{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_261-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VI ZR 261/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei- nes Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstor- benen Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 261/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nZur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen ei-\n\nnes Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstor-\n\nbenen Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer \n\n27 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2007 dahingehend abge-\n\nändert, dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen \n\nwird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. \n\nEr nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung \n\nder erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, \n\nzwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit aus-\n\ngestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a. \n\nmit der Person des Klägers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und \n\nFilmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt \n\ndas Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigen-\n\nder - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassa-\n\ngen, die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg \n\npositiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle \n\nim Fürstentum spielen werde als bisher. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung \n\nerneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verur-\n\nteilt, die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche \n\nden Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht er-\n\nneut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer \n\nBerichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange \n\ndes Klägers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu \n\nIV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Beru-\n\nfung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnit-\n\nte Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als un-\n\nbegründet zurückgewiesen worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nEin Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten \n\nTextpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemei-\n\nnen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er müsse nicht hinnehmen, über einen \n\nkonkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und \n\nsein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol auf-\n\ngebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erschei-\n\nnungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der Öf-\n\nfentlichkeit präsentiert zu werden, sei schutzwürdig. \n\n4 \n\nBei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der \n\nBeklagten zurückzutreten. Die Bekanntheit des Klägers rechtfertige die Äuße-\n\nrungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des Fürsten Rainier habe der \n\nim Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf \n\nAussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des Klägers konzentriert. Die \n\nangegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeit-\n\ngeschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen \n\nBedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei \n\ndie Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt. \n\n5 \n\nFerner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Klägers am eigenen \n\nBild mit einer Ausnahme die erneute Veröffentlichung der beanstandeten Film-\n\nausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei \n\nAusnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe \n\nzwar an die Beisetzung des Fürsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtli-\n\nches Ereignis an. Damit stünden die Abbildungen des Klägers, die von anderen, \n\nzum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitli-\n\nchem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortbe-\n\nrichterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Klägers für die Zukunft Mo-\n\nnacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an sei-\n\nner Person und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten \n\nkeinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne \n\nmaßgeblichen Informationswert. \n\n6 \n\nAuch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als \n\nMinderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlas-\n\nsen, sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitge-\n\nschichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des \n\nKlägers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen \n\noffiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige \n\nTextberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Klägers \n\nverletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisi-\n\nonsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger \n\ndie geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 \n\nAbs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unter-\n\nlassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu. \n\na) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentli-\n\nchungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, \n\n23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - \n\nVersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom \n\n24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR \n\n67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Ok-\n\ntober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, \n\n78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober \n\n2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli-\n\nchen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Recht-\n\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) \n\nim Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu \n\nbeanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht \n\nin die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig \n\nwar diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-\n\nschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte \n\nInteressen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n10 \n\naa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-\n\nschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwi-\n\nschen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 \n\nAbs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte \n\nder Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes \n\nder Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos ge-\n\nwährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beein-\n\nflusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, \n\nS. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der für die Frage, ob es sich um \n\nein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff \n\ndes Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem \n\nInteresse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, \n\nvielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, \n\nS. 1506 f., jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\nbb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu be-\n\nrücksichtigenden - Rundfunkfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz \n\nnach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des \n\nöffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom \n\n1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; \n\n97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, \n\n1794). Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms \n\nwie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa \n\nBVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die \n\ngrundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. \n\netwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; \n\nBVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa \n\nüber das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätz-\n\nlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR \n\n272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, \n\n389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne \n\ndass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen \n\nkann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Ge-\n\nrade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orien-\n\ntierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunkti-\n\nonen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbil-\n\ndung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; \n\nvom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, \n\nNJW 2008, 1793, 1796). \n\n12 \n\ncc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-\n\nrem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-\n\nnen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei aller-\n\ndings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen \n\nBeitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793, \n\n1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Aus-\n\ngleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen \n\nzu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR \n\n373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts \n\nam eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfas-\n\nsungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008, \n\n1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die \n\nMedien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernst-\n\nhaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums \n\nerfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne \n\nBezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser \n\noder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedi-\n\ngen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE \n\n34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, \n\n1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in \n\nden das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berück-\n\nsichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei \n\neinem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß \n\neng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer \n\nmöglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag \n\nherauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen. \n\n13 \n\nb) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des \n\nKlägers im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden. \n\n14 \n\naa) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürs-\n\nten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrah-\n\nlung. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtli-\n\nches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt \n\ngrundsätzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein \n\nPorträt der Person des Klägers zeichnete und die Frage behandelte, welche \n\nRolle er im Fürstentum zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des \n\nverstorbenen Fürsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden \n\nStaatsoberhauptes des Fürstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern \n\nund ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über \n\nihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die \n\nInformation einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im \n\nHinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die \n\nAbwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen \n\nsind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt \n\nes auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht \n\nan, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Ein-\n\ngreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig \n\nzu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR \n\n52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Se-\n\nnatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind \n\ndie Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei \n\nauch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen \n\nist, bei der Wort und Bild einander ergänzen. \n\n15 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung, \n\nsoweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit wel-\n\nchen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund-\n\nsätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall \n\nist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein \n\neigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an \n\nOrten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von tech-\n\nnischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem \n\nGrund unzulässig wären (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE \n\n101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), \n\nmacht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den \n\nKläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrele-\n\nvante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind \n\nkeine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) \n\nerkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-\n\nsamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entge-\n\ngenstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, \n\n697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen, \n\nErscheinungsbild und Umgang des Klägers mit den Medien in den Vordergrund \n\nstellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person \n\nals potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der Veröffentlichung \n\nerforderlichen Informationswert. \n\n16 \n\nSomit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmaus-\n\nschnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies \n\ngilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtport-\n\nraits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offi-\n\nziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bil-\n\ndete. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht \n\nstand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange-\n\ngriffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nsprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 \n\nAbs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu. \n\n18 \n\na) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung \n\nvon Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröf-\n\nfentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den glei-\n\nchen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitli-\n\nchen) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten \n\nBetrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen blei-\n\nben. \n\n19 \n\nb) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb \n\nBedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne \n\nTextstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im \n\nGesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997 \n\n- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR \n\n2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Inso-\n\nweit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des Fernsehbeitrags auf die vor-\n\nherstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die Wortbe-\n\nrichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der \n\nfreien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen \n\nweder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung \n\neinen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie \n\nbetreffen sämtlich nicht den besonders geschützten Kernbereich der Privat-\n\nsphäre des Klägers und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt \n\nnicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember \n\n2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW \n\n2008, 1793, 1799; Müller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des \n\nKlägers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco \n\nin der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft \n\nvermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die \n\nÖffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006 \n\n- VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.); \n\njedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verlet-\n\nzungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein Aus-\n\nsehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie \n\ndarauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, mögen sie zwar seine Pri-\n\nvatsphäre tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR \n\n373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793, \n\n1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch \n\ndurchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig \n\nzutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls ober-\n\nflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick \n\nin seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerun-\n\ngen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich \n\nweder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei \n\ndieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interes-\n\nse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, \n\nnoch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Be-\n\nklagte betreibe \"Starkult\" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot \n\neiner erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch \n\ninsoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist, \n\nmuss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung Vorrang haben. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-261-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-261-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_261-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:28.773727+00:00"}}