{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_226-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"VI ZR 226/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 226/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. September 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Zwickau vom 24. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Bei \n\neinem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug des Klägers \n\nbeschädigt. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist außer Streit. Wenige Stun-\n\nden nach dem Unfall mietete der Kläger bei einem Autovermieter ein Fahrzeug \n\nderselben Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten \n\nin Höhe von 2.214,44 € ersetzte die Beklagte zu 2 lediglich 1.000,00 €. Mit der \n\nKlage macht der Kläger den Restbetrag geltend; daneben verlangt er eine hö-\n\nhere Kostenpauschale sowie den Ersatz von Kredit- und Rechtsanwaltskosten. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 747,06 € nebst 54,00 € vor-\n\ngerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung \n\ndes Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz \n\nweiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der \n\nMietwagenfirma gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kläger habe aus familiären \n\nGründen noch am Unfalltag einen PKW benötigt. Er habe sich mithin in der \n\nZwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindrücken des \n\nUnfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen. So habe \n\ner die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gründen das \n\nBusfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine \n\nschwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar \n\nbevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen \n\ngehabt. Darüber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfaller-\n\nsatzfahrzeuges völlig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedli-\n\nchen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umstän-\n\nden kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, \n\ngekannt. \n\n4 \n\nDer in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % über dem Normaltarif. Vortei-\n\nle für den Kläger als Mietwagenkunden, die diese Überhöhung des Tarifes \n\nrechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen \n\nworden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht \n\nersetzt werden würde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertra-\n\nges auf dieser Grundlage ohne Aufklärung des Klägers in verwerflicher Gesin-\n\nnung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Vermögen des \n\nKlägers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher \n\nAnspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausge-\n\nglichen, weil sich die Miete für den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf \n\nlediglich 975,07 € belaufe. \n\n5 \n\nFolge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so ha-\n\nbe der Kläger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil \n\ner dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 \n\nBGB verstoßen hätte. Ihm stehe nämlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB wegen Aufklärungsverschulden zu. Dem Kläger sei es zumutbar, mit die-\n\nsem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu \n\nUnrecht abgewiesen. \n\n1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene \n\nMietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, \n\nvon der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verhältnis zwischen \n\nGeschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen-\n\nüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit \n\nder Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der \n\nMietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam ver-\n\neinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich \n\nnicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des \n\nGeschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung be-\n\nfreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des \n\nMieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder \n\nbis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsver-\n\nlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche \n\nAnsprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle \n\n(Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570; \n\nvom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577). \n\n8 \n\nDem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur \n\nAbweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kläger mit dem Autovermieter \n\nabgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es \n\nnicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das \n\nBerufungsgericht für die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Ein-\n\nzelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem übli-\n\nchen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar \n\n2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober \n\n2007 - VI ZR 27/07 - aaO). \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht nimmt an, für den Fall, dass seinen Ausführun-\n\ngen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden könne, sei ein An-\n\nspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadens-\n\nminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen \n\ndie zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehen-\n\nden Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung \n\nder Aufklärungspflicht aufrechnen können. Auch dies widerspricht dem oben \n\ndargestellten Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und \n\nSchädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Ver-\n\nmieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestal-\n\ntung zustehen. Der Geschädigte verstößt deshalb auch nicht gegen seine \n\nSchadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegen-\n\nüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich \n\nauf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der \n\nMietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zum Anspruch des Klägers gegen den Autovermieter in \n\nder Sache zutreffend sind. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung \n\nbisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen für \n\ndie Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende \n\nSenat hat die insoweit zu beachtenden Grundsätze in einer Vielzahl veröffent-\n\nlichter Entscheidungen ausführlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Ok-\n\ntober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, \n\n554; 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 \n\n- VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine er-\n\nneute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich, \n\nzumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den \n\nzutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gewürdigt hat. Es hat insoweit bei \n\nder Erörterung des § 138 BGB nur ausgeführt, zur Rechtfertigung des vorlie-\n\ngend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-\n\nmieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisi-\n\nonsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein günstigerer Normaltarif \n\nin der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich oder, wie die Revision gel-\n\ntend macht, nicht zugänglich gewesen wäre, fehlen ausreichende Feststellun-\n\ngen, wobei gegen eine Zugänglichkeit die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen. \n\n11 \n\nFür eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat rei-\n\nchen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist \n\ndeshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Höhe \n\nder ersatzfähigen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und \n\nRechtsanwaltskosten treffen kann. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nAG Plauen, Entscheidung vom 08.01.2007 - 7 C 1171/06 - \nLG Zwickau, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 S 34/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-226-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-226-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:49:07.751584+00:00"}}