{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_266-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"VI ZR 266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 266/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die \n\nRichter Pauge und Zoll beschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2007 wird \n\nzurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO. Zwar \n\nmusste die Klägerin als Patientin medizinische Sachverhalte nicht im Einzelnen \n\nvortragen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 251; Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - \n\nVersR 1981, 752). Sie musste aber in der Berufung im Einzelnen darlegen, aus \n\nwelchen Gründen das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben sein sollte \n\n(§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin war als Berufungsführerin gehalten, \n\ndie Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf \n\nhinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen sie das angefochtene \n\nUrteil für unrichtig hielt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33). \n\nDaran hat sie sich nicht gehalten. Im hier zu entscheidenden Fall war ihrer \n\npauschalen Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen \n\nVortrag und \"die dem zugrunde liegenden Gutachten der privaten Sachverständigen\" \n\nnicht zu entnehmen, was der gerichtliche Sachverständige außer Acht gelassen \n\nhaben sollte; die vom Privatsachverständigen bemängelte fehlende Diagnostik auf \n\nbereits vor den Eingriffen durch die Beklagten angeblich vorliegenden Morton-\n\nNeurome war mit keinem Wort erwähnt. Die Berufungsbegründung bemängelte auch \n\nnicht ansatzweise, dass der gerichtliche Sachverständige ohne hinreichendes \n\neigenes Fachwissen an die Problematik des Morton'schen Neuroms herangegangen \n\nsei, wie dies im ersten Rechtszug behauptet worden war. Hätte die Klägerin die \n\nnunmehr durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beanstandeten \n\nVersäumnisse gerügt, hätte das Berufungsgericht auf diese im Einzelnen eingehen \n\nmüssen und bei Unterlassen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zumindest hätte \n\ndie Klägerin in der Berufungsbegründung beanstanden können und müssen, dass \n\nweder der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung noch das Landgericht in \n\n \n \n \n \n\nseinem Urteil auf die Stellungnahmen des Privatsachverständigen eingegangen \n\nseien, obwohl diese angeblich Widersprüche enthielten, welche die \n\nBerufungsbegründung näher aufzuführen gehabt hätte. Ohne solchen Vortrag der \n\nKlägerin in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG auf die Privatgutachten seinerseits nicht näher eingegangen. \n\nDas angefochtene Urteil ist auch ausreichend mit Gründen versehen. Zwar hat \n\nsich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen mit der Frage eines \n\nBefunderhebungsfehlers befasst. Die Berufung der Klägerin hat jedoch \n\nihrerseits die Befunderhebung durch die Beklagten nicht im Einzelnen, \n\nsondern wiederum allenfalls nur mit dem pauschalen Verweis auf den Vortrag \n\nder Klägerin erster Instanz zu den behaupteten Behandlungsfehlern in die \n\nBerufung eingeführt. Das genügte nicht, um den Befunderhebungsfehler als \n\nzentrales Angriffsmittel neben den im Einzelnen ausgeführten Angriffen gegen \n\ndie vom Landgericht als ausreichend angesehene Eingriffsaufklärung \n\naufzuzeigen, dessen Übergehen eine Anwendung des § 547 Nr. 6 ZPO \n\nmöglicherweise gestattet hätte (vgl. BGH, BGHZ 39, 333, 339). \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO \n\nabgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 60.127,93 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2007 - 25 O 116/00 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 5 U 33/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-266-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:37.254053+00:00"}}