\nBVerwG, NJW 1992, 2042; NJW 1995, 1231; Buchholz 303, § 227 ZPO, \n\nNr. 29). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Ablehnung der Ter-\n\nminverlegung lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Angesichts der Tat-\n\nsache, dass der Verhandlungstermin schon mehrfach verlegt worden war, kam \n\ndem Beschleunigungsgebot vorliegend ein erhöhtes Gewicht zu. Dass das Be-\n\nrufungsgericht bei dieser Sachlage an das Vorliegen eines erheblichen Grunds \n\nim Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO strenge Anforderungen gestellt hat, ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision verletzt die Ablehnung der Ter-\n\nminverlegung nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs. Dass wegen der von ihr dargelegten Kollision des Verhandlungstermins \n\nmit zwei weiteren Terminen ihres Prozessbevollmächtigten an anderen Gerich-\n\nten eine Aufhebung des Termins gerade in der vorliegenden Sache unerlässlich \n\ngewesen wäre, hat die Klägerin weder im Berufungsrechtszug noch mit der Re-\n\nvisionsbegründung aufgezeigt. Angesichts der in diesem Rechtsstreit schon \n\nmehrfach erfolgten Terminverlegungen war es dem Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin zumutbar, zunächst in den anderen Verfahren eine Verlegung des \n\nTermins zu erbitten. Dass er dies unter Hinweis auf die Terminkollision versucht \n\nhabe, macht die Revision nicht geltend. \n\nbb) Die Säumnis der Klägerin ist auch nicht deshalb unverschuldet, weil \n\nihr Prozessbevollmächtigter erkrankt war. \n\nFür die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt R. am \n\n14. November 2007 wegen einer Grippeerkrankung mit hohem Fieber nicht \n\nverhandlungsfähig und nicht in der Lage war, von M. zur mündlichen Verhand-\n\nlung nach A. zu reisen. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme, die \n\nKlägerin habe den Termin unverschuldet versäumt. Zwar ist die Frage des Ver-\n\nschuldens im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den glei-\n\nchen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen \n\n10 \n\n11 \n\nStand (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 514, Rn. 8 m.w.N. in Fn. 11). Eine \n\nschuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt aber auch \n\ndann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorher-\n\nsehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche \n\nund Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mit-\n\nzuteilen (BGH, Urteile vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448, \n\n449 und vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - aaO; vgl. zu § 513 ZPO a.F. BAG, \n\nAP Nr. 5 zu § 513 ZPO; BAG, NJW 1972, 790 f.; BGH, Urteil vom \n\n19. November 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121, 122; vgl. auch Musie-\n\nlak/Stadler, aaO, § 337, Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 337, \n\nRn. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Soweit die Klägerin mit der Revisi-\n\non geltend macht, ihr Prozessbevollmächtigter habe alle erforderlichen und zu-\n\nmutbaren Maßnahmen ergriffen, um das Berufungsgericht rechtzeitig von sei-\n\nner Verhinderung zu unterrichten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bemü-\n\nhungen von Rechtsanwalt R. waren vielmehr unzureichend. \n\n12 \n\nDas um 9:16 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Fax des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin konnte dessen Fernbleiben nicht entschuldi-\n\ngen. Es enthielt neben der Mitteilung, dass er erkrankt sei, lediglich einen Ver-\n\nweis auf das Fax vom 13. November 2007, in dem Rechtsanwalt R. erklärt hat-\n\nte, unter Schnupfen und Halsschmerzen zu leiden. Dass das Berufungsgericht \n\nin dieser Befindlichkeitsstörung keinen erheblichen Grund für eine Verlegung \n\ndes Termins gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nDas um 11.31 Uhr in der Einlaufstelle des Gerichts eingegangene Fax \n\ndes Bürokollegen des Klägervertreters enthielt zwar neben näheren Ausführun-\n\ngen zur Erkrankung von Rechtsanwalt R. und einer beigefügten eidesstattlichen \n\nVersicherung auch einen Hinweis auf Dringlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt konnte \n\nder Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts der auf 11:20 Uhr ange-\n\nsetzten Terminzeit aber nicht mehr damit rechnen, dass dieses in seinem Auf-\n\ntrag versandte Fax den zuständigen Senat noch rechtzeitig vor Aufruf der Sa-\n\nche oder aber zumindest noch während der Verhandlung erreichen würde. Um \n\ndem Berufungsgericht sein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtzeitig mitzu-\n\nteilen, hätte Rechtsanwalt R. den Grund seiner Verhinderung vor Beginn des \n\nTermins in ausreichender Weise darlegen bzw. durch Anruf bei der Geschäfts-\n\nstelle oder in anderer Weise sicherstellen müssen, dass das Gericht von seiner \n\nVerhinderung benachrichtigt wurde. Nachdem der Vorsitzende des Berufungs-\n\ngerichts ihm um 10:00 Uhr mit Fax mitgeteilt hatte, dass der Termin nicht ver-\n\nlegt werde, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunfähigkeit nicht nachgewie-\n\nsen sei, hätte Rechtsanwalt R. unmittelbar hierauf reagieren und sich sofort te-\n\nlefonisch oder per Fax an das Gericht wenden müssen. Sein erst um 11:31 Uhr \n\neingegangenes Fax war verspätet und vermag die Säumnis der Klägerin daher \n\nnicht zu entschuldigen. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_317-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/vi-zr-317-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_317-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_317-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/vi-zr-317-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_317-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:37.586644+00:00"}}