{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_248-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"VI ZR 248/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juni 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 Hd, 251, 253 Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsent- schädigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 248/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 249 Hd, 251, 253 \n\nDer zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken \n\ndienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsent-\n\nschädigung. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten \n\ndem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung we-\n\ngen der Beschädigung seines Wohnmobils. \n\nAm 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklag-\n\nten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmo-\n\nbil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entspre-\n\nchende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im All-\n\ntag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils \n\nvom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungs-\n\nausfallentschädigung in Höhe von 150 € pro Tag, insgesamt 5.250 € geltend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für \n\nandere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungs-\n\nersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nBegehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für den Nutzungsaus-\n\nfall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen, \n\ndenn es handle sich hierbei um einen immateriellen Schaden im Sinne des \n\n§ 253 Abs. 1 BGB, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. \n\nDas Wohnmobil diene ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt be-\n\nrechnete Nutzungsausfallentschädigung komme nur in Betracht, wenn ein \n\nWohnmobil mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw, beispiels-\n\nweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, genutzt \n\nwerde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das unabhän-\n\ngig vom Benutzungszweck einen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungs-\n\nausfallentschädigung bejahe, lasse außer Betracht, dass der Eigentümer eines \n\nWohnmobils, der daneben über einen seine alltägliche Mobilität gewährleisten-\n\nden weiteren Pkw verfüge, auf sein Freizeitgefährt für die eigenwirtschaftliche \n\nLebensführung nicht typischerweise angewiesen sei. Dessen vorübergehender \n\nEntzug wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage der Lebens-\n\nhaltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbuße in der Freiheit der Freizeit-\n\ngestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzfähiger Vermögensschaden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner \n\nRechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geld-\n\nwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein \n\nVermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die \n\nVerfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ge-\n\neignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeins-\n\nten Sinn zu fördern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Geigel/Knerr, \n\nDer Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; MünchKomm/Oetker, BGB, \n\n5. Aufl. § 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; \n\nVieweg in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.; Wussow/Karczewski, Unfall-\n\nhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43). \n\n7 \n\nAuch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen \n\nGrundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Berei-\n\ncherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N. \n\nund Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139). Dem be-\n\ntroffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung daher nicht unabhängig da-\n\nvon, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu \n\nin der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen \n\nErkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kom-\n\nmenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Se-\n\nnat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, \n\n803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353). Die Entbehrung der Nut-\n\nzung muss darüber hinaus auch deshalb \"fühlbar\" geworden sein, weil der Ge-\n\nschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges \n\nfür seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Diese Einschrän-\n\nkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen \n\nEinsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalie-\n\nrung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Scha-\n\ndensbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz kommt nur für einen der \n\nvermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgu-\n\ntes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz \n\nder betreffenden Sache in Betracht, denn der Ersatz für den Verlust der Mög-\n\nlichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei-\n\nben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die mate-\n\nriale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde \n\ndie Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermö-\n\ngensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von \n\nRechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Des-\n\nhalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige \n\nVerfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewie-\n\nsen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemes-\n\nsen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrol-\n\nlierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Ge-\n\nschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der \n\nkonkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.). Hierzu kann auf \n\ndie Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber \n\nentscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (vgl. Senat, BGHZ \n\n89, 60, 62 f. m.w.N.). \n\n8 \n\nNach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden \n\nVerlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann \n\neine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen \n\nnicht beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verfügbarkeit eines Kraftfahr-\n\nzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens grundsätzlich geeignet, Zeit \n\nund Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als \"Geld\" zu \n\nbetrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung \n\nund Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen \"geldwer-\n\nten\" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, \n\n216; 89, 60, 63; 161, 151, 154). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für \n\nden Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht \n\nbei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, \n\nweil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirt-\n\nschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, \n\nBGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349). \n\n9 \n\nBei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende \n\nVerlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirt-\n\nschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzule-\n\ngen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, \n\nwonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich \n\ngeregelten Fällen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, \n\ndass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen \n\nGegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. \n\nBGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, \n\n128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot). In den genannten Fällen ist \n\ndie Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust \n\nletztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichti-\n\ngung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, \n\nsondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögens-\n\nrechtlicher Schaden. \n\nDies gilt auch für den Streitfall. \n\n10 \n\n2. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen \n\nPkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach sei-\n\nnem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der je-\n\ndoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des \n\nWohnmobils stützt der Kläger auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der \n\nbesonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Dieser Gesichts-\n\npunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen \n\nLebensführung und entzieht sich einer vermögensrechtlichen Bewertung. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus \n\nmit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, \n\n64). \n\n11 \n\nZwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger \n\n(BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient. \n\nDoch musste der Kläger diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbeh-\n\nren, da ihm dafür ein Pkw zur Verfügung steht. Das Argument der Revision, \n\ndass die Nutzungsmöglichkeit eines Wohnmobils nach heutiger Verkehrsauf-\n\nfassung kommerzialisiert sei, legt ebenfalls keine andere Betrachtung nahe. \n\nZwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein \n\nMarkt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur \n\ngeldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglich-\n\nkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128). Die Aner-\n\nkennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet indes nicht, \n\ndass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede \n\nBeeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensscha-\n\nden anzuerkennen wären. Genussmöglichkeiten lassen sich heute weitgehend \n\nmit Geld erkaufen. Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aus-\n\ngehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte \n\nberücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung \n\ndie Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem \n\nSubstanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung \n\nder Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Se-\n\nnat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131). \n\n12 \n\nNach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Beru-\n\nfungsgericht unter den Umständen des Streitfalls die Nutzung des reinen Frei-\n\nzeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als vermögenswerten Vorteil ange-\n\nsehen hat. Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Be-\n\nwältigung alltäglicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR \n\n90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden \n\nSchaden-Praxis 1999, 54 f.), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden \n\nwerden. Da Vortrag zu konkreten Unkosten und Aufwendungen, die der Kläger \n\ninfolge der Beschädigung des Wohnmobils getätigt hat, fehlt, muss die Klage \n\nauf Nutzungsersatz erfolglos bleiben. \n\n13 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2/12 O 42/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2007 - 1 U 224/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-248-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-248-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:53.429736+00:00"}}