{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_220-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"VI ZR 220/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Repara- turkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 220/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. April 2008 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb \n\nEin Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Repara-\n\nturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, \n\nwenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck -\n\n falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, \n\nBGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - LG Wiesbaden \n\n AG Wiesbaden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 14. April 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, \n\nPauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. \n\nDie Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem \n\nUmfang für den Schaden einzustehen. \n\nEine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte \n\nnach sachverständiger Schätzung 1.916,70 € netto gekostet. Der Kläger ließ \n\ndie Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug \n\nspätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von \n\n1.300 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Un-\n\nfall in Höhe von 3.800 € unter Abzug eines Restwerts von 2.500 € errechnete. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerech-\n\nten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 €, mithin 616,70 € nebst Zinsen und \n\nvorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 € geltend gemacht. Hierbei \n\nhat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 € \n\nzugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem Klagebetrag von 616,70 € \n\nabgesetzt und die Postpauschale von 20 € sowie die Umsatzsteuer hinzuge-\n\nrechnet. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und vor-\n\ngerichtliche Anwaltskosten \n\nlediglich aus einem Gegenstandswert von \n\n1.879,06 € in Höhe von 254,62 € zugesprochen. Das Landgericht hat die Beru-\n\nfung des Klägers, mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt \n\nhat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, die vom Kläger durchgeführte Reparatur könne zwar \n\naufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachmännisch \n\nbezeichnet werden; eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das \n\nAlter des Fahrzeugs angemessen. Der Kläger verstoße aber gegen das Berei-\n\ncherungsverbot, wenn er trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall \n\nwirtschaftlich besser gestellt werde als ohne das schädigende Ereignis. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuhe-\n\nben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilpro-\n\nzessordnung eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht \n\nentbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt \n\nwörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang \n\nder Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, \n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, \n\nBGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR \n\n2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn \n\nes ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel \n\nin vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des \n\nAmtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungs-\n\nbegehren und der Berufungsvortrag des Klägers mit noch hinreichender Deut-\n\nlichkeit erkannt werden. \n\n2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Über-\n\nprüfung auch in der Sache stand. \n\na) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, \n\nBGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallge-\n\nschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen \n\nzwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahr-\n\nzeugs oder die Anschaffung eines \"gleichwertigen\" Ersatzfahrzeugs. Der Ge-\n\nschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich \n\nErsatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungs-\n\nwert nicht übersteigen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparatur-\n\nrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandset-\n\nzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten \n\nKosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätz-\n\nten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel \n\njedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate wei-\n\nternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparie-\n\nren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). \n\n10 \n\nc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der \n\nGeschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall \n\nweiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparatur-\n\nkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er \n\ninfolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen \n\nbei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. \n\n11 \n\n3. Auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm außergericht-\n\nlich entstandenen Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG n.F. bemisst sich \n\ndaher unter Zugrundelegung des nach Abzug des Restwerts ermittelten Scha-\n\ndensbetrags. Der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr (vgl. Nr. 2300 VV RVG n.F.) \n\nbeschwert den Kläger nicht. \n\n12 \n\n4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2007 - 93 C 4757/06 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 S 17/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/vi-zr-220-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/vi-zr-220-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:41.534705+00:00"}}