{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_213-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"VI ZR 213/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 213/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-\n\nnats vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\nIm Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Höhe \n\nGründe: \n\ndes von der Klägerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht \n\nhat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-\n\nrin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu zahlen und zudem festgestellt, \n\ndass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche \n\nderzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immate-\n\nriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tat-\n\nbestands des Berufungsurteils hat die Klägerin \"gemeint\", ein Schmer-\n\nzensgeld in Höhe von 25.000 € sei angemessen sowie \"ein angemesse-\n\nnes Schmerzensgeld\" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststel-\n\nlungsantrag gestellt. \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht \n\nzulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht \n\nübersteigt. \n\n3 \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Be-\n\nschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will \n\n(hier: zumindest weitere 40.000 €, NZB 26, 31), sondern darauf, welche \n\nBeschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Ver-\n\nlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Be-\n\nschwer als Rechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßge-\n\nbend. Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach \n\nzu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zu-\n\nrückbleibt. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes \n\nSchmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Diffe-\n\nrenz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, \n\n219 m.w.N.). \n\n4 \n\n5 \n\nNach diesen Kriterien liegt allenfalls eine Beschwer in Höhe von \n\n15.000 € vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wieder-\n\ngegebene Größenvorstellung der Klägerin (BU 7 Abs. 3) als Bezeichnung \n\neines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht. \n\nDas weitere Vorbringen, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom \n\n16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) dargelegt, ihre ur- \n\nsprünglich geäußerte Begehrensvorstellung sei im Hinblick auf den \n\nSchmerzensgeldbetrag nicht mehr aktuell, da inzwischen fast sechs Jahre \n\nvergangen seien, ist für die Beschwer nicht relevant. Diese Ausführungen \n\nbeinhalten keinen bestimmten mindestens begehrten Betrag, der zu einer \n\nhöheren Beschwer der Klägerin führen könnte. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 O 436/01 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/vi-zr-213-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/vi-zr-213-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:34.857296+00:00"}}