{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_250-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"VI ZR 250/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 402 Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtli- ches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus ei- nem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 250/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 402 \n\nIm Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen \n\nSachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtli-\n\nches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, \n\nwenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus ei-\n\nnem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle \n\nFragen beantwortet. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 30. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 47.954,74 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die damals 47-jährige Klägerin stürzte am 20. Januar 2001 beim \n\nSchlittschuhlaufen und zog sich dabei eine Trümmerfraktur der linken Knie-\n\nscheibe zu. Sie begab sich am Folgetag in das Klinikum F., dessen Träger sei-\n\nnerzeit die Beklagte zu 1 war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde ein Knie-\n\nscheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert. Die Klägerin wurde stationär aufge-\n\nnommen und von dem Beklagten zu 3, dem Chefarzt der Chirurgischen Abtei-\n\nlung, behandelt. Dieser ordnete eine konventionelle Behandlung durch Ruhig-\n\nstellung an. Wegen zunehmender Beschwerden der Klägerin erfolgte am \n\n1. Februar 2001 eine erneute Röntgenuntersuchung, bei der nunmehr eine \n\ndeutliche Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 3\n\nDaraufhin wurde eine operative Behandlung der Fraktur angeordnet. Die Ope-\n\nration fand am 5. Februar 2001 statt und wurde von dem Beklagten zu 2 durch-\n\ngeführt. Die Klägerin verblieb bis zum 20. Februar 2001 in stationärer Behand-\n\nlung. Ihr Knie war in der Folgezeit nur eingeschränkt bewegungsfähig. Am \n\n28. Mai 2001 wurden die bei der Operation eingebrachten Drähte entfernt. An-\n\nschließend unterzog sich die Klägerin einer Rehabilitationsmaßnahme. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Entscheidung für eine \n\nkonservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3 habe die \n\nStufenbildung der Frakturstücke übersehen. Die konventionelle Behandlung \n\nhabe eine Ruhigstellung zunächst nicht gewährleisten können, weil eine geeig-\n\nnete Schiene nicht sofort zur Verfügung gestanden habe. Die nach mehreren \n\nTagen eingetroffene Motorschiene habe nicht gepasst und keinen ausreichen-\n\nden Halt verschafft. Die Operation sei verspätet und fehlerhaft durchgeführt \n\nworden. Infolge der unsachgemäßen Behandlung seien Verwachsungen einge-\n\ntreten und weitere Operationen erforderlich geworden. Die Klägerin leide heute \n\nan einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des \n\nlinken Kniegelenks. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat sich \n\ndie Klägerin mit näheren Ausführungen gegen die Auffassung des Landgerichts \n\ngewandt, dass die Klageforderung verjährt sei. In der Sache selbst hat sie auf \n\nihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Be-\n\nzug genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung \n\nzurückgewiesen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr ge-\n\nklagten Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten. Vielmehr \n\nstehe aufgrund des im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren erstatteten \n\nund im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. W. fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Be-\n\n - - 4\n\nhandlung der Klägerin sach- und fachgerecht erfolgt sei. Gegen dieses Gutach-\n\nten habe die Klägerin keine konkreten Einwendungen erhoben. Für eine man-\n\ngelnde Neutralität des Gutachters bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei auch \n\nnicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Klägerin nicht untersucht \n\nhabe, denn der Gutachter habe nicht den jetzigen Krankheitszustand der Kläge-\n\nrin, sondern aufgrund der vorhandenen Unterlagen den Ablauf und die Ord-\n\nnungsmäßigkeit der Behandlung zu beurteilen gehabt, wofür eine Untersuchung \n\nnicht erforderlich sei. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Or-\n\nthopäden Dr. G. sei nicht geeignet, die Beurteilung des Schlichtungsgutachters \n\nin Zweifel zu ziehen. Zwar habe dieser sich nicht mit dem Vorbringen auseinan-\n\ndergesetzt, auch die konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen, weil die \n\nerforderliche Motorschiene zu spät beschafft worden sei, doch habe der Sach-\n\nverständige unter Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen keine \n\nAnhaltspunkte dafür vorgefunden, dass die eingetretene Stufenbildung auf eine \n\nnicht ausreichende Stabilisierung des Kniegelenks zurückzuführen sei. Auch die \n\nKlägerin gehe offensichtlich selbst nicht davon aus, dass die Stufenbildung \n\ndurch das Nichtanlegen der Motorschiene verursacht worden sei, da sie ja der \n\nAuffassung sei, dass von Anfang an eine Operation indiziert gewesen wäre. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-\n\ndet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Beurteilung, ob die in der Klinik der Beklagten zu 1 getroffene \n\nEntscheidung für eine zunächst konservative Behandlung und deren Durchfüh-\n\n4 \n\n5 \n\n - - 5\n\nrung fehlerhaft waren, ausschließlich auf das im Wege des Urkundsbeweises \n\nverwertete Gutachten aus dem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren ge-\n\nstützt hat. \n\n6 \n\na) Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizini-\n\nschen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten (vgl. \n\nOLG Hamm, AHRS 7010/124; AHRS 7010/300; AHRS 7010/319; OLG Karlsru-\n\nhe, AHRS 7010/328). Dabei kann gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begut-\n\nachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich ein-\n\ngeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt \n\nwerden. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein außerhalb des Rechts-\n\nstreits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten grundsätzlich \n\nauch im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden \n\nkann (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 42/62 - VersR 1963, 463, \n\n464 [ärztliches Gutachten aus einem Armenrechtsverfahren]; vom 8. November \n\n1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482 [Mehrere Gutachten aus einem \n\nStrafverfahren]; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159 \n\n[Gutachten aus einem sozialgerichtlichen Verfahren] und vom 23. April 2002 \n\n- VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911 [Unfallanalytisches Gutachten aus einem \n\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren]). Nach der Rechtsprechung des \n\nSenats gilt dies im Grundsatz auch für medizinische Gutachten aus vorausge-\n\ngangenen Verfahren ärztlicher Schlichtungsstellen (vgl. Senatsurteile vom \n\n19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092 und vom 2. März 1993 \n\n- VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750; vgl. auch OLG Köln, VersR 1990, 311 \n\nund AHRS 7010, 333). Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverstän-\n\ndigengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbe-\n\nweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (Senatsurteil vom \n\n2. März 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = \n\nAHRS 7010/309). Ein solcher Fall ist hier gegeben. \n\n - - 6\n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft versäumt, dem von \n\nder Klägerin durch Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. \n\nG. untermauerten Vortrag nachzugehen, wonach eine sofortige Operation indi-\n\nziert gewesen sei. Den darin liegenden Widerspruch zu der Beurteilung des \n\nSchlichtungsgutachters hätte das Berufungsgericht durch Einholung eines ge-\n\nrichtlichen Sachverständigengutachtens aufklären müssen. Wie die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zudem mit Recht geltend macht, befasst sich das Schlich-\n\ntungsgutachten auch nicht mit dem Hilfsvorbringen der Klägerin, zu der negati-\n\nven Entwicklung des Heilungsprozesses habe das anfängliche Fehlen der für \n\neine konservative Behandlung erforderlichen und im Streitfall auch ärztlich ver-\n\nordneten Medicom-Schiene beigetragen. In diesem Zusammenhang hätte das \n\nBerufungsgericht gegebenenfalls auch der von den Beklagten angesprochenen \n\nFrage nachgehen müssen, ob und auf welche Weise die auch von ihnen für die \n\nZeit der konservativen Behandlung für erforderlich erachtete Ruhigstellung des \n\nKniegelenks trotz fehlender Schiene gewährleistet war. \n\n - - 7\n\n8 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 158/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 12 U 33/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_250-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zr-250-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411a","ref_norm":"411a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_250-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_250-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zr-250-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_250-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:52.892616+00:00"}}