{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_245-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"VI ZR 245/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 249 Fb, § 254 Dc Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 245/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Fb, § 254 Dc \n\nZur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines \n\nErsatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben. \n\nBGH, Beschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07 - AG Celle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten abgelehnt. \n\nDer Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf \n\n2.235,29 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem \n\nUmfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen \n\nTotalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten \n\nbetrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils \n\neinschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die \n\nvorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteu-\n\nertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 €. Das beschädigte Fahrzeug \n\nveräußerte sie für 4.500 € an ein Autohaus. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Net-\n\nto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den \n\nWiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 € reguliert. \n\nSie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz an-\n\nschaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare \n\nFahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 € verur-\n\nteilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulas-\n\nsung der Sprungrevision gestellt. \n\nII. \n\n4 \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-\n\nchen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber \n\nnicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung \n\nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 \n\nAbs. 4 ZPO). \n\n5 \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brut-\n\nto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 € zugesprochen hat. Im Streitfall lie-\n\ngen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung ange-\n\nnommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädi-\n\nger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten \n\nFahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Ur-\n\nteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat \n\nein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerab-\n\nzugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a \n\nAbs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). Zu-\n\ndem werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem maß-\n\ngeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angebo-\n\nten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf \n\neine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, \n\nsich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein \n\nsolches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugs-\n\nberechtigung geltend machen zu können. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanz: \nAG Celle, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 C 926/07 (10b) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_245-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/vi-zr-245-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_245-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_245-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-25/vi-zr-245-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_245-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:29.508126+00:00"}}