{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_244-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"VI ZR 244/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 256, BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 a) Zur Zulässigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Insze- nierung, Aufführung und Veröffentlichung eines Theaterstücks Persönlichkeits- rechte nicht entgegenstehen. b) Zur Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei kunstspezifi- scher Betrachtung eines Theaterstücks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen (\"Ehrensache\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 244/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. September 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 256, BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, \nArt. 12 \n\na) Zur Zulässigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Insze-\nnierung, Aufführung und Veröffentlichung eines Theaterstücks Persönlichkeits-\nrechte nicht entgegenstehen. \n\nb) Zur Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei kunstspezifi-\nscher Betrachtung eines Theaterstücks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung \ntatsächlicher und fiktiver Schilderungen (\"Ehrensache\"). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n16. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, \n\nPauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 18. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln \n\nvom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist die Mutter der am 31. Mai 2004 verstorbenen F.. Die \n\ndamals 14 Jahre alte Tochter wurde auf einem Parkplatz von einem türkischen \n\nHeranwachsenden nach einem gemeinsam mit der 13jährigen Freundin von F. \n\nund einem Freund des Täters unternommenen Ausflug mit zahlreichen Messer-\n\nstichen getötet. Die Freundin wurde von dem Freund des Täters ebenfalls mit \n\nMesserstichen lebensgefährlich verletzt. Das Tatgeschehen erregte wegen sei-\n\nner Brutalität großes Aufsehen und war als sogenannter \"Hagener Mädchen-\n\nmord-Fall\" Gegenstand bundesweiter Medienberichte. Die beiden Täter sind \n\nrechtskräftig zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt worden. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Theaterverlag des Dramatikers Lutz Hübner, der im \n\nJahr 2005 im Auftrag der Theater & Philharmonie Essen GmbH das Jugendthe-\n\naterstück \"Ehrensache\" schrieb. Die Verwertung sämtlicher Urheberrechte ein-\n\nschließlich aller Nebenrechte an dem Stück übertrug er der Klägerin, die ihrer-\n\nseits Aufführungsrechte an verschiedene Theater vergab. Am 9. Dezember \n\n2005 wurde das Stück uraufgeführt. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat sich in zahlreichen gerichtlichen Verfahren gegen Auf-\n\nführungen des Stücks gewandt. Sie sieht in dem Bühnenstück \"Ehrensache\" \n\neine teilweise detailgetreue Darstellung des Geschehens um den Tod ihrer \n\nTochter, die in der Hauptfigur der \"Ellena\" unschwer wiederzuerkennen sei. \n\nDurch die Konzentration auf charakterliche und moralische Schwächen und die \n\nHinzudichtung unwahrer Tatsachen erscheine F. in der Figur der \"Ellena\" in \n\neinem extrem negativen Licht, welches das Lebensbild ihrer Tochter entstelle \n\nund deren postmortalen Achtungsanspruch verletze. \n\n4 \n\nDie Klägerin erstrebt mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage \n\neine verbindliche Klärung ihrer Verwertungsrechte. Sie hat geltend gemacht, \n\nder \"Hagener Mädchenmord\" habe lediglich als eines von verschiedenen als \n\n\"Ehrenmord\" apostrophierten Tötungsdelikten die Folie für das Bühnenwerk \n\ngebildet, mit dem der Autor in einem Jugendstück kulturelle Prägungen der \n\nzweiten und dritten Immigrantengeneration habe thematisieren wollen. Die fikti-\n\nve Rekonstruktion versuche, die aus einem vermeintlichen \"Ehrenkodex\" resul-\n\ntierenden Motive und Konflikte offen zu legen und auf diese Weise zur Diskus-\n\nsion unter Jugendlichen anzuregen. Die Leitfiguren seien erkennbar lediglich \n\nPrototypen mit generalisierenden Zügen, sodass der Zuschauer in der Figur der \n\n\"Ellena\" nicht die Tochter der Beklagten sehe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und gemäß dem zuletzt ge-\n\nstellten Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und \n\nVeröffentlichung des Bühnenwerks \"Ehrensache\" Persönlichkeitsrechte der Be-\n\nklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstünden. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nÜber die Revision war, da die Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-\n\ntiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht \n\nauf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der \n\nKlage, lässt diese jedoch dahinstehen, weil die Feststellungsklage jedenfalls \n\nunbegründet sei. Das Bühnenstück \"Ehrensache\" verletze in rechtswidriger \n\nWeise das postmortale Persönlichkeitsrecht der in der Figur der \"Ellena\" ohne \n\nweiteres erkennbaren Tochter der Beklagten, weil es deren Intimleben in unzu-\n\nlässiger Weise vor der Öffentlichkeit ausbreite und deren Lebensbild schwer-\n\nwiegend verfälsche und entstelle. Auch wenn das Bühnenstück durchaus eine \n\nachtenswerte Zielsetzung habe, müsse die Beklagte als Hüterin des postmorta-\n\nlen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter die Inszenierung, Aufführung und Veröf-\n\nfentlichung des Stücks jedenfalls so lange nicht dulden, wie die Erinnerung an \n\ndie Tat und die Lebensumstände ihrer Tochter noch wach sei, wovon nach der \n\nbislang verstrichenen Zeit von lediglich etwas mehr als drei Jahren ausgegan-\n\ngen werden könne. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen gegen die \n\nZulässigkeit der Klage keine Bedenken. \n\n10 \n\na) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage \n\ngrundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ge-\n\ngenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimm-\n\nte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer \n\nPerson zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGHZ 22, 43, 47; BGH, Urteile vom \n\n31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664 und vom 7. Juni 2001 \n\n- I ZR 21/99 - NJW 2001, 3789). Vorliegend ist das Klagebegehren dahin zu \n\nverstehen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und \n\nder Beklagten ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht. \n\n11 \n\nDer Klagegegenstand eines Rechtsstreits ist im Wege der Auslegung zu \n\nermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Se-\n\nnat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, \n\nUrteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98 - NJW-RR 2001, 620, 623 m.w.N.), ist \n\n- ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wort-\n\nlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus \n\nBegleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für \n\ndie Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heran-\n\nzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96 - NJW-RR \n\n1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver-\n\nnünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521, 1522 m.w.N.). \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des \n\nRechtsstreits nicht allein die Frage der Rechtswidrigkeit einer bereits erfolgten \n\n(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 68, 331, 332 f.) oder aber für die Zukunft befürch-\n\nteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das in Form einer negativen Feststel-\n\nlungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin ist umfassender. Streitge-\n\ngenstand einer negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverhältnis, dessen \n\nNichtbestehen die klagende Partei gerichtlich festgestellt wissen will (Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einleitung, Rn. 78 m.w.N.). Dieses ist vorlie-\n\ngend der Anspruch der Beklagten auf Unterlassung der Aufführung und Verbrei-\n\ntung des Bühnenstücks \"Ehrensache\". Der Sache nach erstrebt die Klägerin die \n\nFeststellung, dass dieser Anspruch nicht besteht. Der Umstand, dass die Be-\n\nklagte bislang nur einzelne Theater, nicht aber die Klägerin auf Unterlassung in \n\nAnspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass zwischen den Parteien dieses \n\nRechtsstreits kein Rechtsverhältnis besteht. Die Beklagte hat die von ihr ge-\n\ngenüber den Theatern erhobenen Unterlassungsansprüche nämlich nicht allein \n\nauf die Ausgestaltung der jeweiligen Inszenierung gestützt, sondern - ebenso \n\nwie im vorliegenden Rechtsstreit - die von ihr geltend gemachte Verletzung des \n\nPersönlichkeitsrechts in erster Linie in dem Theaterstück selbst gesehen. Ihr \n\ngeht es nicht um ein Aufführungsverbot hinsichtlich bestimmter, das Persönlich-\n\nkeitsrecht besonders beeinträchtigender Szenen oder Inszenierungen, sondern \n\ndarum, generell eine Veröffentlichung und Verbreitung des von ihr beanstande-\n\nten Dramas in der vorliegenden Fassung zu verhindern. Die Beklagte macht \n\nnicht etwa geltend, dass die Klägerin aus urheberrechtlichen Gründen das Werk \n\nnicht verbreiten dürfe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - \n\naaO), sondern sieht vielmehr in der Verbreitung, zu der auch die Übertragung \n\nder Verwertungsrechte zählt, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Damit \n\nstellt sich die Frage der Zulässigkeit der Verbreitung des Werks auch zwischen \n\nden Parteien dieses Rechtsstreits, denn mit der Übertragung der Verwertungs-\n\nrechte ist die Klägerin selbst unmittelbar an der Verbreitung beteiligt. Mithin be-\n\ntrifft die von der Beklagten beanspruchte Unterlassung auch ein zwischen ihr \n\nund der Klägerin bestehendes Rechtsverhältnis. \n\n13 \n\nb) Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 \n\nZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ein rechtliches Interesse an \n\neiner alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \n\nRechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der \n\nklagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn \n\ndas erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, \n\n147; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 \n\nm.w.N.). Als Inhaberin der Verwertungsrechte hat die Klägerin ein schützens-\n\nwertes Interesse daran, dass die durch das Vorgehen der Beklagten gegen ein-\n\nzelne Theater entstandene Unsicherheit bezüglich der Rechtsfrage beseitigt \n\nwird, ob das Theaterstück veröffentlicht werden darf und von den Bühnen, de-\n\nnen die Klägerin die Verwertung der Urheberrechte übertragen hat oder zukünf-\n\ntig überträgt, ungehindert aufgeführt werden kann oder ob die Beklagte die Ver-\n\nöffentlichung und Verbreitung des Werks durch Geltendmachung von Unterlas-\n\nsungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verbieten lassen \n\nkann. \n\n14 \n\nDem steht vorliegend nicht entgegen, dass bei einer negativen Feststel-\n\nlungsklage das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Be-\n\nklagten aufgestellten Bestandsbehauptung (\"Berühmung\") der vom Kläger ver-\n\nneinten Rechtslage entsteht (BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteil vom 22. März 1995 \n\n- XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032, 2033 m.w.N.). Eine ausdrückliche Berüh-\n\nmung des potentiellen Gläubigers ist dafür nämlich nicht erforderlich. Ein Fest-\n\nstellungsinteresse kann bereits gegeben sein, wenn der Kläger befürchten \n\nmuss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche \n\nHindernisse entgegensetzen werde. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der \n\nBeklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklä-\n\nrung zurückhält (BGHZ 69, 37, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend \n\ngegeben, da die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen die von ihr verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die zur Be-\n\nseitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit geeignet gewesen wäre, nicht \n\nabgegeben hat. Im Hinblick darauf kann offenbleiben, ob das aufseiten der Klä-\n\ngerin erforderliche Feststellungsinteresse unter den besonderen Umständen \n\ndes vorliegenden Falles nicht schon im Hinblick darauf zu bejahen ist, dass die \n\nBeklagte sich gegenüber zahlreichen Theatern eines Anspruchs auf Unterlas-\n\nsung der Aufführung und damit auch der Verbreitung des Theaterstücks be-\n\nrühmt hat. \n\n15 \n\n2. Die Klage ist auch begründet. Der Inszenierung, Aufführung und Ver-\n\nöffentlichung des Bühnenwerks \"Ehrensache\" stehen Persönlichkeitsrechte der \n\nBeklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegen. \n\n16 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt das Bühnen-\n\nstück \"Ehrensache\" nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der \n\nBeklagten. Anerkannt ist, dass die Persönlichkeit des Menschen über den Tod \n\nhinaus geschützt wird. Dies folgt aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, \n\nwonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das \n\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil \n\ndieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die \n\nExistenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, \n\nalso eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. BVerfGE 30, \n\n173, 194 = NJW 1971, 1645, 1647; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR \n\n265/04 - VersR 2006, 276 m.w.N.). Die Schutzwirkungen des postmortalen Per-\n\nsönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in \n\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. \n\nPostmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der \n\ndem Menschen als solchem zusteht, zum anderen der sittliche, personale und \n\nsoziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erwor-\n\nben hat (BVerfG, AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 [LS]). Steht fest, dass eine \n\nHandlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre \n\nRechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwä-\n\ngung relativiert werden (vgl. BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; BVerfG, NJW \n\n2006, 3409). \n\n17 \n\nWenn - wie hier - zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 \n\nGG unterstehendes Kunstwerk die Menschenwürde eines Verstorbenen beein-\n\nträchtigt, kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunst-\n\nwerks an. Bei dieser Interpretation sind die Besonderheiten der künstlerischen \n\nAusdrucksform zu berücksichtigen. Zu den Spezifika literarischer Kunstformen \n\nwie etwa eines zeitgenössischen Theaterstücks gehört, dass solche Stücke \n\nzwar häufig an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhe-\n\ntische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur \n\nBestimmung des durch das Theaterstück im jeweiligen Handlungszusammen-\n\nhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage \n\ndie Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewerten zu kön-\n\nnen. Die künstlerische Darstellung ist an einem kunstspezifischen, ästhetischen \n\nMaßstab zu messen. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das \"Abbild\" ge-\n\ngenüber dem \"Urbild\" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine \n\nEin- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselb-\n\nständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des All-\n\ngemeinen, Zeichenhaften der \"Figur\" objektiviert ist. Ein literarisches Werk, vor-\n\nliegend ein Theaterstück, ist zunächst als Fiktion anzusehen, das keinen Fakti-\n\nzitätsanspruch erhebt. Die Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt \n\nauch dann, wenn hinter den Figuren reale Personen als Urbilder erkennbar sind \n\n(BVerfG, NJW 2008, 39, 42; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - \n\nVersR 2008, 1080, 1081). \n\n18 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht nach Erlass des Berufungsurteils in \n\ndem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Beklagten, die in einem \n\nParallelverfahren gegen ein Theater unterlegen war (LG Essen, ZUM-RD 2007, \n\n92, nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 3 U 258/06), ent-\n\nschieden hat, wird bei kunstspezifischer Betrachtung die Menschenwürde der \n\nverstorbenen Tochter der Beklagten durch das Theaterstück nicht angetastet. \n\n19 \n\nDie Beklagte macht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit der \n\nBegründung geltend, ihre Tochter werde in dem Theaterstück verzerrt und ein-\n\nseitig negativ dargestellt. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Dem Theater-\n\nstück \"Ehrensache\" dienten die Ereignisse um die Tötung der Tochter der Be-\n\nklagten als Vorlage. In dem Stück werden episodenhaft und zum Teil in Form \n\nvon Rückblenden der Ablauf des Tages bis zur Tat und Ereignisse aus dem \n\nLeben der getöteten \"Ellena\" erzählt, deren Figur an die Tochter der Beklagten \n\nangelehnt ist. Soweit diese beanstandet, in dem Theaterstück würden Bege-\n\nbenheiten gezeigt, die sich so nicht zugetragen hätten, begründet dies keine \n\nVerletzung der Menschenwürde. Mit dieser Begründung macht die Beklagte \n\ndem Autor des Theaterstücks gerade die Fiktionalität seines Werks zum Vor-\n\nwurf. Nicht schon dadurch, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer \n\nFigur in einem literarischen Kunstwerk ist, wird dem Leser oder Zuschauer nahe \n\ngelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur dieser Person zuzu-\n\nschreiben. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist viel-\n\nmehr kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. \n\nUnter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, \n\nwenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als \n\nVorbild einerseits und in bestimmten negativen Zügen der Figur andererseits \n\nsähe (vgl. BVerfG NJW 2008, 39, 42; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR \n\n252/07 - aaO). Die Beklagte bringt über die bloße Erkennbarkeit ihrer Tochter \n\nals Vorbild der Figur der \"Ellena\" hinaus keine Anhaltspunkte vor, die es nahe \n\nlegen würden, bestimmte in dem Stück dargestellte Ereignisse als tatsächlich \n\ngeschehen und damit die grundsätzlich geltende Vermutung der Fiktionalität \n\ndaher als widerlegt anzusehen. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersicht-\n\nlich, zumal die Beklagte sich zu einem beträchtlichen Teil gegen Passagen \n\nwendet, in denen andere Figuren, deren Unzuverlässigkeit im Laufe des Stücks \n\nsogar ausdrücklich thematisiert wird, Handlungen und Eigenschaften der Figur \n\nder \"Ellena\" schildern und bewerten (BVerfG, AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 \n\n[LS]). \n\n20 \n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, tastet das Theaterstück die \n\nMenschenwürde der Tochter der Beklagten auch insoweit nicht an, als in ihm \n\nHandlungen mit sexuellem Gehalt geschildert oder gezeigt werden. Zwar kann \n\ndie realistische und detaillierte Schilderung solcher Handlungen lebender Per-\n\nsonen in einem literarischen Text die absolut geschützte Intimsphäre des Be-\n\ntroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein. Inwieweit sich dieser \n\nGesichtspunkt auf das postmortale Persönlichkeitsrecht übertragen lässt, be-\n\ndarf hier indes keiner Entscheidung. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre \n\nsetzt jedenfalls voraus, dass der Text es nahe legt, die geschilderten Handlun-\n\ngen als Berichte über tatsächliche Ereignisse zu begreifen, etwa weil es sich \n\num realistische und detaillierte Beschreibungen von Geschehnissen handelt, \n\ndie der Autor selbst erlebt hat, und intime Details einer Frau geschildert werden, \n\ndie deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist (vgl. BVerfG \n\nNJW 2008, 39, 44; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - aaO). Dar-\n\nan fehlt es hier. \n\n21 \n\nSchließlich bedarf das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der \n\nBeklagten auch nicht deshalb besonderen Schutzes, weil sie zum Zeitpunkt \n\nihres Todes noch minderjährig war. Der verstärkte Schutz des Persönlichkeits-\n\nrechts Minderjähriger findet seinen Grund in dem Bedürfnis, deren weitere Per-\n\nsönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = \n\nVersR 2000, 773, 775; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; Senatsurteil vom 5. Oktober \n\n2004 - VI ZR 255/03 - VersR 2005, 125, 126 m.w.N.), was bei einer Verstorbe-\n\nnen nicht in Betracht kommt. \n\n22 \n\nb) Das Bühnenstück \"Ehrensache\" verletzt auch nicht das durch Art. 2 \n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht (vgl. \n\nBVerfGE 67, 213, 228 = NJW 1985, 261; Senatsurteil vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 697 m.w.N.) der Beklagten. Wie das Landge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, wird die Mutter der \"Ellena\" in dem Bühnenstück \n\n\"Ehrensache\" nicht dargestellt. Sie findet nur mittelbar Erwähnung, indem ein \n\nStreit zwischen den Eltern als Beweggrund für das Verhalten von \"Ellena\" an-\n\ngegeben wird. Auch insoweit sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die \n\nes nahe legen würden, diese in dem Stück dargestellte Vorgeschichte als tat-\n\nsächlich geschehen anzusehen. Die grundsätzlich geltende Vermutung der Fik-\n\ntionalität ist auch insoweit nicht widerlegt. \n\nIV. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2007 - 28 O 292/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2007 - 15 U 64/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_244-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-244-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_244-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_244-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-244-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_244-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:52.431206+00:00"}}