{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_235-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"VI ZR 235/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ur- sachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Be- weis der Unfallursächlichkeit führen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 235/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2008 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 286 B \n\nDie beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ur-\n\nsachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist \n\nnur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Be-\n\nweis der Unfallursächlichkeit führen kann. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - LG München I \n\n AG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 6. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund \n\neines Verkehrsunfalls, der sich am 6. März 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als \n\ndie Klägerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichen-\n\nanlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halte-\n\nrin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, \n\nvon hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem \n\nGrunde nach außer Streit. An dem PKW der Klägerin entstand ein Sachscha-\n\nden von 786,04 €, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-\n\nSchleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und \n\nsei deshalb vom 6. März bis 9. April 2003 arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrt \n\nein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 €, Ersatz von \n\nHeilbehandlungskosten in Höhe von 646,19 € und Ausgleich eines Ver-\n\ndienstausfallschadens in Höhe von 2.208,64 €. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten \n\ndes Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage ab-\n\ngewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines \n\nErgänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin ge-\n\nklagten Beschwerden nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Beklagtenfahrzeug mit einer Kolli-\n\nsionsgeschwindigkeit von etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Dadurch sei der PKW \n\nder Klägerin um ca. 5 bis 6 km/h beschleunigt worden. 6 km/h sei aufgrund des \n\nSchadensbildes an beiden Fahrzeugen die maximal mögliche Geschwindig-\n\nkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs. Dieses sei mit einer Spitzenbe-\n\nschleunigung von gerundet ca. 2,4 bis 3,5 g nach vorne beschleunigt worden. \n\nWenn die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt mit beiden Füßen das Kupplungs- \n\nund das Bremspedal bedient habe, aufgrund der unfallbedingten Beschleuni-\n\ngung mit ihrem rechten Knie in der vom Sachverständigen beschriebenen drit-\n\nten Bewegungsphase (sog. Rebound) die Lenkradsäule berührt haben sollte, \n\nhätte dies allenfalls mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis maximal 3 km/h \n\nerfolgen können. Ein derart leichter Anstoß reiche nicht aus, um eine Kontusion \n\noder gar eine Kniegelenksdistorsion herbeizuführen. Auch ein ursächlicher Zu-\n\nsammenhang zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion sei nicht mit hinrei-\n\nchender Sicherheit nachweisbar. Bei der von den behandelnden Ärzten gestell-\n\nten Diagnose handele es sich um eine nicht objektivierbare Verdachtsdiagnose. \n\nMorphologisch fassbare Befunde lägen nicht vor. Die unfallbedingte Belastung \n\nder Halswirbelsäule habe für das Entstehen einer HWS-Distorsion nicht ausge-\n\nreicht. Die im Bereich des Kopf-Hals-Systems aufgetretene maximale Spitzen-\n\nbeschleunigung von 2,5 g habe dazu geführt, dass zwischen Kopf und Hals \n\nSpitzenkräfte der Größenordnung von 30 Newton und im Bereich zwischen \n\nHals- und Brustwirbelsäule Spitzenkräfte von maximal 55 Newton eingewirkt \n\nhätten. Dies seien Belastungen des täglichen Lebens. Die Klägerin verfüge \n\nüber eine normale Konstitution und eine normal ausgebildete Muskulatur im \n\nHalsbereich. Degenerative Vorschäden seien nicht vorhanden. \n\n5 \n\nDer Sachverständige Dr. A. verfüge als Biomechaniker über die zur Be-\n\nurteilung der maßgeblichen Fragen erforderliche Sachkunde. Wenn ein biome-\n\nchanisches Gutachten - wie hier - zu dem Ergebnis komme, dass eine Kausali-\n\ntät zwischen den behaupteten Verletzungen und dem Unfallgeschehen nicht \n\nhinreichend nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei eine weitere Begut-\n\nachtung nicht erforderlich. Insbesondere sei in einem solchen Fall kein fachme-\n\ndizinisches Gutachten einzuholen. Ein solches könne im besten Fall vorhande-\n\nne Beschwerden verifizieren, es könne aber nicht bewerten, ob diese auf dem \n\nUnfall beruhen. Die Unfallursächlichkeit könne vorliegend auch weder durch \n\nVernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen noch durch \n\nVernehmung des Ehemannes, von Arbeitskollegen und Freunden als Zeugen \n\ngeklärt werden. Diesen Beweisanträgen der Klägerin sei deshalb ebenso wenig \n\nnachzugehen wie ihrem Antrag auf Parteivernehmung oder Anhörung. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings der von ihm \n\nvorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf \n\nden Unfall zurückzuführen sind, die strengen Anforderungen des Vollbeweises \n\ngemäß § 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt \n\neine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden \n\nNachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsur-\n\nteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Febru-\n\nar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 \n\n- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nDanach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der \n\nVerhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeu-\n\ngung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr \n\nzu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters \n\nerfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine \"an \n\nSicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\", sondern nur einen für das praktische \n\nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. \n\nRspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 \n\n- VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR \n\n1989, 758, 759). Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Be-\n\nstandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an \n\ndessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. \n\nDieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Ge-\n\nbot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-\n\nsend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also \n\nvollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsur-\n\nteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). \n\n9 \n\n2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt jedoch \n\neine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstan-\n\ndet, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von \n\nder Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Be-\n\nwertung des Sachverständigen Dr. A. gestützt und von einer weiteren Sachauf-\n\nklärung abgesehen hat. \n\n10 \n\na) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung \n\nder behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben ist. Sie rügt \n\nvielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten \n\närztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße \n\ngewürdigt. \n\n11 \n\naa) Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem \n\nVerkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Fra-\n\nge, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach \n\nerfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz’schen Krawatte - \n\nSchlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich \n\nbeurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, \n\n994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). \n\nDa der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen \n\nnicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut be-\n\nhandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während \n\ndie Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter \n\nBedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste \n\nfür den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung \n\n(Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung \n\nwird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so \n\naber OLG Bamberg, aaO). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Unter-\n\nsuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädig-\n\nten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, \n\n146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behan-\n\ndelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, \n\nwenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverstän-\n\ndigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei \n\nder Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden \n\nmit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachver-\n\nständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurteile vom 16. No-\n\nvember 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373 und vom 20. März 2007 \n\n- VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.). \n\n12 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den \n\nBeweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt. \n\nDass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewe-\n\ngungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als \n\nwenig aussagekräftig gewürdigt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu \n\nbeanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen \n\nder Klägerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei un-\n\nfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbeson-\n\ndere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen \n\nund Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch \n\nein \n\nröntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule \n\n(Mazzotti/Castro, aaO m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-\n\nricht den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsun-\n\nfall der Klägerin und den von ihr danach beschriebenen Beschwerden, deren \n\nVorhandensein es für sein Urteil als wahr unterstellt hat, auf der Grundlage des \n\nGutachtens des Sachverständigen Dr. A. als nicht geführt angesehen hat. \n\n14 \n\naa) Der gerichtliche Sachverständige verneint einen kausalen Zusam-\n\nmenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden im \n\nHalsbereich mit der Begründung, dass die im Streitfall anzunehmende kollisi-\n\nonsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h zu einer Relativbewe-\n\ngung der Fahrzeuginsassin gegenüber der Fahrgastzelle geführt habe, dieser \n\nBewegungsbeginn aber noch kein verletzungsmechanisch relevantes Potenzial \n\ngehabt haben könne, es sei denn, es hätten gravierende degenerative Verän-\n\nderungen vorgelegen, was nach den ärztlichen Feststellungen aufgrund der \n\ndurchgeführten Röntgenuntersuchung bei der Klägerin aber gerade nicht der \n\nFall gewesen sei. Die Belastungen, denen diese ausgesetzt gewesen sei, hät-\n\nten sich lediglich in einem Bereich bewegt, wie er auch im täglichen Leben vor-\n\nkomme, so beispielsweise, wenn man sich in einen Stuhl hineinfallen lasse oder \n\nwenn man bei sportlicher Betätigung angerempelt werde. Diese biomechanisch \n\nausgerichtete Betrachtungsweise wird den an die Beurteilung des Kausalitäts-\n\nzusammenhangs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch für \n\ndie Bewertung, wonach ein Anstoß des Knies mit einer Relativgeschwindigkeit \n\nvon 2 bis 3 km/h nicht ausreiche, um eine Kontusion oder gar eine schwere \n\nKniegelenksdistorsion herbeizuführen. \n\n15 \n\nbb) Wie der Sachverständige Dr. A. bei der mündlichen Erläuterung sei-\n\nner Gutachten selbst eingeräumt hat, gibt es auch unter biomechanischen Ge-\n\nsichtspunkten keine starre Grenze hinsichtlich der kollisionsbedingten Ge-\n\nschwindigkeitsänderung für die Verursachung einer Verletzung an der Halswir-\n\nbelsäule. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, \n\nsind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gegen die \n\nschematische Annahme einer \"Harmlosigkeitsgrenze\" spricht, dass die Beant-\n\nwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwin-\n\ndigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, \n\nwobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeu-\n\ntung beizumessen sein kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 \n\n- VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die Klägerin hat zum Beweis der Ursächlich-\n\nkeit des Unfalls für ihre Beschwerden die Einholung eines fachmedizinischen \n\nSachverständigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag hätte das Beru-\n\nfungsgericht unter den Umständen des Falles nachgehen müssen. Seine Erwä-\n\ngung, wonach ein medizinisches Gutachten im Streitfall keine weiteren Auf-\n\nschlüsse liefern könne, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf \n\neiner unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung. \n\n16 \n\ncc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht \n\nerforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis \n\nder Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall \n\nund kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hin-\n\nblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach \n\nden getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die \n\nerforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV \n\n2008, 16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darun-\n\nter, dass seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische \n\nUntersuchung der Klägerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitu-\n\ntion der Klägerin und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problema-\n\ntisch erweisen. Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens \n\nim Streitfall auch nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A. \n\nals Biomechaniker auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen spezialisiert \n\nund an der medizinischen Fakultät einer Hochschule über Toleranzgrößen von \n\nSchädel-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen \n\nSpezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen \n\nRückschluss darauf zu, ob er für die hier zu beurteilenden Fragen über den \n\nKenntnisstand eines Fachmediziners verfügt. Das Berufungsgericht legt auch \n\nnicht dar, dass es selbst über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und \n\ndeshalb die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewe-\n\nsen wäre. \n\n17 \n\n3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses \n\ndie erforderlichen Feststellungen nachholen kann. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 09.02.2006 - 331 C 14009/04 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 19 S 4629/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/vi-zr-235-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/vi-zr-235-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_235-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:06.325226+00:00"}}