{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_312-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"VI ZR 312/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6 a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kon- gruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeit- gebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen be- stimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung un- terbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 312/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR \n\nja \nnein \nja \n\nRVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6 \n\na) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kon-\ngruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeit-\ngebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter \nLohnfortzahlungen. \n\nb) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht \ndes in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt \nworden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen be-\nstimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. \n\nc) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine \nLeistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung un-\nterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.). \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. No-\n\nvember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegange-\n\nnem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeit-\n\nnehmer R. in Anspruch. \n\nR. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicher-\n\nten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Ver-\n\nletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletzten-\n\nrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen \n\nmateriellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versiche-\n\nrer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 \n\nrechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in \n\nder Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser \n\nbeschäftigt. Mit \"Abtretungserklärung\" vom 11. August 1967 trat er Schadens-\n\nersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war \n\nwiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der \n\nKlägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwen-\n\ndungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung \n\nerfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wie-\n\nderum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger \n\ndes Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfort-\n\nzahlung auf. \n\nDer Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des \n\nGeschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er \n\nwendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-\n\ngeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbe-\n\ntrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils \n\ndes Landgerichts. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den \n\nBeklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 \n\nEFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom \n\n11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jeden-\n\nfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 \n\nAbs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorge-\n\nhender Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf \n\nden Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz \n\nder Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. Feb-\n\nruar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession \n\nnach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich \n\neiner um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Da-\n\nneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll be-\n\nschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch \n\ngegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt \n\nnicht erwerbsfähig sei. \n\n6 \n\nDer Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt \n\nder Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zum Eintritt der \n\nArbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jah-\n\nren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 ver-\n\njährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu \n\ndem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren \n\nSchaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermö-\n\ngenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlun-\n\ngen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen \n\nworden. Diese stellten ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. (§ 212 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne \n\neine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens \n\nund damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung ha-\n\nben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen \n\nStammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die \n\nZahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden \n\nEinzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum \n\nJahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach \n\n§ 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht \n\ndes Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe fak-\n\ntisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelan-\n\nsprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubiger-\n\nstellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. \n\nDies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte \n\nsei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegenüber der Klägerin, nicht \n\naber gegenüber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis ab-\n\ngegeben, nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln ge-\n\nhabt, dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die \n\nErhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als un-\n\nzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob \n\nund inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist. \n\na) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. ge-\n\ngen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer \n\n- nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) \n\nder Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozial-\n\nversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall \n\nVerletztenrente erhält, ist außer Streit. \n\n10 \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletz-\n\ntenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Er-\n\nwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - \n\nVersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom \n\n21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR \n\n317/80 - VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR \n\n1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung \n\ndafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträch-\n\ntigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich \n\neingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der \n\nSchadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grund-\n\nsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit \n\nermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem all-\n\ngemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätz-\n\nlich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor \n\ndem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. \n\n11 \n\nbb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich \n\nnicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld \n\nund -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des \n\nGeschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige \n\nRechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom \n\n13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch \n\ndes Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht \n\nerwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG \n\naufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des \n\nArbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens. \n\n12 \n\ncc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt \n\nsowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stich-\n\ntagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I \n\nS. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt \n\ndes Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Ge-\n\nschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen \n\nhat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschä-\n\ndigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni \n\n2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht \n\nim Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweiti-\n\ngen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Mög-\n\nlichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung sol-\n\ncher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen er-\n\nscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. März \n\n1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 - VI ZR \n\n209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR \n\n1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom \n\n9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 - VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990 \n\n- VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VI ZR \n\n197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den \n\nAnspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so \n\ndass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf \n\nden SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haf-\n\ntungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996, \n\n169, 173). \n\n13 \n\nb) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitge-\n\nber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch \n\ndann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Ver-\n\nletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 \n\n- VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR \n\n253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzansprü-\n\nche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf \n\nden Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kon-\n\ngruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wie-\n\nder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertra-\n\ngung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR \n\n74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, \n\n267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht \n\nabgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR \n\n2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadenser-\n\nsatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, \n\nwenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines \n\nVersicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den \n\nSchadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leis-\n\ntungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa \n\nSenat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR \n\n1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - \n\neine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich ge-\n\nzeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung ge-\n\ngenstandslos gewesen ist. \n\n14 \n\nAndererseits bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Ver-\n\ndienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruen-\n\nten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage \n\nstehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitge-\n\nber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen \n\nRegelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augen-\n\nblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungs-\n\nleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitge-\n\nber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich \n\nbei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Bei-\n\nträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzli-\n\nche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Ar-\n\nbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein \n\nSVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile \n\nvom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September \n\n1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR \n\n253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027). \n\n15 \n\nc) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzah-\n\nlungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb \n\nnur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten \n\nsollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht ab-\n\ngenommen, jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das \n\nEntgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber \n\nhinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch \n\ndes R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender \n\nSchaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen \n\nwird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu \n\nprüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT \n\nund in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem \n\nSchadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin \n\nübergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt. \n\n16 \n\nd) Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Kläge-\n\nrin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts \n\nLimburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet \n\nist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis \n\nvom 9. März 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl \n\nein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprü-\n\nche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversi-\n\ncherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzan-\n\nsprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588). \n\n17 \n\naa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versi-\n\ncherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen \n\nGläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene \n\nund der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ur-\n\nsprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Per-\n\nson der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Ja-\n\nnuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht be-\n\nfugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung \n\nzu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die \n\nForderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch in-\n\nsoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich kon-\n\nkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung ver-\n\nfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wir-\n\nkung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens \n\ndes Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gel-\n\nten lassen. \n\n18 \n\nbb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt für die \n\nFrage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der \n\nAnspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshän-\n\ngigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der \n\nAbtretungserklärung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen wären, wäre \n\ndie Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin \n\nder Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der \n\nAbtretung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung je-\n\ndenfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unbe-\n\nrührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre \n\nSachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten. \n\n19 \n\nDie Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein \n\nVerdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Un-\n\nfallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines \n\nFeststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genom-\n\nmenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich \n\nauf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \n\nVerhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, so-\n\nweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 \n\n- VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche \n\nVerpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletz-\n\nten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft \n\ndie Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Ver-\n\ndienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die \n\nHöhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegan-\n\ngenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile \n\nvom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni \n\n2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160). \n\n2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch \n\nauch nicht verjährt. \n\na) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom \n\n6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch für allge-\n\nmein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und \n\nist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung \n\nbereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980 \n\n- VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VI ZR \n\n327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR \n\n203/87 - NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197 \n\n20 \n\n21 \n\nRn. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig \n\nkein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im \n\nJanuar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig ge-\n\nwordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorher-\n\nsehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können. \n\n22 \n\nb) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung \n\ndes Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechts-\n\nvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es \n\ndessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt \n\ndas im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober \n\n1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtli-\n\nchen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung un-\n\nterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung \n\noder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein \n\ndes Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. \n\nSenatsurteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). \n\nEin solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, \n\nwenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversi-\n\ncherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen \n\nSchadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR \n\n148/68 - VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - \n\nVersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entste-\n\nhende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni \n\n1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR \n\n197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens \n\ninsgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich \n\nder Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbs-\n\nschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnach-\n\nfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein \n\nhierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt \n\ndarin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung un-\n\nterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn \n\nüber den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Ur-\n\nteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt \n\nnämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen \n\nSchadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wol-\n\nlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzan-\n\nsprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen. \n\n23 \n\nc) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten \n\nan die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu \n\nwerten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsicht-\n\nlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegen-\n\nden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit \n\nGläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem \n\nZessionar erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die \n\nFrage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Ja-\n\nnuar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232). \n\n24 \n\n3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vor-\n\ntrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 U 88/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zr-312-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/vi-zr-312-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_312-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:13.424468+00:00"}}