{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_308-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 308/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287 a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sei- ne Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schät- zungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagen- kosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Be- weiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund- lage zur Verfügung steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 308/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 (Gb); BGB § 254 (Dc); ZPO § 287 \n\na) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug \n\nzu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten \n\nanderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für sei-\n\nne Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. \n\nb) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schät-\n\nzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagen-\n\nkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr \n\n2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Be-\n\nweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrund-\n\nlage zur Verfügung steht. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz \nAG Chemnitz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerinnen zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz \n\ndes Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am \n\n27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restli-\n\ncher Mietwagenkosten. \n\nBei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war a-\n\nber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich \n\neine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklag-\n\nte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe \n\nder Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € \n\npro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, miete-\n\nten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von \n\n158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be-\n\ntrag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlan-\n\ngen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.\n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie \n\nim Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Viel-\n\nmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die \n\nKlage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung \n\nder Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem \n\nMietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen \n\nkönnen. \n\nSie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich \n\nrelevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten \n\nAutovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Ver-\n\nkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gele-\n\ngen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. \n\nEine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer \n\nweitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie \n\nhätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerech-\n\ntigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerin-\n\nnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer sol-\n\nchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des \n\nSchreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken \n\nhinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müs-\n\nsen, der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten ge-\n\nnannte. \n\n6\n\nDer Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landge-\n\nrichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter aus-\n\nführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundele-\n\ngung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht \n\ngehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Scha-\n\ndensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den \n\nFall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif ab-\n\nzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend \n\nder Wochentarif. \n\n7 \n\nHier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter \n\nEigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß \n\n§ 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksich-\n\ntigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € \n\nbetrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), \n\nferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach erge-\n\nbende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ge-\n\nschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der-\n\njenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich ver-\n\nnünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten \n\ndarf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile \n\nvom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 \n\n- VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - \n\nVersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; \n\nvom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte \n\nhat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaft-\n\nlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren \n\nWeg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der \n\nMietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt \n\n- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines \n\nvergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-\n\nsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klä-\n\ngerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten \n\ndieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, \n\ndas Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung \n\nder Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-\n\nnehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, \n\nweil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten \n\nder Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach \n\n§ 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Beru-\n\nfungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner \n\nRechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu \n\nGrunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen \n\nwerden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfaller-\n\nsatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die \n\nRevision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehal-\n\nten und Beweis angeboten zu haben. \n\n11 \n\n3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitli-\n\nchen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Kläge-\n\nrinnen, da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf \n\nden Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entwe-\n\nder, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem \n\nortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädig-\n\nten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, \n\noder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision \n\nkeinen Erfolg haben. \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, \n\nob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich \n\nim Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass \n\ndem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" in der konkreten Situation ohne \n\nweiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter \n\ndem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-\n\nrungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR \n\n2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; \n\nvom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 \n\n- VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, \n\n1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). \n\nEbenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters \n\nfeststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den \n\nkonkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte \n\nkann in einem solchen Fall einen den \"Normaltarif\" übersteigenden Betrag im \n\nHinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, \n\nwenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt \n\nwäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, \n\n1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR \n\n161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 234/07 - aaO). \n\n13 \n\nb) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer \n\nals der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei. \n\n14 \n\naa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit ei-\n\nnes Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen \n\ndem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angebo-\n\nten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen \n\nund zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-\n\nkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich \n\ngünstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage \n\nnach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminde-\n\nrungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern \n\num die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls \n\nzu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR \n\n2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom \n\n9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inan-\n\nspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und \n\ndurch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der \n\nSchädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem \n\nGeschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen \"ohne wei-\n\nteres\" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR \n\n234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). \n\n15 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen auf-\n\ngrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der \n\nAnmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar \n\n2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom \n\n11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Be-\n\ndenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine \n\nEil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei \n\nder Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu er-\n\nwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundi-\n\ngungspflicht, auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs \n\nkonfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der \n\nMietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter \n\nangebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu \n\nbeanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender \n\nGeschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der \n\nHöhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen \n\nzu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren \n\nTarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). \n\n16 \n\ncc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich \n\nunwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Au-\n\ntovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klä-\n\ngerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere \n\nAutovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über \n\neinen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermie-\n\ntungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, \n\nZwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen. \n\n17 \n\nOb dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach \n\nden konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des \n\nEinzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Er-\n\nsatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei ins-\n\nbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 \n\n(VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im \n\nStreitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien \n\ngenannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. \n\nAuch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländli-\n\nchen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autover-\n\nmieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres \n\nvon der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht \n\nstellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerin-\n\nnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie auf-\n\ngrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das An-\n\ngebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches über-\n\nhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der \n\nLage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung be-\n\nmüht hätte. \n\n18 \n\n4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht \n\nim Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs er-\n\nforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 \n\nanstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen \n\nErfolg haben. \n\n19 \n\na) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der \n\nTatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den \"Normaltarif\" auch \n\nauf der Grundlage des gewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" \n\nim Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) \n\nermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden \n\nSchätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden \n\nFall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR \n\n2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; \n\nvom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - \n\naaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO). \n\n20 \n\nb) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder \n\nden Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen \n\ndessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis \n\nnachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht \n\ngezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Modus-\n\nwert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerich-\n\ntes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 \n\nBGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert \n\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten \n\nwirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es \n\ndeshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen \n\nErmessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt. \n\n22 \n\nDie Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Scha-\n\ndenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-\n\nlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Ent-\n\nscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Ge-\n\nricht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un-\n\nerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten \n\nFällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es \n\naber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eig-\n\nnung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. \n\n23 \n\nSo liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur \n\nvom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG \n\nMünchen, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, \n\nwelches deswegen den \"Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008\" des \n\nFraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG \n\nDortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. \n\nBuller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Rei-\n\ntenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben wor-\n\nden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere \n\ndann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestä-\n\ntigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuzie-\n\nhen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Ein-\n\nschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, \n\nSchaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV \n\n2007, 173), steht dem nicht entgegen. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen \n\ndie Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu \n\nlassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgrei-\n\nfen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichti-\n\ngung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Infla-\n\ntionsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision \n\nzeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte An-\n\nwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat. \n\n25 \n\n5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Auf-\n\nwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am \n\nnächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif. \n\n26 \n\nEs mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei \n\nder Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermie-\n\ntung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel \n\nnach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG \n\nKöln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als \n\nder Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzu-\n\nleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die \n\nMultiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist \n\nallerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu \n\ndient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den \n\nMieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der \n\nMiettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht ver-\n\nfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des \n\nTagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht \n\nausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung \n\ndes Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO \n\neingeräumten Ermessens. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-308-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-308-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_308-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:28.466660+00:00"}}