{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_221-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VI ZR 221/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGZPO § 15 a; NRWGüSchlG § 10 Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zustän- digkeit der anerkannten \"weiteren Gütestellen\" nicht auf den Landgerichtsbe- zirk, in dem die Parteien wohnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 221/07 \n\nURTEIL \n\nIn dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2008 \nHolmes, \nJustizangestelle \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGZPO § 15 a; NRWGüSchlG § 10 \n\nDas Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zustän-\n\ndigkeit der anerkannten \"weiteren Gütestellen\" nicht auf den Landgerichtsbe-\n\nzirk, in dem die Parteien wohnen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - LG Bonn \n\n AG Siegburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bonn vom 2. August 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nÜber das im Landgerichtsbezirk Bonn liegende Grundstück der Kläger \n\nverläuft die Zufahrt zum Haus der Beklagten, zu deren Gunsten eine Baulast im \n\nBaulastenverzeichnis eingetragen ist, die sie zur Nutzung der Zuwegung be-\n\nrechtigt. \n\nNachdem die Kläger ihr Grundstück eingezäunt und mit einem ver-\n\nschließbaren Tor versehen hatten, kam es zwischen den Parteien zum Streit. \n\nDeswegen baten die Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 den als Güte-\n\nstelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW anerkannten \n\nRechtsanwalt T. in Hamm um Durchführung des Schlichtungsverfahrens und \n\ndie Erstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung. Aus ihrer Sicht könne ein \n\nSchlichtungsverfahren zu keiner Erledigung der Angelegenheit führen, nur \n\nhilfsweise stellten sie den Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung. Die \n\nBeklagte erwiderte, sie halte die Durchführung eines mündlichen Schlichtungs-\n\ntermins \"für ideal\", wolle aber deshalb nicht ins über 130 km entfernte Hamm \n\nreisen. Zuständig seien Gütestellen im Landgerichtsbezirk Bonn, an die das \n\nVerfahren abgegeben werden solle. T. verwies darauf, dass seine örtliche Zu-\n\nständigkeit als Gütestelle weder vom Gesetz noch von seiner Schlichtungsord-\n\nnung beschränkt werde, und übersandte den Parteien am 31. Oktober 2006 \n\neinen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Da die Beklagte mitteilte, sie sehe \n\nden Schlichtungsvorschlag wegen der fehlenden Zuständigkeit als gegen-\n\nstandslos an, stellte T. am 3. November 2006 eine Erfolglosigkeitsbescheini-\n\ngung aus. \n\n3 \n\nDie Kläger verlangen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die \n\nKläger als \"Asoziale\" oder in ähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen, die \n\nKläger oder deren Kinder gegen deren Willen zu fotografieren sowie die Kläger \n\ndamit zu bedrohen, das an deren Grundstück gelegene Grundstückseinfahrtstor \n\ngewaltsam zu öffnen oder zu beschädigen, und die Kläger von der Kostennote \n\nihrer Rechtsanwälte freizustellen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung \n\nder Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgen diese ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil vom 2. August 2007 - 8 S 73/07 - in \n\njuris veröffentlicht ist, meint, die erhobene Unterlassungsklage sei unzulässig, \n\nweil das gemäß § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes \n\nüber die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zi-\n\nvilprozessordnung und die obligatorische Streitschlichtung \n\nin Nordrhein-\n\nWestfalen (GüSchlG NRW, vgl. GV NRW 2000 S. 476, zuletzt geändert durch \n\nGesetz vom 20. November 2007, GV NRW S. 583) erforderliche Schlichtungs-\n\nverfahren nicht durchgeführt worden sei. \n\n6 \n\nDer Rechtsstreit habe seine Ursache in den nachbarschaftlichen Bezie-\n\nhungen der Parteien (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW) und die Kläger mach-\n\nten Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre geltend (§ 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 GüSchlG NRW a.F.; jetzt: § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW). Sie hätten \n\ndeshalb gemäß § 15 a EGZPO vor der Klageerhebung ein Schlichtungsverfah-\n\nren durchführen müssen. Daran fehle es, weil eine Gütestelle in Hamm örtlich \n\nunzuständig sei, wenn beide Parteien im Landgerichtsbezirk Bonn wohnten. \n\nDas Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW enthalte zwar keine ausdrückli-\n\nche Regelung über die örtliche Zuständigkeit. Eine teleologische Auslegung des \n\nGesetzes, insbesondere des § 11, ergebe aber, dass die Vorschriften über die \n\nörtliche Zuständigkeit der Landgerichte entsprechend anzuwenden seien. \n\n7 \n\nZudem sei das Handeln der Kläger rechtsmissbräuchlich. Sie hätten das \n\nSchlichtungsverfahren so betrieben, dass es zur Herbeiführung einer Schlich-\n\ntung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Das zeige die Wahl einer \n\n133,95 km vom Wohnort der Parteien entfernten Gütestelle, die Betonung der \n\nAussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens bereits \n\nim Schreiben vom \n\n11. Oktober 2006 und die Wahl von Rechtsanwalt T., der von der Kanzlei des \n\ndamaligen Klägervertreters häufig und regelmäßig beauftragt werde und des-\n\nsen Schlichtungsvorschlag einseitig im Sinne der Kläger gewesen sei. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand, weil der erforderliche Schlichtungsversuch stattgefun-\n\nden hat. \n\n1. Es begegnet bereits Bedenken, ob das Berufungsgericht die Klage als \n\ninsgesamt unzulässig ansehen durfte, weil die Kläger mehrere Ansprüche gel-\n\ntend machen (§ 260 ZPO), von denen nur einer gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG \n\nNRW die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle erforder-\n\nte. \n\n10 \n\na) Nach dieser Vorschrift, die auf der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO \n\nberuht, ist die Durchführung eines Einigungsversuchs u.a. erforderlich in Strei-\n\ntigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-\n\nWestfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von \n\neinem gewerblichen Betrieb handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 e), und in Streitigkeiten \n\nüber Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse \n\noder Rundfunk begangen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW, § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 3 GüSchlG NRW a.F.). Wird der Einigungsversuch nicht vor der Kla-\n\ngeerhebung durchgeführt, ist die Klage unzulässig (Senat, BGHZ 161, 145, \n\n147 ff.). Es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu prüfende, besonde-\n\nre Prozessvoraussetzung (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 \n\nRn. 33). Ob § 10 GüSchlG NRW in den Vorinstanzen richtig angewendet wor-\n\nden ist, kann der Senat überprüfen, da sich der räumliche Geltungsbereich der \n\nVorschrift über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n11 \n\nb) Keiner der Ansprüche betrifft eine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 a - e \n\nGüSchlG NRW aufgezählten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Zwar meint das \n\nBerufungsgericht, der Rechtsstreit habe seine Ursachen in den nachbarrechtli-\n\nchen Streitigkeiten der Parteien und sei deswegen einer obligatorischen Streit-\n\nschlichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW unterworfen, weil er eng \n\nmit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sei. Indes betraf die vom \n\nBerufungsgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln (OLGR Köln \n\n2006, 406) einen anderen Sachverhalt, da es beim Streit um ein Lichtrecht an \n\ndem in der Grenzwand vorhandenen Fenster tatsächlich um im NachbG NRW \n\ngeregelte Ansprüche ging. Ob bereits ein enger Zusammenhang zu nachbar-\n\nrechtlichen Vorschriften für die Notwendigkeit der Durchführung eines außerge-\n\nrichtlichen Streitschlichtungsversuchs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 e GüSchlG NRW \n\nausreichen würde, kann dahinstehen, weil ein solcher nicht besteht. Der Streit \n\nder Parteien hat seine Ursache zwar auch in der angeblichen Verletzung der \n\nzugunsten der Beklagten im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast. Da-\n\nbei handelt es sich aber nicht um ein im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregel-\n\ntes Nachbarrecht, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach der \n\nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 83 BauO NRW). Alleine \n\nder Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Nachbarn handelt, \n\nreicht für die Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Streit-\n\nschlichtungsversuchs nicht aus. \n\n12 \n\nc) In den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW fällt \n\nnur der erste der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die in dieser \n\nVorschrift, die § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO entspricht, geregelten Ansprüche \n\nwegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen insbesondere Unterlas-\n\nsungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, \n\nWiderrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf \n\nSchadensersatz in Geld (vgl. Prütting/Schmidt, Außergerichtliche Streitschlich-\n\ntung, Rn. 135; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 24; Ser-\n\nwe, Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW, Rn. 198 ff.; Schwarz-\n\nmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Ziff. 10 a). Dazu zählt \n\nim Streitfall der Anspruch auf Unterlassung, \"die Kläger als Asoziale oder in \n\nähnlicher Weise zu betiteln oder zu beleidigen\". Mit dem Wortlaut der Vorschrift \n\nnicht mehr vereinbar ist die Auffassung, es seien alle Ansprüche erfasst, die \n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht gewähre (so Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, \n\n22. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 8). Denn dieses schützt umfassend das Recht des \n\nEinzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit. Der bei der obligato-\n\nrischen Streitschlichtung angesprochene zivilrechtliche Ehrenschutz bezieht \n\nsich hingegen vor allem auf den Schutz der Persönlichkeit vor herabsetzenden \n\nWerturteilen und vor unwahren Tatsachenbehauptungen und betrifft somit nur \n\neinen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\n(vgl. MünchKomm \n\nZPO/Gruber, aaO; Schwarzmann/Walz, aaO). \n\n13 \n\nd) Auch hinsichtlich des Zahlungsantrages war kein Einigungsversuch er-\n\nforderlich, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit, nach § 15 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 EGZPO ein Schlichtungsverfahren für vermögensrechtliche An-\n\nsprüche bis 750 € vorzusehen, zwar zunächst einschränkend Gebrauch ge-\n\nmacht hat, die entsprechende Regelung aber durch das Ausführungsgesetz zu \n\n§ 15 a EGZPO vom 20. November 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie-\n\nder gestrichen hat und diese Rechtslage im Streitfall maßgeblich ist (vgl. GV \n\nNRW 2007, 583). \n\n14 \n\ne) Die Kläger machen mithin sowohl einen schlichtungsbedürftigen als \n\nauch mehrere nicht schlichtungsbedürftige Ansprüche geltend. Bei gemeinsa-\n\nmer Geltendmachung von schlichtungsbedürftigen und nicht schlichtungsbe-\n\ndürftigen Anträgen ist streitig, ob für erstere ein Einigungsversuch durchzufüh-\n\nren \n\nist \n\n(vgl. verneinend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 18; Beunings, \n\nAnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA \n\n2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., \n\n§ 15 a EGZPO Rn. 2; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 15 a EGZPO \n\nRn. 3; bejahend: Baldringer, VuR 2005, 285, 288; Becker/Nicht, ZZP 120, 159, \n\n190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKommZPO/Gruber, aaO, § 15 a \n\nEGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische \n\nStreitschlichtung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). \n\n15 \n\nEs spricht viel für die letztgenannte Auffassung, weil bei einer An-\n\nspruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gilt, dass die Prozessvorausset-\n\nzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Die Gegenauffas-\n\nsung eröffnete eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsver-\n\nsuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inan-\n\nspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte \n\nrascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senat, BGHZ 161, 145, 148 ff.). \n\nDeshalb hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO \n\neine Abweichung vom oben genannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine sol-\n\nche auch für die hier maßgeblichen Fälle des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 \n\nEGZPO gewollt hätte. Das ist nicht geschehen (vgl. Becker/Nicht, aaO, S. 191; \n\nMünchKommZPO/Gruber, aaO; Prütting/Schmidt, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 260 Rn. 29; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 260 Rn. 11). Soweit \n\nder Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines \n\nweiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten \n\nAnspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), ist eine mit der an-\n\nfänglichen, objektiven Klagehäufung nicht vergleichbare Situation gegeben. \n\n16 \n\n2. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts erfüllt nämlich die Inanspruchnahme einer in \n\nHamm ansässigen Gütestelle im Rahmen eines Streites von zwei im Landge-\n\nrichtsbezirk Bonn wohnhaften Parteien die Voraussetzungen eines Schlich-\n\ntungsverfahrens nach §§ 10 ff. GüSchlG NRW. \n\n17 \n\na) Eine ausdrückliche Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit von Gü-\n\ntestellen ist weder in § 15 a EGZPO noch im Gütestellen- und Schlichtungsge-\n\nsetz NRW enthalten. Zwar sah die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene \n\nFassung des § 15 a Abs. 3 EGZPO vor, dass für die örtliche Zuständigkeit der \n\nGütestellen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ent-\n\nsprechend gelten (BT-Drs. 13/6398, S. 8). Diesen Vorschlag hat der Rechtsaus-\n\nschuss aber nicht aufgegriffen und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit \n\nden Ländern vorbehalten (BT-Drs. 13/11042, S. 34). In Nordrhein-Westfalen ist \n\neine solche Bestimmung im Gegensatz zu anderen Bundesländern - wie etwa \n\n§ 2 SchlG BW, Art. 6 BaySchlG, § 4 HessSchlichtG, § 15 SchStG LSA - nicht \n\nerfolgt. Zwar gilt, soweit das Schlichtungsverfahren vor einem Schiedsamt \n\ndurchgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 GüSchlG NRW das Gesetz über das \n\nSchiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (künftig: \n\nSchAG NRW) entsprechend, so dass grundsätzlich die Schiedsperson örtlich \n\nzuständig ist, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, wobei Schiedsamtsbezirk \n\ndie Gemeinde ist (§§ 14, 1 Abs. 2 SchAG NRW). Wenn jedoch das Schlich-\n\ntungsverfahren - wie hier - vor einer so genannten weiteren anerkannten Güte-\n\nstelle (§ 2 GüSchlG NRW) durchgeführt wird, fehlt eine ausdrückliche Regelung \n\nder örtlichen Zuständigkeit. Durch die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 8 GüSchlG NRW, \n\nwonach nur eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle sach-\n\nlich zuständig ist, wird lediglich ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine \n\nsolche außerhalb von NRW wählen kann. Zudem ist in § 11 GüSchlG NRW be-\n\nstimmt, dass ein Schlichtungsversuch nur erforderlich ist, wenn beide Parteien \n\nim selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung \n\nhaben. \n\n18 \n\nb) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Wege der teleo-\n\nlogischen Auslegung angenommen, dass nur Gütestellen in dem Landgerichts-\n\nbezirk örtlich zuständig sind, in dem die Parteien wohnen (vgl. auch Jenkel, Die \n\nStreitschlichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, 2002, S. 186). \n\nDies lässt sich indes den gesetzlichen Bestimmungen und den Gesetzesmate-\n\nrialien nicht entnehmen. \n\n19 \n\naa) Soweit das Berufungsgericht auf § 11 GüSchlG NRW verweist, wo-\n\nnach der \"räumliche Anwendungsbereich\" des Gesetzes nur gegeben ist, wenn \n\nbeide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, besagt dies nichts über \n\ndie örtliche Zuständigkeit der Gütestelle. Ein Gleichlauf zwischen räumlicher \n\nAnwendbarkeit und örtlicher Zuständigkeit ist nicht notwendig. Das zeigen die \n\nfür die Schiedsämter getroffene Regelung, die grundsätzlich auf den Bereich \n\neiner Gemeinde abstellt (vgl. § 1 Abs. 1 GüSchlG NRW, §§ 1 Abs. 2, 14 SchAG \n\nNRW) und auch die Regelungen in anderen Bundesländern, die bei vergleich-\n\nbarem oder weiter reichendem sachlichen Anwendungsbereich bei der örtlichen \n\nZuständigkeit häufig auf den Amtsgerichtsbezirk abstellen, und zwar teils auf \n\nden des Antragsgegners (z.B. Art. 6 BaySchlG) und teils auf den des An-\n\ntragstellers (z.B. § 2 SchlG BW, § 4 HessSchlG). Auch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat § 11 GüSchlG nicht als Regelung der örtlichen Zuständigkeit \n\ninterpretiert, sondern nur festgestellt, dass dadurch dem Interesse des Geschä-\n\ndigten, das Verfahren nach Möglichkeit in der Nähe seines Wohnorts betreiben \n\nzu können, ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG, NJW-RR 2007, \n\n1073, 1075). Dafür ist aber die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit der \"wei-\n\nteren Gütestellen\" an den Landgerichtsbezirk nicht zwingend. Eine größere Ent-\n\nfernung der Gütestelle zum Wohnort der Parteien kann nämlich auch vorliegen, \n\nwenn der Antragsteller eine Gütestelle innerhalb des Landgerichtsbezirks wählt, \n\nwährend in anderen Fällen eine Gütestelle in einem anderen Landgerichtsbe-\n\nzirk näher am Wohnsitz der Parteien liegen kann (vgl. Thewes, aaO, S. 150, \n\nFn. 562). \n\n20 \n\nbb) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine unbewusste Regelungslü-\n\ncke vorliegt, die von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu schließen \n\nwäre. Dafür spricht zwar, dass es grundsätzlich Ziel des Landes- und Bundes-\n\ngesetzgebers war, die Parteien vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und \n\nunverhältnismäßig hohem Zeitaufwand zu bewahren (vgl. LT-Drs. 12/4614, \n\nS. 35; BT-Drs. 13/11042 S. 34 und 14/980, S. 7). Dagegen spricht jedoch, dass \n\nder Bundesgesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf des Bun-\n\ndesrates (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 8) aufgrund der Beschlussempfehlung des \n\nRechtsausschusses in § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO mit der Anknüpfung der \n\nobligatorischen Streitschlichtung an den Wohnsitz in dem selben Land nur ei-\n\nnen äußersten Rahmen vorgegeben hat; die Beschränkung auf kleinere räumli-\n\nche Bereiche, wie den Regierungs-, den Landgerichts- oder den Gemeindebe-\n\nzirken sowie die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat er indes nach \n\n§ 15 a Abs. 5 EGZPO den Ländern vorbehalten (vgl. BT-Drs. 13/11042, S. 34 \n\nund BT-Drs. 14/980, S. 7). Der Landesgesetzgeber hat in Nordrhein-Westfalen \n\nfür die neben den in erster Linie als Schlichtungsstellen in Betracht kommenden \n\nSchiedsämtern anerkannten \"weiteren Gütestellen\" anders als bei den Schieds-\n\nämtern keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit getroffen und die Rege-\n\nlung des Verfahrens bewusst den Gütestellen überlassen. \n\n21 \n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüSchlG NRW hat der Antragsteller unter meh-\n\nreren anerkannten Gütestellen die Auswahl. Dies soll die Auswahlmöglichkeiten \n\nder Bürger erhöhen und den Versuchscharakter der obligatorischen außerge-\n\nrichtlichen Streitschlichtung widerspiegeln. Der Verzicht auf gesetzliche Rege-\n\nlungen des Verfahrens und der Kosten wurde im Gesetzgebungsverfahren als \n\nrechtsstaatlich unbedenklich angesehen, weil den Parteien mit den Schiedsäm-\n\ntern eine Streitschlichtungseinrichtung zur Verfügung stehe, für die es ein ge-\n\nsetzlich geregeltes Verfahren mit gesetzlich festgelegten Kosten gebe. Keine \n\nPartei sei gezwungen, sich dem Verfahren vor einer anderen anerkannten Gü-\n\ntestelle zu unterziehen. Die antragstellende Partei könne die Gütestelle aus-\n\nwählen; die antragsgegnerische Partei könne dem Verfahren fernbleiben, ohne \n\nprozessuale oder sonstige Sanktionen fürchten zu müssen. Eine mögliche Kos-\n\ntenbelastung der antragsgegnerischen Partei hänge gemäß § 15 a Abs. 4 \n\nEGZPO, § 91 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und 2 ZPO allein von \n\nder materiell-rechtlichen Begründetheit des Anspruchs ab (vgl. LT-Drs. 12/4614, \n\nS. 28 f., 35 f.). \n\n22 \n\nAufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen kann nicht im Wege \n\neiner teleologischen Auslegung eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit \n\nder nach § 2 GüSchlG NRW anerkannten Gütestellen erfolgen. Es ist durchaus \n\nmöglich, dass der Landesgesetzgeber angesichts der gewünschten Vielfalt der \n\nanerkannten Gütestellen bewusst von einer Beschränkung der örtlichen Zu-\n\nständigkeit abgesehen hat (vgl. Serwe, aaO, Rn. 143), zumal er trotz der aus-\n\ndrücklichen Regelungen in anderen Bundesländern auch im Änderungsgesetz \n\nvom 20. November 2007 (GV NRW 2007, 583) die örtliche Zuständigkeit der \n\n\"weiteren Gütestellen\" nicht geregelt hat. \n\n23 \n\nc) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Durchführung \n\ndes Einigungsverfahrens vor der Gütestelle in Hamm auch nicht rechtsmiss-\n\nbräuchlich. \n\n24 \n\nIm Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, die Kläger hätten eine \n\nvom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke im Güte- und Schlichtungsgesetz NRW \n\nmissbräuchlich ausgenutzt. Ist jedoch nicht vom Vorliegen einer solchen Lücke \n\nauszugehen, so durften die Kläger auch eine Gütestelle außerhalb des Landge-\n\nrichtsbezirks auswählen. \n\n25 \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Wahl der Güte-\n\nstelle \"nicht ansatzweise begründet\", verkennt es, dass eine solche Begrün-\n\ndung nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nGüSchlG NRW unter mehreren anerkannten Gütestellen auswählen kann. So-\n\nweit es darauf abstellt, der Vorschlag des Schlichters sei einseitig gewesen, \n\nhandelt es sich nicht um ein einen Rechtsmissbrauch der Kläger begründendes \n\nVerhalten. Ob die Kläger den Einigungsversuch ernsthaft betrieben haben, ist \n\nfür das nachfolgende Klageverfahren unerheblich, weil es regelmäßig nicht dar-\n\nauf ankommt, woran die Durchführung des Einigungsverfahrens gescheitert ist \n\n(vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und dazu BT-Drs. 14/980, S. 7). \n\n26 \n\n3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 109 C 510/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 S 73/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vi-zr-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:53.701660+00:00"}}