{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_234-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"VI ZR 234/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Fb; ZPO § 287 a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfall- ersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %). b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschä- digten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen \"ohne weiteres\" zu- gänglich gewesen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 234/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Fb; ZPO § 287 \n\na) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfall-\n\nersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %). \n\nb) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschä-\n\ndigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen \"ohne weiteres\" zu-\n\ngänglich gewesen ist. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück \n\n AG Nordhorn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklag-\n\nten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osna-\n\nbrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % \n\nund der Beklagte zu 38 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach \n\neinem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der \n\nmit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDer Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Er-\n\nsatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut \n\nSachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober \n\n2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter \n\n1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € \n\ngezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten \n\nnebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend ge-\n\nmacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri-\n\ngen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außerge-\n\nrichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht \n\nden Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung \n\nvon 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten ver-\n\nurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Klä-\n\nger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision sei-\n\nnen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch \n\nauf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, \n\n249 BGB, 7 StVG zu. \n\nAuch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde \n\nnach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über \n\ndem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nach-\n\nfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbesei-\n\ntigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rück-\n\nsicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis \n\nbetriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor-\n\nderlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn \n\nunfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spe-\n\nzifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis \n\ngegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. \n\n6 \n\nBei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadens-\n\nhöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es \n\nauf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im \n\nPostleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werk-\n\nstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde ge-\n\nlegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif \n\nlaut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb \n\nergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige \n\nKosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Miet-\n\nwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung. \n\n7 \n\nDieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzge-\n\nschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der \n\nFachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der \n\nPlausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies \n\nstelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässli-\n\nche Grundlage dar. \n\n8 \n\nBei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zuge-\n\nbilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzge-\n\nschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Ge-\n\nschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forde-\n\nrungs- und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im \n\nWesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzun-\n\ngen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe \n\nder erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. \n\n9 \n\nDa der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, erge-\n\nbe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits ge-\n\nzahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss-\n\nrevision stand. \n\nA. Revision des Klägers: \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht \n\nbereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben \n\nhat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach \n\n§ 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers \n\nmuss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn \n\naus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger \n\nmit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung ge-\n\nlangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, \n\n218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der \n\nBezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass \n\nder Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach \n\nZahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzli-\n\nchen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli-\n\n \n\n13 \n\n14 \n\nche Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat \n\ner ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt. \n\n2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefes-\n\ntigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. \n\na) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflicht-\n\nversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den \n\nErsatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaft-\n\nlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und not-\n\nwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz \n\nder Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen \n\ndes ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der \n\nSchadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem \n\nörtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen \n\nfür die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-\n\nwissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstel-\n\nlung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt al-\n\nlerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhal-\n\ntung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen-\n\nüber dem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren \n\nPreis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch \n\ndie besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-\n\nbung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 \n\n- VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR \n\n2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.). \n\n15 \n\nDer bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tat-\n\nrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines \n\n\"Unfallersatztarifs\" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem \n\nFalle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob \n\nspezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein ei-\n\nnen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Auf-\n\nschlag auf den \"Normaltarif\" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens \n\nnach § 287 ZPO kann der Tatrichter den \"Normaltarif\" auch auf der Grundlage \n\ndes gewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzahlenge-\n\nbiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermit-\n\nteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom \n\n26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.). \n\n16 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht \n\ndiese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger \n\nKalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines \n\nAutovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifi-\n\nsche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei \n\nUnternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - \n\nVersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse \n\ndes Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierig-\n\nkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass \n\ndie erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite-\n\nrien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 \n\nAbs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermie-\n\nters ankommt. \n\n17 \n\n3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den \n\nvom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas-\n\ntungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht be-\n\nrücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\nDie grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom \n\nRevisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter \n\nentsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweis-\n\nergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Be-\n\nweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-\n\ngesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom \n\n1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 \n\n- VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar \n\n1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - \n\nWM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, \n\n273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die \n\n- wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich \n\nlediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung \n\ndes Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung kei-\n\nnen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 \n\nZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR \n\n2005, 945 f.). \n\n19 \n\nHinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in \n\nFrage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife \n\neinfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der \"Normaltarife\" zu berück-\n\nsichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Aus-\n\nlastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht über-\n\nzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge \n\nregelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft einge-\n\nsetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen \n\noder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des \n\nTatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n20 \n\nDies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines \n\nhöheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzri-\n\nsiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinander-\n\nsetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die \n\nHöhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür ge-\n\ngebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter \n\nUnfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu \n\neiner Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von \n\nKlägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gege-\n\nbenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen. \n\n21 \n\n22 \n\nB. Anschlussrevision des Beklagten: \n\n1. Dass das Berufungsgericht den \"Normaltarif\" auf der Grundlage des \n\ngewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" 2003 ermittelt hat, be-\n\ngegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nDies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermes-\n\nsens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\nSenatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni \n\n2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, \n\n699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei \n\nunstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagen-\n\ntarif laut \"Schwacke-Mietpreisspiegel\" liegende \"Opel-Rent-Tarif\" als Normaltarif \n\ngelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, \n\nauf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die-\n\nser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen \n\nberuhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werk-\n\nstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht \n\nals \"Normaltarif\" zu berücksichtigen sei. \n\n23 \n\nDer Anknüpfung an den \"Schwacke-Mietpreisspiegel\" steht auch nicht \n\nder Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-\n\nSchwacke-Automietpreisspiegels hätten \n\nihren Ermittlungen \n\nlediglich eine \n\nSammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und \n\nnicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten \n\nMietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht \n\nAufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine \n\nSchätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der \n\nSchadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall \n\nbezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der \n\nSchadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, \n\n154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, \n\ndass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf \n\nden zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor. \n\n24 \n\n2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Se-\n\nnatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund \n\nunfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn \n\nfeststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten \n\nSituation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusam-\n\nmenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich \n\ngewesen sei, trage der Geschädigte. \n\n25 \n\nIm letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund \n\nunfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer \n\n\"Normaltarif\" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass \n\nihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß \n\n§ 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte \n\n(vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; \n\nvom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar \n\n2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - \n\nVersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom \n\n26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, \n\nwenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die \n\nAnmietung zum \"Normaltarif\" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich \n\ngewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den \"Nor-\n\nmaltarif\" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Scha-\n\ndensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfall-\n\nspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni \n\n2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR \n\n237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 \n\n- VI ZR 163/06 - aaO). \n\n26 \n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Un-\n\nfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur \n\nSchadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an-\n\nsieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz \n\nzu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" \n\nin der konkreten Situation \"ohne weiteres\" zugänglich war (vgl. etwa Senatsur-\n\nteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach \n\nallgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür \n\nreicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den \"Opel-Rent-Tarif\" nicht aus. \n\nEntgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif \n\nnach dem \"Opel-Rent-Tarif\" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers \n\nwurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern \n\nnur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. \n\nInspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt \n\nes an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger \n\nein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Be-\n\nklagte hierfür beweisfällig geblieben ist. \n\n27 \n\n3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu \n\nbeanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der \n\nWertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführun-\n\ngen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. \n\nauseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergän-\n\nzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätz-\n\nlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die \n\nverschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich \n\nnach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebil-\n\ndet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene \n\nWürdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen \n\nvorgenommen hat. \n\n28 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/vi-zr-234-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/vi-zr-234-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_234-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:20.881201+00:00"}}