{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_269-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"VI ZR 269/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 269/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und \n\nauch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\nsowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klä-\n\ngers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, je-\n\ndoch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat \n\nabzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - \n\neinen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstrei-\n\ntigkeiten sind nach dem Geschäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewie-\n\nsen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine \n\nschwerpunktmäßigen versicherungs- oder mietrechtliche Fragen. Aus den Ent-\n\nscheidungen des IV. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 13.9.2006 - IV ZR 26/04 - \n\nVersR 2006, 1398; - IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530; - IV ZR 116/05 - VersR \n\n2006, 1533; und IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536, jeweils m.w.N.) ergibt sich, \n\ndass sich der sog. Regressverzicht nur auf den Mieter als solchen bezieht. Ob \n\ndieser Schutz auch \"nahe stehenden Personen des Mieters\" zugute kommt, ist \n\ndemnach keine Frage des Regressverzichts, sondern - wie auch die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde im Ansatz richtig gesehen hat - eine Frage, die bereits \n\ndas Gesetz in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt: § 86 Abs. 3 VVG n.F.) beantwortet. \n\nAuch die sonstigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen \n\nhat der erkennende Senat auf ihre Erheblichkeit und ihre versicherungsrechtli-\n\nche (oder mietrechtliche) Relevanz geprüft. Zweifel an seiner Zuständigkeit sind \n\ndabei jedoch nicht entstanden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 322/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 24/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_269-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-18/vi-zr-269-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_269-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_269-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-18/vi-zr-269-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_269-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:54.784608+00:00"}}