{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_237-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"VI ZR 237/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Hb Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 237/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. April 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Hb \n\nDer Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur \n\nzum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht \n\nmehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das \n\nFahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - LG Duisburg \n\n AG Oberhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, \n\nPauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nOberhausen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der \n\nKläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem \n\nGrunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige \n\nschätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf \n\n4.400 € und den Restwert auf 800 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der \n\nKläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September \n\n2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 € in Rechnung stellte. Im November \n\n2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der \n\nlediglich 3.505,88 € zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtli-\n\nche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € ersetzt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri-\n\ngen zur Zahlung von 94,12 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtli-\n\nchen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € verurteilt. Das Landgericht hat dieses \n\nUrteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 € \n\nnebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe \n\nvon weiteren 101,92 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige \n\nWeiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um \n\ndas für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinte-\n\nresse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger ste-\n\nhe der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der \n\nGrenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine wei-\n\ntere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erfor-\n\nderlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht \n\nauf eine nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädig-\n\nten ab. Soweit der Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht \n\nhinreichend substantiiert. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollstän-\n\ndigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, \n\nder den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Repara-\n\nturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall \n\nsechs Monate weiter nutzt. \n\n5 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der \n\nGeschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Re-\n\nparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahr-\n\nzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). \n\nDass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert \n\nübersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot \n\naber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie \n\nvor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter \n\nzu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integri-\n\ntätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum \n\nAusdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeit-\n\nraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR \n\n2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, \n\n136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine \n\nReparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum \n\nAusgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht \n\nmehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsauf-\n\nwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und \n\nfachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahr-\n\nzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom \n\n13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR \n\n56/07 - aaO). \n\n6 \n\nDie Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen \n\nmuss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und \n\nauf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebe-\n\nne Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer \n\nFachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, \n\nnicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot \n\nfolgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des \n\nvertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfer-\n\ntigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs über-\n\nschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Mona-\n\nten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wieder-\n\nbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November \n\n2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 \n\n- I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und \n\n2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-\n\nVerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Ver-\n\nkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW \n\n2008, 928). \n\n7 \n\n2. Dies steht nicht \n\nin Widerspruch zu den Senatsurteilen vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar \n\n2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam \n\nes auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden \n\ntatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht über-\n\nstiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in \n\njedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In \n\nden den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hat-\n\nte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die \n\nFrage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des \n\nFahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaf-\n\nfungswert erstattet verlangt werden kann. \n\n8 \n\n3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die aus-\n\nnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternut-\n\nzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirt-\n\nschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei \n\nder Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das ver-\n\nunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO \n\nin der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben \n\nund die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Klä-\n\nger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines feh-\n\nlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe \n\ndes Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. \n\n9 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 31 C 28/07 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 S 63/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-237-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:17.450730+00:00"}}