{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_223-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"VI ZR 223/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 Dc Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinan- lage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 223/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 1 Dc \n\nZu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinan-\n\nlage. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 \n\nals Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer \n\nFreizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen \n\nVerletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall \n\nvom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage \n\nerlitten hat. \n\n2 \n\nAm Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Ge-\n\nburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein \"Indoor-Spielplatz\" mit einer \n\nTrampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf ver-\n\nschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, \n\nspringen können. \n\n3 \n\nAn der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgen-\n\nde \"Wichtige Hinweise\" enthalten: \n\n \"A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen \n\nabstützen und keine Kopfsprünge machen. \n\nB) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwi-\n\nschen den Zähnen befindet. \n\nC) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem \n\nTrampolin vertraut machen. \n\nD) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst \ngestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) \nbeim Aufprall zu vermeiden. \n\nE) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher \n\nfühlt. \n\nF) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Er-\n\nwachsenen benutzt werden. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch \n\neines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem \n\nAufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt. \n\nDas Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage \n\ndes Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten ver-\n\npflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und imma-\n\nteriellen Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf So-\n\nzialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es die \n\nKlage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das \n\nBerufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde \n\nnach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Ver-\n\nkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schä-\n\nden, da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden \n\noder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprün-\n\ngen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches \n\nfür Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt \n\nwerden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern \n\nliegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflicht-\n\nverletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landge-\n\nricht habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. \n\nUnabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche \n\nVerletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen \n\nSituation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines \n\nTrampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut ge-\n\nmacht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. \n\nMit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos un-\n\nglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Mat-\n\nten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er \n\nsich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mit-\n\nverschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem \n\nMitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifi-\n\nschen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten ge-\n\nwarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens \n\nnach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks \n\nder von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nA. Zur Revision der Beklagten: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist \n\nohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde \n\nnach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht \n\nfür die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher \n\ndas Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich wel-\n\ncher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren \n\nVorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern \n\n(vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, \n\n498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom \n\n15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR \n\n294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR \n\n2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, \n\n660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dieje-\n\nnigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Gren-\n\nzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor \n\nSchäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder \n\nabstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, \n\nandere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede \n\nSchädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbe-\n\ngründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die \n\nnahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar \n\n2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denk-\n\nbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es \n\nsind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädi-\n\ngung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 \n\n- VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom \n\n6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt \n\n(§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad \n\nerreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauf-\n\nfassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR \n\n111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom \n\n8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR \n\n274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheits-\n\nvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und ge-\n\nwissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend hal-\n\nten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Um-\n\nständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR \n\n145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; \n\nvom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR \n\n155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 \n\n- VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR \n\n274/05 - aaO). \n\n10 \n\nDer Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht \n\nallen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfor-\n\ndert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko \n\nbei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und \n\nfür ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 \n\n- VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR \n\n87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, \n\nNJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen rich-\n\ntet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- \n\nbzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischer-\n\nweise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jah-\n\nren) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, \n\nmuss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, \n\ndass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzun-\n\ngen kommen kann. \n\n11 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der \n\nAuffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen \n\nFeststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit \n\nRecht bejaht. \n\n12 \n\na) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf \n\nund entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat je-\n\ndoch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, \n\ndass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden \n\noder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von \n\n- missglückten - Saltosprüngen hingewiesen haben. \n\n13 \n\nb) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigen-\n\ngutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien un-\n\nstreitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf ei-\n\nnem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge \n\n- insbesondere durch ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzun-\n\ngen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den \n\nzwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser \n\nSachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der \n\nBenutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene \n\nfrei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, \n\nnicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu \n\nentsprechend den \"Wichtigen Hinweisen\" auch Saltosprünge gehören - zu der-\n\nart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. \n\n14 \n\nc) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Klä-\n\nger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungs-\n\ngericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, \n\nweil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren \n\nmissglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die \n\nEmpfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Tram-\n\npolin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos \n\ndie Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Ge-\n\nsicht) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, \n\ndass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zu-\n\nlässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des \n\nAusführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine \n\nschwerwiegenden Gefahren drohten. \n\n15 \n\nHieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - \n\nweder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich \n\nnicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht aus-\n\ndrücklich erwähnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missach-\n\ntung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück ver-\n\nwandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Be-\n\nnutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebens-\n\ngefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung füh-\n\nren kann. \n\n16 \n\nd) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten \n\nmeint - festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebli-\n\nche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat ledig-\n\nlich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des \n\n§ 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Salto-\n\nsprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten un-\n\nter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor \n\nSaltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann \n\nselbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn \n\nder Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres \n\nerkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, \n\ndass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefah-\n\nren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall \n\nnoch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis \n\nauf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch \n\nSaltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht \"total \n\nlocker\" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit \n\neinem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer sol-\n\nchen Anlage grundsätzlich rechnen. \n\n17 \n\ne) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausge-\n\ngangen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene \n\nschwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung \n\nvon Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken \n\nsollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem \n\nSchadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung \n\nbestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom \n\n14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom \n\n18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht des-\n\nhalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem ent-\n\nsprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen \n\ndurch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Ab-\n\nstand genommen hätte. \n\n18 \n\nf) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforder-\n\nliche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten \n\nhätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren \n\ndieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor \n\nsie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den \n\neinschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch \n\nder TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angese-\n\nhen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in \n\nerster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen \n\nund der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen \n\nhat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem \n\nSprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei \n\nDIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher \n\nRechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfeh-\n\nlungen des \"DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.\", die regelmäßig keine \n\nabschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter auf-\n\nstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, \n\n1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht \n\nerforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des \n\nEinzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR \n\n2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jah-\n\nren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im \n\nVertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachah-\n\nmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen \n\nkann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen \n\ninsbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne ent-\n\nsprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen. \n\n19 \n\n20 \n\nB. Zur Revision des Klägers: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-\n\nweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat. \n\n21 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entste-\n\nhung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist \n\nnicht frei von Rechtsfehlern. \n\n22 \n\n1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Re-\n\nvisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden \n\nUmstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich \n\nzulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen \n\nGrundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung \n\nrevisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, \n\ndass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, \n\nweil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit \n\ndem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht \n\nhat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens \n\nist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, \n\ndass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar \n\nwar, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem \n\nGenickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang \n\nist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage \n\nder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten \n\n- rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, \n\nwelches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht \n\nbenutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei \n\neiner nach den \"Wichtigen Hinweisen\" bestimmungsgemäßen Benutzung er-\n\nhebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines \n\nMitverschuldens an, er habe sich nicht mit der \"nahe liegenden Gefahr\" ausei-\n\nnandergesetzt, dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verlet-\n\nzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit \n\nvon Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Be-\n\nrufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb \n\nfür den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch \n\ndie Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei \n\nmissglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungs-\n\ngericht nachzuholen haben. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/vi-zr-223-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/vi-zr-223-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_223-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:46.139307+00:00"}}