{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_307-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"VI ZR 307/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Oktober 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, 10, §§ 22, 23 KUG Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspie- ler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 307/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, 10, §§ 22, 23 KUG \n\nEine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspie-\n\nler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer \n\nKontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein. \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004 \n\nrechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mona-\n\nten verurteilt. Die Beklagte verlegt die \"Bild\"-Zeitung. In der Ausgabe dieser Zei-\n\ntung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der Überschrift \"Hier \n\nschlendert K. S. in die Freiheit\" berichtet, dass der Kläger die Haftanstalt schon \n\nzwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe, um seine \n\nFamilie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz \n\n\"Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?\"; er hatte folgenden \n\nWortlaut: \n\n2 \n\n\"Gestern, 11.39 Uhr vor der Haftanstalt H. Mit einer Reisetasche in der \n\nHand verlässt TV-Star K. S. (45, \"Hallo Robbie\") das Gefängnis. Dabei sitzt der \n\nSchauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab. \n\nWarum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Prüfung \n\nhat er sich als geeignet für den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Locke-\n\nrungsmaßnahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht, \n\ndamit ein Häftling zum Beispiel seine sozialen Bindungen aufrecht erhalten \n\nkann.' Nach Bild-Informationen besuchte S. seine Ehefrau und seinen \n\nSohn, führte auch Job-Gespräche. Die gute Nachricht für S. Das ZDF will ab \n\nnächsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie 'Hallo Robbie' (durchschnitt-\n\nlich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein ZDF-Sprecher: 'Wenn es die Umstände \n\nfür Herrn S. zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung da-\n\nfür: S. muss Freigänger werden, dürfte dann tagsüber für das ZDF drehen. So \n\nweit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zurück ins Ge-\n\nfängnis. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr.\" \n\n3 \n\nIllustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des \n\nKlägers, die ihn mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim Einstei-\n\ngen in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift \"Knast-Ausgang für TV-Star \n\nK. S. (45): Mit einer Reisetasche verlässt er das Gefängnis in H.\" versehen \n\nsind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschrie-\n\nbenen Situation entstanden. \n\n4 \n\nDer Kläger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der Beklag-\n\nten die Unterlassung der Veröffentlichung von ihn abbildenden Fotos wie in der \n\n\"Bild\"-Zeitung vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der \n\nAbdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Per-\n\nsönlichkeitsrecht dar. Gegen die Wortberichterstattung wendet er sich nicht. Die \n\nBeklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und hält die Veröffentlichung der Fo-\n\ntos wegen des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zuläs-\n\nsig. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Klä-\n\nger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederher-\n\nstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Beklagten le-\n\ndiglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der \"Bild\"-Zeitung vom 11. No-\n\nvember 2005 veröffentlichen Fotos, die den Kläger zeigen, erneut zu veröffent-\n\nlichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Klä-\n\ngers, da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen \n\nBild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des Klägers in die Veröf-\n\nfentlichung der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte Interes-\n\nsen des Klägers nach § 23 Abs. 2 KUG würden durch den Abdruck nicht ver-\n\nletzt. Angesichts des öffentlichen Berichterstattungsinteresses müsse das \n\nRecht des Klägers auf Privatheit im Alltag zurücktreten, die Privatsphäre des \n\nKlägers sei durch die Veröffentlichung ohnehin nicht betroffen. Die Bildbericht-\n\nerstattung sei rechtmäßig, da ihr im Zusammenhang mit der Wortberichterstat-\n\ntung Informationswert zukomme. Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst \n\ndas Interesse der Öffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ungünstig \n\ndar, sie seien nicht unter den Kläger besonders belastenden Umständen ent-\n\nstanden. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung führe nicht dazu, dass \n\ndas öffentliche Berichterstattungsinteresse zurückstehen müsse. \n\nII. \n\n7 \n\nDie zulässigerweise auf das Verbot erneuter Veröffentlichung der auf \n\nSeite 3 der \"Bild\"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichten Aufnahmen \n\ndes Klägers beschränkte Revision (BGH, Urteile vom 28. September 1989 \n\n- IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89 - \n\nMDR 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht angegriffene Wort-\n\nberichterstattung durfte mit den streitgegenständlichen Fotos bebildert werden. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem \n\nabgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR \n\n2007, 697; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni \n\n2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - \n\nVersR 2007, 1283; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, \n\n- VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.), das sowohl verfassungs-\n\nrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361, 386 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, \n\n1923; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Recht-\n\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) \n\nentspricht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2648 f. von Hannover gegen Deutsch-\n\nland und NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). \n\n9 \n\nRevisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsurteils, dass der Kläger nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen ein-\n\ngewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich \n\naber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse \n\naus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch \n\nohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, weil ihrer Veröf-\n\nfentlichung kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 \n\nKUG entgegensteht. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstan-\n\ndet, bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor-\n\nliegen, keine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 \n\nAbs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus \n\nArt. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorgenommen. Eine solche Abwägung \n\nist schon bei der Prüfung des § 23 Abs. 1 KUG durchzuführen, weil diese Vor-\n\nschrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetz-\n\ngebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht \n\nauf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse \n\nnimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, \n\nwelcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ih-\n\nrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (Senat, Urteile vom 6. März 2007 \n\n- VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - VI ZR \n\n12/06 - VersR 2007, 1135, 1136). \n\n11 \n\n3. Das angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision im Er-\n\ngebnis stand. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst \n\nvornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. \n\n12 \n\na) Der Kläger ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Schauspieler \n\nund Moderator als Person des öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur Ab-\n\ngrenzung zwischen \"personnage public\"/\"public figure\" einerseits im Unter-\n\nschied zur \"personnalité politique\"/\"politician\" und \"personne ordinaire\"/\"ordinary \n\nperson\" andererseits EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde \n\nNr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, Be-\n\nschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 55). Diese Einstufung \n\nhat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR \n\nzur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden \n\ndarf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden \n\nNachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemein-\n\nheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegen-\n\nden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenste-\n\nhen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796, 1800; EGMR, Urteile vom 11. Januar \n\n2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff. und vom \n\n17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien \n\n§ 57). \n\n13 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um \n\nBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG \n\nhandelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öf-\n\nfentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-\n\npolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, \n\nsondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inte-\n\nresse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; \n\nsolche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhal-\n\ntiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit \n\nAnmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - \n\nVersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, \n\n1923; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799). Selbst \n\ndie Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit \n\nvor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von all-\n\ngemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). \n\n14 \n\nDas Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schran-\n\nkenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-\n\ntung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus \n\nLangeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visu-\n\nelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für \n\ndas berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be-\n\nrichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen \n\nUmstände des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR \n\n12/06 - VersR 2007, 1135, 1136). \n\n15 \n\nDabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb \n\nder gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie \n\nnach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interes-\n\nse beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR \n\n2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; \n\nBVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW \n\n2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die \n\nEntscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, \n\n361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von \n\nHannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde \n\nNr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bild-\n\naussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, \n\ndessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche \n\nPersonalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von \n\nAufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse \n\nan Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, \n\nNJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte \n\nWertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten \n\nfür Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. \n\nDarin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen \n\nsolcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, \n\n1793, 1796). \n\n16 \n\nb) Mit der Entscheidung, die Fotos des Klägers abzudrucken und in den \n\nKontext der Wortberichterstattung zu rücken, hat die Beklagte ihre grundrecht-\n\nlich geschützte Befugnis ausgeübt, selbst nach publizistischen Kriterien zu ent-\n\nscheiden, was sie für berichtenswert hält. Diese Freiheit kann durch die Wer-\n\ntung der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des \"Durch-\n\nschnittslesers\" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt \n\nwerden. \n\n17 \n\nDie Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter na-\n\nmentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen \n\nRechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den \n\nEingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in \n\nangemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl. \n\nBVerfGE 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht \n\nauch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese \n\nGewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Be-\n\ntroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (BVerfG, \n\nNJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu \n\nbeachten: \n\n18 \n\naa) Es muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Infor-\n\nmationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebilde-\n\nten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Infor-\n\nmationswerts der Berichterstattung für die Interessenabwägung hat der erken-\n\nnende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile \n\nvom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; vom 19. Juni 2007 - VI ZR \n\n12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, \n\n- VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.). Je grö-\n\nßer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutz-\n\ninteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der \n\nÖffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-\n\nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die \n\nAllgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. \n\nm.w.N.). Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den \n\nInformationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-\n\nfenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR \n\n286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, \n\n1135, 1137; vgl. BVerfGE 101, 361, 391). \n\n19 \n\nKommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert \n\nder Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten Abbildun-\n\ngen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, \n\nbei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt \n\nbleiben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, \n\n2650 von Hannover gegen Deutschland; Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteile \n\nvom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 \n\n- VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, \n\n959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom \n\n14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und \n\n- VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.). \n\n20 \n\nbb) Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefrei-\n\nheit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozes-\n\nses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der \n\nBürger dient. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig \n\nSpielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu las-\n\nsen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von \n\nallgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 f. Peder-\n\nsen u. Baadsgaard gegen Dänemark; EGMR, Große Kammer, Urteil vom \n\n22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frank-\n\nreich, § 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Be-\n\ntroffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des öffentlichen Le-\n\nbens (\"public figure\" im Gegensatz zu \"ordinary person\") handelt (EGMR, Urteil \n\nvom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News \n\nGmbH gegen Österreich Nr. 2 § 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe, \n\nInformationen und Ideen über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu vermit-\n\nteln, Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei \n\naber bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wäre dies nicht so, könnte die \n\nPresse nicht ihre bedeutsame Rolle eines \"öffentlichen Wachhundes\" spielen \n\n(EGMR, NJW 2006, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark). \n\nDiese bedeutsame Funktion der Presse kann auch berührt sein, wenn die Be-\n\nrichterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben \n\nzum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836; EGMR, Urteil vom \n\n25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz § 54, Ur-\n\nteil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July \n\ngegen Frankreich § 66). \n\n21 \n\ncc) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, \n\ndass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben promi-\n\nnenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich \n\nallein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. \n\nBei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue \n\nund wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungs-\n\nbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgend-\n\neiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet \n\noder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhal-\n\ntung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein be-\n\nrücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildver-\n\nöffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil \n\nvom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 7, \n\n198, 212; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; EGMR, Ur-\n\nteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen \n\nGeorgien, §§ 60 f.). \n\n22 \n\ndd) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende Wortberichterstat-\n\ntung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Ab-\n\nwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der \n\nDarstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, \n\n275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie \n\nlange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichter-\n\nstattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der \n\nRechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwer-\n\nde Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich § 68). Der Ein-\n\nbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung \n\ndes Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in \n\nangemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG, \n\nNVwZ 2008, 306, 307). \n\n23 \n\nMit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das \n\nRecht des Täters \"allein gelassen zu werden\" und vor einer Reaktualisierung \n\nseiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, \n\n202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307). Für die tagesaktu-\n\nelle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse \n\nim Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, \n\n306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollzieh-\n\nbare Anlass für eine Berichterstattung über den Betroffenen als Rechtfertigung \n\nfür die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das Persönlich-\n\nkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das In-\n\nformationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient \n\n(BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.). \n\nEntscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue \n\noder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (BVerf-\n\nGE 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft \n\ndadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 236; BVerfG, \n\nNJW 2000, 1859, 1860). \n\n24 \n\nee) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der \n\nBildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, \n\netwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu be-\n\ndenken sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt \n\nwird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nPersönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbrei-\n\ntung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten \n\nthematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typi-\n\nscherweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abge-\n\nbildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momen-\n\nten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung \n\nin die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, \n\n1797). \n\n4. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung: \n\na) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung über ein \n\nzeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden. \n\naa) Zwar können die beanstandeten Aufnahmen, die den Kläger mit ei-\n\nner Reisetasche auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw \n\nzeigen, für sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen \n\nden Kläger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat \n\nin seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wort-\n\nberichterstattung, die der Kläger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. BGHZ \n\n158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, \n\n83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - \n\nVersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, \n\n1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - \n\nund - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.). \n\n28 \n\nbb) Die Wortberichterstattung befasst sich unter knappem Hinweis auf \n\ndie Verurteilung des Klägers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ab-\n\nlauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kläger bereits \n\nzwei Wochen nach Haftantritt Freigang gewährt und seine Unterbringung im \n\noffenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis \n\ndes Zeitgeschehens dar. \n\n29 \n\nDer Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in \n\ndem oben dargelegten Sinn (vgl. BVerfGE 35, 202, 230). Der berichtete Vor-\n\ngang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person \n\ndes Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG \n\nHamburg, AfP 2006, 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug \n\nnach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall \n\nsein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern \n\nauch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme (Calliess/Müller-Dietz, Strafvoll-\n\nzugsgesetz, 11. Aufl., § 10 Rn. 1a; Feest/Lesting, StVollzG, 5. Aufl., § 10 \n\nRn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Per-\n\nson, die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der Öf-\n\nfentlichkeit. \n\n30 \n\nDie Abläufe im Strafvollzug sind zudem der öffentlichen Verwaltung zu-\n\ngeordnet, also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als \"öf-\n\nfentlicher Wachhund\" wahrnimmt (vgl. EGMR Große Kammer, NJW 2004, \n\n1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark § 71 und Urteil vom 24. No-\n\nvember 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frank-\n\nreich § 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe \n\nverurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Voll-\n\nzug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen \n\nAusnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse \n\nund womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige \n\nSonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb \n\nauch unter dem Aspekt der \"Wachhundfunktion\" der Presse als berichtenswer-\n\ntes Ereignis dar. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Abläufe gesetz-\n\nmäßig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom Beru-\n\nfungsgericht in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des \n\nspäten Haftantritts, der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegen-\n\nstand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an. \n\n31 \n\nAn der bildlichen Darstellung gerade des Klägers bestand ein durch ein \n\n32 \n\n33 \n\nechtes Informationsbedürfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die \n\nBildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, \n\nGRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Klägers etwa beispielhaft ein Bei-\n\ntrag über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst \n\nsich vielmehr konkret mit der Person des Klägers im Strafvollzug und mit der \n\nFrage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre. \n\nb) Die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen lässt kein Über-\n\nwiegen des Persönllichkeitsrechts des Klägers erkennen. \n\naa) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung über eine Verur-\n\nteilung und den Strafvollzug ebenso wie über eine Straftat oder ein Strafverfah-\n\nren einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar, \n\nda auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine \n\nPerson in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, \n\n202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; NJW 2006, 2835). Der Kläger hat \n\njedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über Verurtei-\n\nlung und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, \n\ndurch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemein-\n\nschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm \n\nselbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Informati-\n\non auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.). Der \n\nKläger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater \n\nBetätigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürf-\n\nnisses der Öffentlichkeit gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 276). \n\n34 \n\nbb) Die Wortberichterstattung enthält einen gewichtigen Informations-\n\nwert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden Wortberichterstattung \n\nliegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt \n\nbereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht \n\nnur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbe-\n\nsondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der \n\nStrafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allge-\n\nmeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Klä-\n\nger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter \n\nverfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, son-\n\ndern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist. \n\n35 \n\n36 \n\ncc) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff. \n\nDie mit den Aufnahmen visualisierte Wortberichterstattung setzt sich \n\nsachlich mit der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem \n\nVollzug auseinander und enthält weder Informationen über die bereits abgeur-\n\nteilte Straftat noch gewährt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des \n\nKlägers. Sie ist keine bloße Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von \n\nNeugier, sondern kann zur öffentlichen Diskussion über den offenen Strafvoll-\n\nzug beitragen. \n\n37 \n\nAngesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die \n\nGenehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass für eine Berichter-\n\nstattung über Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion \n\nals \"Wachhund\" wahrnehmen und die Öffentlichkeit über das Geschehen und \n\ndessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle Informa-\n\ntionsinteresse ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffe-\n\nnen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG \n\nKöln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die \n\nsie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13; \n\nOLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441). \n\n38 \n\nDie Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers war durch \n\nden Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und überschreitet die \n\nGrenze der Verhältnismäßigkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstat-\n\ntung hätte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der \n\nKläger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und \n\ninsoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen können (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620). \n\n39 \n\nDie Veröffentlichung der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff \n\nin das Persönlichkeitsrecht des Klägers als die - nicht beanstandete - Wortbe-\n\nrichterstattung. Der Kläger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene \n\nsonst - weithin im Bild bekannt (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2005, Be-\n\nschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien § 29). Die Bilder sind - wovon \n\nauch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die Ver-\n\nöffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Er-\n\neignisses nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig zulässig (BVerfG, \n\nNJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Klä-\n\nger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den \n\nKläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Straße und beim Einsteigen in ein \n\nAuto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den \n\nKläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. Überdies \n\ngeben sie über die Wortberichterstattung hinaus keine Einzelheiten aus dem \n\nLeben des Klägers preis und berühren nicht den Kernbereich seines Privatle-\n\nbens. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Inte-\n\nresse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen \n\nmehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, \n\nNJW 2008, 1793, 1797). \n\n40 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch nicht Resoziali-\n\nsierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildveröffentlichung mag für \n\nden Kläger lästig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch \n\nohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung \n\noder gar Prangerwirkung verneint (vgl. BVerfGE 35, 202, 237; BVerfG, NJW \n\n2000, 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR \n\n286/04 - VersR 2006, 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet, \n\neine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken \n\n(BVerfGE 35, 202, 234). Über das erst ein Jahr zurückliegende Strafverfahren \n\nwar umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kläger sich \n\nmehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der Öffent-\n\nlichkeit noch gegenwärtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Die Resoziali-\n\nsierung des Klägers ist durch die Abbildungen nicht gefährdet. Zwar können die \n\nmöglichen Folgen eines Berichts für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gra-\n\nvierend sein (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Bericht-\n\nerstattung über den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ab-\n\nlehnung gegenüber dem Kläger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung \n\noder Missachtung verstärken, eine erreichte innere Stabilisierung des Klägers \n\ndurch die erneute Konfrontation mit der Tat zerstören oder die Chance des Klä-\n\ngers, sich wieder in die freie Gesellschaft einzugliedern, beeinträchtigen könnte \n\n(vgl. BVerfGE 35, 202, 236 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860), legt die Revisi-\n\non nicht dar. \n\n41 \n\nee) Die Abwägung führt schließlich nicht deshalb zu einem anderen Er-\n\ngebnis, weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Be-\n\nlästigung dargestellt haben mag. Zwar können für die Gewichtung der Belange \n\ndes Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung, \n\netwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, NJW 2008, \n\n1793, 1797; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland), \n\ndoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-\n\nricht keine Auswirkungen der Belästigungen auf die Fertigung der hier streitge-\n\ngenständlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kläger angesichts des er-\n\nheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Foto-\n\ngrafen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste. \n\nIII. \n\n42 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 O 1035/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/vi-zr-307-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/vi-zr-307-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_307-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:07.588680+00:00"}}