{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_287-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"VI ZR 287/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AMG § 84, ZPO § 286 A, ZPO § 402 Zur Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer gemäß § 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Scha- densersatz in Anspruch nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 287/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAMG § 84, ZPO § 286 A, ZPO § 402 \n\nZur Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer \n\ngemäß § 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch nimmt. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 - VI ZR 287/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. November \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 86.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmit-\n\ntel \"VIOXX\" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher \n\nerheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichts-\n\npunkt der Arzneimittelhaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Scha-\n\ndens, hilfsweise auf Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und \n\nWechselwirkungen in Anspruch. Das Landgericht, dessen Urteil in NJW 2007, \n\n3582 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie \n\nmöchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. \n\n2 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungs-\n\ngericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin ihrer Darle-\n\ngungslast zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 84 \n\nAMG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. \n\n3 \n\na) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG besteht die Vermutung, dass der Scha-\n\nden durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arz-\n\nneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu \n\nverursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 \n\nAMG nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arz-\n\nneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, \n\nnach dem zeitlichen Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Ge-\n\nschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, \n\ndie im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Klä-\n\ngerin hat dazu vorgetragen, im Rahmen der Behandlung der rheumatischen \n\nErkrankung, die sich zunehmend verschlechtert habe, sei ihr das Arzneimittel \n\n\"VIOXX\" 25 mg in Tablettenform verschrieben worden, und zwar durchgehend \n\nvom 17. Februar 2000 bis September 2004. Die Dosierung sei in einem Umfang \n\nvon 25 mg pro Tag erfolgt, wobei im Mai 2000 und September 2003 die Dosie-\n\nrung kurzfristig auf 2 x 25 mg pro Tag erhöht worden sei. Diesen Vortrag hat sie \n\nunter Beweis gestellt durch das Zeugnis der Fachärztin für Innere Medizin und \n\nRheumatologie K.-S.. Weiter hat sie vorgetragen, dass sich am 16. August \n\n2004 bei ihr akute Anzeichen einer Tachyarhythmia absoluta mit den Zeichen \n\neiner kardialen Dekompensation eingestellt hätten. Sie sei von ihrer Hausärztin \n\numgehend in das H. Klinikum überwiesen worden, wo sie noch am selben Tag \n\nstationär aufgenommen worden und bis zum 25. September 2004 verblieben \n\nsei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch die beantragte Beizie-\n\nhung der Behandlungsunterlagen von Frau Dr. K.-S.. Dieser Vortrag war entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend, denn an die Darle-\n\ngungslast des Patienten dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschrif-\n\nten über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, keine überhöhten \n\nAnforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 19. März 1991 - VI ZR \n\n248/90 - VersR 1991, 780 zu § 84 AMG a.F.; vgl. auch Deutsch, NJW 2007, \n\n3586 f. sowie Spickhoff, NJW 2008, 1636, 1639). Zumindest hätte das Beru-\n\nfungsgericht, was die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls rügt, dem Antrag \n\nauf Beiziehung der Krankenunterlagen stattgeben müssen. Ein solcher Antrag \n\nstellt grundsätzlich keinen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 - juris, Rn. 14, insoweit in BGHZ \n\n106, 391 und VersR 1989, 514 nicht abgedruckt). \n\n4 \n\nb) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg dage-\n\ngen, dass das Berufungsgericht gemeint hat, ein Schmerzensgeldanspruch \n\nscheitere auch an vermeintlich unzureichenden Darlegungen der Klägerin zur \n\nFrage der Vertretbarkeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) der durch die Einnah-\n\nme von \"VIOXX\" ausgelösten schädlichen (Neben-)Wirkungen. Das Berufungs-\n\ngericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Okto-\n\nber 2006 unter Vorlage eines Ausschnitts einer im Deutschen Ärzteblatt vom \n\n13. September 2006 erschienenen Veröffentlichung (\"Neue kardiovaskuläre \n\nBedenken bei konventionellen NSIAD - durch \"VIOXX\" auch Nierenschäden \n\nund Arrythmie - Wie sicher ist Arcoxia?\") vorgetragen und durch Sachverständi-\n\ngengutachten unter Beweis gestellt hat, dass nach einer weiteren Meta-Analyse \n\ndas Risiko, einen Herzanfall oder Schlaganfall zu erleiden, bereits im ersten \n\nMonat der Einnahme von \"VIOXX\" steige. In dem Artikel heißt es u.a.: \"Ein wei-\n\nteres potenzielles Risiko von COX-2-Inhibitoren sind Herzrhythmusstörungen. \n\nSie traten unter Rofecoxib fast dreimal häufiger auf (RR 2,90).\" Damit hat die \n\nKlägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch auf Herzrhyth-\n\nmusstörungen, die bei ihr konkret eingetreten sind, als mögliche Nebenwirkun-\n\ngen von \"VIOXX\" hingewiesen. Die Beurteilung, ob die Einnahme des Medika-\n\nments gleichwohl vertretbar war oder nicht, hätte das Berufungsgericht, wie die \n\nNichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, nicht ohne sachverstän-\n\ndige Beratung vornehmen dürfen, zumal die Klägerin dazu ausdrücklich die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte. Eigene Sach-\n\nkunde hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Auch dieser Verfahrensfehler \n\nverletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n5 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 O 102/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 10 U 262/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-287-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-287-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:07.940371+00:00"}}