{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_274-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VI ZR 274/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Zur \"Harmlosigkeitsgrenze\" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 274/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 286 B \n\nZur \"Harmlosigkeitsgrenze\" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils \n\nvom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07 - LG Bautzen \n\n AG Kamenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2007 im schriftlichen \n\nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nPauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom \n\n2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprü-\n\nche aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend. \n\nAm 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten \n\nzu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeifüh-\n\nrende Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtig-\n\nten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der \n\nFrontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. \n\nDie volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin \n\nL., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen \n\nNacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der einge-\n\nschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung ver-\n\nanlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte \n\nkeinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf \n\nund klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche Bewegungsbeein-\n\nträchtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. \n\nbis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische \n\nBehandlungen. Der Kläger erbrachte hierfür Heilfürsorgeleistungen und zahlte \n\nan L. für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Dienstbezüge weiter. Er be-\n\nhauptet, L. habe durch den Zusammenstoß ein HWS-Schleudertrauma erlitten \n\nund sei dadurch vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Die Beklagten hätten \n\ndeshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 € zu erstatten. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Zeugin L. vernommen und der Klage in vollem \n\nUmfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un-\n\nter Zugrundelegung der Aussage der erneut vernommenen Zeugin L. und des \n\nbehandelnden Arztes Dr. G. sowie des Inhalts der zum Gegenstand der mündli-\n\nchen Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen, ob \n\nauch bei einer Frontkollision die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Januar \n\n2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, \n\nAnwendung finden können. Die Beklagten begehren mit der Revision weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von L. geklagten Be-\n\nschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, auch wenn durch den \n\nFrontanstoß die Geschwindigkeit des PKW der Zeugin L. nur geringfügig geän-\n\ndert worden sei. Die Einholung eines unfallanalytischen und eines biomechani-\n\nschen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen sei, \n\neine HWS-Verletzung hervorzurufen, sei nach den Grundsätzen des Urteils des \n\nBundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) nicht erforderlich. \n\nAllein der Umstand, dass es bei einem Unfall nur zu einer geringen kollisions-\n\nbedingten Geschwindigkeitsänderung gekommen sei (\"Harmlosigkeitsgrenze\"), \n\nschließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ur-\n\nsächlichkeit eines Unfalls für eine HWS-Verletzung auf der Grundlage konkreter \n\nFallumstände nicht aus. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob \n\nund in welcher Weise im Einzelfall Muskelanspannungen und Kopfdrehungen \n\ndie Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen könnten, fehlten für Heck- \n\nund Frontanstöße in gleicher Weise. Stets seien die Umstände des Einzelfalles \n\nentscheidend. Habe sich der Tatrichter danach die erforderliche Überzeugung \n\ngebildet, seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Zeugin L. sei durch \n\nden Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden und infolge dieser gesund-\n\nheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden. Die Schilderungen der \n\nZeugin L. über ihren Gesundheitszustand seien glaubhaft und vereinbar mit den \n\nBekundungen des behandelnden Arztes Dr. G. über das Ergebnis seiner Unter-\n\nsuchungen am 9. und 20. Oktober 2003. Auch wenn sich Dr. G. nicht mehr \n\nkonkret an tastbare Verspannungen im Nackenbereich erinnern könne, sei da-\n\nvon auszugehen, dass solche vorgelegen hätten, obwohl sie in den ärztlichen \n\nUnterlagen nicht dokumentiert worden seien. Dr. G. würde nach seinen Anga-\n\nben Tastbefunde, die regelmäßig bei HWS-Beschwerden aufträten, nicht be-\n\nsonders dokumentieren. Nur bei fehlenden Verspannungen trotz geklagter Be-\n\nschwerden überweise er Patienten zum Chirurgen, was bei L. aber nicht ge-\n\nschehen sei. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L. habe bei dem \n\nUnfall am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten, lässt entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L. bei \n\ndem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründen-\n\nde Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises \n\ngemäß § 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile \n\nvom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar \n\n1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR \n\n15/85 - VersR 1987, 310 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR \n\n2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten \n\nInhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach frei-\n\ner Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder \n\nnicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung \n\ndes Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch \n\nkeine \"an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\", was die Revision meint, \n\nsondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, \n\nder Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom \n\n9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom 28. Januar 2003 \n\n- VI ZR 139/02 - aaO sowie BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - \n\nVersR 1977, 721). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter \n\nvorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. \n\n2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter \n\nentsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Be-\n\nweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die \n\nBeweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen \n\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, \n\n317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, \n\n364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach. \n\n8 \n\n2. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht ver-\n\npflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutach-\n\ntens zu klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin \n\nL. hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf der \n\nGrundlage der Bekundungen der Zeugin L. und des behandelnden Arztes \n\nDr. G. gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall für die ge-\n\nklagten Beschwerden ursächlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision kei-\n\nne durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden \n\nder Zeugin L. nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche Würdigung nicht \n\nin Frage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringfügiger Ge-\n\nschwindigkeit eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sei, bleibt \n\nsie erfolglos. \n\n9 \n\na) Der erkennende Senat hat eine \"Harmlosigkeitsgrenze\" in Form einer \n\ngeringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erach-\n\ntet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter \n\nHinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Dass bei einem Zusam-\n\nmenstoß im Frontbereich andere Erwägungen gelten müssten als bei einem \n\nHeckanstoß, zeigt die Revision nicht auf. Ebenso fehlt Vortrag der Revision zu \n\ngesicherten medizinischen Erkenntnissen, nach denen HWS-Verletzungen bei \n\nUnfällen mit niedriger Anstoßgeschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung \n\nder beteiligten Fahrzeuge zueinander sehr unwahrscheinlich oder gar gänzlich \n\nunmöglich seien (vgl. hierzu Wedig, DAR 2003, 393, 397 ff.). Auch wenn die \n\nBewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontalkollision unter-\n\nschiedlich sein können, kann der Senat mangels Feststellungen nicht aus-\n\nschließen, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbel-\n\nsäule kommen kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch \n\nden Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Ent-\n\nstehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer ge-\n\nwichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahr-\n\nzeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine \n\n\"Harmlosigkeitsgrenze\" der erwähnten Art auch für Verletzungsfolgen aus Fron-\n\ntalkollisionen ungeeignet. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung \n\nverursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksich-\n\ntigen (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO und vom 3. Juni \n\n2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). \n\n10 \n\nb) Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutach-\n\ntens war unter den Umständen des Streitfalls entbehrlich. Die Revision zeigt \n\nkeinen Vortrag vor dem Tatrichter auf, der die Einholung solcher Gutachten er-\n\nfordert hätte. Die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfü-\n\ngen regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf \n\ndie es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Be-\n\nschwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur \n\nVeröff. best.). Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwe-\n\nre der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompe-\n\ntenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung \n\nmuss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben. \n\nVorliegend hat das Berufungsgericht zwar ein medizinisches Gutachten nicht \n\neingeholt. Dies rügt die Revision jedoch nicht. \n\n11 \n\nc) Soweit sie die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugen L. \n\nund Dr. G. beanstandet, aufgrund deren sich das Berufungsgericht die erforder-\n\nliche Überzeugung gebildet hat, bleibt sie erfolglos. Neben dem engen zeitli-\n\nchen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwer-\n\nden durfte das Berufungsgericht den Umstand entscheidend würdigen, dass L. \n\nbis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Letzteres zieht die Revision nicht in \n\nZweifel. Auch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsge-\n\nricht den Bekundungen des Zeugen Dr. G. neben den Angaben der Zeugin L. \n\neigenständigen Beweiswert beigemessen hat. Welche Bedeutung der medizini-\n\nschen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstrit-\n\nten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines \n\nunter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall \n\nBerücksichtigung finden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR \n\n235/07 - Umdruck Bl. 7 z. Veröff. best.; Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. \n\nHadeln, NZV 2001, 457 ff.). Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der \n\nZeugin L. am 9. und 20. Oktober 2003 ihm gegenüber könnten danach für sich \n\nallein schwerlich zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Streitfall \n\nneben den bereits geschilderten Indizien zu berücksichtigen, dass der Befund \n\nder eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule am 9. Oktober 2003 auf einer \n\nmedizinischen Untersuchung der Beweglichkeit des Halses durch Dr. G. beruh-\n\nte und nicht nur, wie von der Revision bemängelt, auf den Schilderungen der \n\nBeschwerden durch L. gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. G.. Schließ-\n\nlich durfte das Berufungsgericht einen Tastbefund von Verspannungen im Na-\n\nckenbereich durch Dr. G. aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung für die feh-\n\nlende Dokumentierung für erwiesen erachten. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Revision ist deshalb zurückzuweisen. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kamenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 C 276/06 - \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 02.11.2007 - 1 S 132/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-274-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_274-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:10.146742+00:00"}}