{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_296-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"VI ZR 296/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 (Bb) BGB § 779 BGB § 313 n.F. Zur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsver- einbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schä- digers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Be- rufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs- posten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 296/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. September 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 (Bb) \n\nBGB § 779 \n\nBGB § 313 n.F. \n\nZur möglichen Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsver-\n\neinbarung, wenn sich der Geschädigte und der Haftpflichtversicherer des Schä-\n\ndigers gemeinsam über die Höhe eines Rechnungspostens (hier: von der Be-\n\nrufsgenossenschaft zu zahlende Verletztenrente) geirrt haben, es sich um einen \n\nIrrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungs-\n\nposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - OLG Celle \n\n LG Bückeburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nWellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfin-\n\ndungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Klä-\n\nger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind. \n\nAm 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhand-\n\nlungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Klä-\n\nger 175.000 € zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller \n\nSchadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht be-\n\nkannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Be-\n\ntrages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich \n\naus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere \n\nRegelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente durch den Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die \n\nBeklagte zu 2. \n\n3\n\nIn den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Ver-\n\ndienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die \n\nBerufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 € in ihre Berechnungen \n\nein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes \n\neine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 € mit der Begründung, ein \n\nSchreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer fal-\n\nschen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit \n\n88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden. \n\n4 \n\nDie Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den \n\nKläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft \n\nan den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossen-\n\nschaft erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge \n\nhat die Berufsgenossenschaft abgesehen. \n\n5 \n\n6 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsver-\n\ngleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August \n\n2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 € \n\n(1.081,65 € - 755,79 €), also 86.352,90 € zahlt. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Ab-\n\nfindungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfer-\n\ngrenze nicht überschritten sei. \n\nEs liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung \n\nzukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-\n\nmathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine Kapital-\n\nabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungs-\n\nfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Klä-\n\nger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen, \n\nmüsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und \n\nGlauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für \n\nden Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpas-\n\nsung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträg-\n\nlich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten \n\nseien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine un-\n\ngewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden \n\nFall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen \n\nZahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell un-\n\nberechtigt - nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzu-\n\nordnen. \n\n9 \n\nDer Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kennt-\n\nnis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen \n\nhätten, dass ihm ein um 325,86 € monatlich höherer Betrag gezahlt worden wä-\n\nre. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien \n\nnoch aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür er-\n\ngeben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre \n\ndie fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden. \n\n10 \n\nAuch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Miss-\n\nverhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschä-\n\ndigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm \n\nNachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsmin-\n\nderung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der \n\nBerufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend \n\ndeutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem \n\nviel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es \n\n- im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - positiv bekannt gewesen, welchen Ver-\n\ndienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außer-\n\nstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen. \n\n11 \n\nDabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Be-\n\nklagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Re-\n\ngressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Klä-\n\nger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht \n\nworden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten \n\nzu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich \n\nauch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nach-\n\nträglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im \n\nErgebnis günstiger gestanden hätten. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Ge-\n\nschädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und \n\nNachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich \n\nnach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrund-\n\nlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine An-\n\npassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nach-\n\nträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien einge-\n\ntreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls \n\neine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das Risi-\n\nko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-\n\nbenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie \n\nsich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm \n\ndie Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senats-\n\nurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli \n\n1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR \n\n255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR \n\n2008, 649, 650). \n\n14 \n\n2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe \n\neine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach \n\nZahlung von insgesamt 175.000 € hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche \n\naus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder \n\nnicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich \n\naus welchen Gründen, verzichtete. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die \n\nBegründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs \n\nergeben kann. \n\n16 \n\nGrundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden \n\nKapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der Be-\n\nrufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfas-\n\nsenden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem Abfindungs-\n\nvergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossen-\n\nschaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 % \n\ngezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähig-\n\nkeitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass \n\nder Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfä-\n\nhigkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er \n\nnicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung \n\nder Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten \n\nzu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht \n\nbelasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage \n\nbildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den \n\nBlick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung \n\nder Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 € 1.081,65 € monatlich \n\nzufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen \n\nhat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Be-\n\nrufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in Regress ge-\n\nnommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zah-\n\nlung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung. \n\n \n \n \n\n17 \n\n18 \n\nDarüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhö-\n\nrung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben. \n\nb) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, \n\nkann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem ange-\n\nfochtenen Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um \n\neinen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) \n\nim Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern \n\num ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vor-\n\nstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch her-\n\nausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bis-\n\nher getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon \n\nausgegangen, der Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem \n\nder Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Ren-\n\nte in Höhe von 1.081,65 €, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem \n\nSchreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte \n\nund die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur \n\n755,79 € beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über be-\n\nstimmte Rechnungspositionen bei grundsätzlichem Einverständnis über den \n\nBerechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl. \n\nMünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., \n\n§ 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher \n\nwirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten, \n\nüber den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsver-\n\neinbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl. \n\noben zu a). \n\n20 \n\nZwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es \n\nhier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), wes-\n\nhalb die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfin-\n\ndungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann \n\ndie eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risiko-\n\nzuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen \n\nIrrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschä-\n\ndigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbe-\n\ntrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen \n\nberuhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verän-\n\ndern können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die \n\nParteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer \n\nvermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung \n\nist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht \n\nkommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit \n\nder Berechnungsgrundlagen übernommen hat. \n\n21 \n\n3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffe-\n\nnen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in-\n\nwieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus. \n\n22 \n\na) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter \n\nBerücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und \n\ndes Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des \n\nArbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Par-\n\nteien auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des \n\nangefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 - \n\npositiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für \n\nunglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobe-\n\nzüge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der \n\nKläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In \n\ndiesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage beru-\n\nfen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers \n\nüber die Höhe seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von \n\nder Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen \n\nlässt. Die Rente wird nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresar-\n\nbeitsverdienst berechnet (§ 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des \n\nRentenbescheides gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann \n\ndem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten \n\nBegrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststel-\n\nlungen getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen. \n\n23 \n\nb) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Um-\n\nstände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine \n\neinseitige Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche \n\neinseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen \n\ndes § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe \n\nder Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung \n\nhandelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch \n\nherausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der Ren-\n\ntenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob \n\ndem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhal-\n\nten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. \n\n24 \n\nc) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu \n\nentscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Beru-\n\nfungsgericht ausführt, ein um 325,86 € höherer Betrag gezahlt worden wäre, \n\nund sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich \n\ndie Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten, \n\nsteht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den \n\nIrrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturge-\n\nmäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpas-\n\nsung ist dann unter wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vor-\n\nzunehmen. \n\n25 \n\n4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts sind nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine \n\nergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt \n\nkeine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die end-\n\ngültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. In-\n\nsoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Ver-\n\neinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende \n\nVertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651). \n\nMüller Wellner Pauge \n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Bückeburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 171/06 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 U 120/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-296-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-296-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_296-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:23.365677+00:00"}}