{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_212-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 212/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII §§ 104, 105, 106 SGB X § 116 Abs. 1 Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushalte- stelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungs- träger ausscheidet. SGB VII § 110 § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Scha- densfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 212/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VII §§ 104, 105, 106 \nSGB X § 116 Abs. 1 \n\nBewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushalte-\n\nstelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass \n\nein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungs-\n\nträger ausscheidet. \n\nSGB VII § 110 \n\n§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf \n\nden die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Scha-\n\ndensfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 \n\nSGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - LG Dessau-Roßlau \n\n AG Wittenberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten auf Er-\n\nstattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und \n\nambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch \n\neinen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war. \n\nAm 19. November 2004 befand sich der damals 16 Jahre alte Schüler W. \n\nan einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in \n\nder er und der Beklagte seinerzeit Schüler waren. Beide waren soeben aus der \n\nSchule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach \n\ndem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung \n\nvon ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine \n\nAugapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Klägerin erbrachte für \n\nden Verletzten Leistungen in Höhe von 1.401,03 €, deren Erstattung sie von \n\ndem Beklagten als Verursacher gestützt auf § 823 BGB, § 116 SGB X und \n\n§ 110 Abs. 1 SGB VII verlangt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Be-\n\nklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch. \n\nEinem auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 bzw. 229 \n\nStGB stünden die §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entgegen. \n\nDie Haftungsprivilegierung greife ein, weil der Beklagte den Versicherungsfall \n\nweder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versi-\n\ncherten Weg herbeigeführt habe. Vorsatz scheide aus, weil keine Anzeichen \n\ndafür vorlägen, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, bei dem Geschä-\n\ndigten die tatsächlich eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ein Wegeun-\n\nfall liege nicht vor, weil sich hier ein schulbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht \n\nhabe. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei durch den vorangegangenen \n\nSchulbetrieb bedingt oder zumindest begünstigt worden.\n\n6 \n\nDie Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 110 SGB VII. Zwar rei-\n\nche es für diesen Anspruch aus, dass sich das Verschulden auf das den \n\nVersicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehe, wäh-\n\nrend es sich nicht auf die Möglichkeit ernsthafter Verletzungsfolgen erstre-\n\ncken müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin genüge es für die Haftung \n\ndes Beklagten jedoch nicht, dass dieser den Schneeball absichtlich in die \n\nRichtung des Geschädigten geworfen habe. Auch im Rahmen von § 110 \n\nAbs. 1 Satz 3 SGB VII definiere sich Vorsatz als Wissen und Wollen des \n\nrechtswidrigen Erfolges. Die Voraussetzungen für den Vorsatz könnten zu-\n\ndem nicht geringer sein als die für die grobe Fahrlässigkeit, welche nur zu \n\nbejahen sei, wenn den Schädiger der Vorwurf eines objektiv schweren und \n\nsubjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderun-\n\ngen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt treffe. Dafür sei hier nichts vorge-\n\ntragen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. \n\n1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gemäß § 116 \n\nSGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB \n\nsowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Dem Beklagten \n\nkommt das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit \n\n§ 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der Beklagte habe den Ver-\n\nsicherungsfall nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nbis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Vorsätzliches Handeln liege \n\nnicht vor, weil nichts dafür spreche, dass der Beklagte den möglichen Eintritt \n\nernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest \n\nbilligend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wen-\n\ndet sich die Revision nicht und insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt \n\ndes Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11 ff.; ebenso \n\nBAGE 103, 92 ff.). \n\n10 \n\nAllerdings kommt es auf die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder auf \n\neinem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Klägerin macht einen \n\nauf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Nach §§ 104 \n\nAbs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang \n\ngemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder \n\nwegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche ge-\n\ngen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haf-\n\ntungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurteil \n\nvom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Danach kommt ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch nur in \n\nBetracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen \n\nsind, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W. nicht durch eine betriebli-\n\nche Tätigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal \n\nder betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers \n\nschulbezogen war. Die Revision meint, das zur Verletzung des W. führende \n\nHandeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem kann nicht ge-\n\nfolgt werden. \n\n12 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Ver-\n\nletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung \n\ndarauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich \n\nist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht \n\nund deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie \n\nnur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne die-\n\nser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spiele-\n\nreien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, \n\nebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den \n\nSchulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verlet-\n\nzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen \n\nin einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den \n\nPausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder \n\nwährend der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen. Da der Haftungs-\n\nausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammen-\n\nleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haf-\n\ntungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit \n\nvon Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, \n\nerfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Be-\n\nsonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere \n\nräumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraus-\n\nsetzt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 - VersR 2004, 789 f. \n\nm.w.N.). \n\n13 \n\nDiese Grundsätze, die durch die Rechtsprechung zu § 637 Abs. 1 RVO \n\nentwickelt worden sind (grundlegend Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.), gelten \n\nin gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-\n\nsicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Ände-\n\nrungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen (Senatsurteil vom \n\n30. März 2004 - VI ZR 163/03 - aaO). \n\n14 \n\nbb) Die Revision stellt zur Überprüfung, ob der erkennende Senat seine \n\nzu den §§ 636, 637 RVO ergangene Rechtsprechung zur Schulbezogenheit \n\nauch im Rahmen der §§ 104, 105 SGB VII für außerhalb der Schule stattfin-\n\ndende Versicherungsfälle aufrecht halte. Sie meint, der Begriff der Schulbezo-\n\ngenheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 105 \n\nSGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb \n\ndes organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule - nach dem Verlas-\n\nsen des Schulgeländes - geschehe. Beim Zurücklegen des Weges von und zu \n\neiner Arbeitstelle handele es sich grundsätzlich um eine so genannte eigenwirt-\n\nschaftliche Tätigkeit auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten \n\nWeg, die gerade keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Erst mit dem Durch-\n\nschreiten des Tores zum Betriebs-/Werksgelände werde der nach § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 bis 4 SGB VII versicherte Weg verlassen und - wegen des engen Bezuges \n\nzum Arbeitsplatz - eine betriebliche Tätigkeit begonnen. Auch beim Schulweg \n\nhandele es sich um einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten \n\nWeg. Übertrage man die für die betriebliche Tätigkeit geltenden Grundsätze, \n\nkönne in Handlungen von Schülern auf dem Schulweg - außerhalb des Schul-\n\ngeländes - keine schulbezogene Tätigkeit liegen.\n\ncc) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. \n\n(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht generell ausgeschlos-\n\nsen, auf die Rechtsprechung des Senats zur Reichsversicherungsordnung zu-\n\nrückzugreifen. Zwar ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII bei Unfällen \n\nvon Betriebsangehörigen auf Seite des Geschädigten zwischen Betriebswegen \n\nund anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unter-\n\nscheiden. Für die Abgrenzung können aber die Kriterien herangezogen werden, \n\ndie die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach §§ 636, \n\n637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.; \n\n15 \n\n16 \n\nvom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222). Für die Einord-\n\nnung einer Handlung des Schädigers als betriebliche Tätigkeit gilt nichts ande-\n\nres. \n\n17 \n\n(2) Die Ansicht der Revision ist bereits im Ausgangspunkt unrichtig, wenn \n\nsie davon ausgeht, dass nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII eine be-\n\ntriebliche Tätigkeit - außerhalb des Bereichs der Schülerunfälle - stets nur auf \n\ndem Betriebsgelände stattfinden könne. \n\n18 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es \n\nfür die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes \n\nRisiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der Unfall auf dem Be-\n\ntriebsgelände oder außerhalb stattgefunden hat. Auch nach neuem Recht ist \n\nein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-\n\nreichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich \n\ndurch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch \n\ndie Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekenn-\n\nzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. \n\ninnerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, \n\n165 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Ok-\n\ntober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO). Maßgebend für die Abgrenzung eines Ar-\n\nbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem \n\nUnfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII \n\nist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit \n\ndem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er \n\nAusdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen \n\nist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht; letztlich nicht \n\nentscheidend für die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die Örtlichkeit der Or-\n\nganisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 \n\n- VI ZR 334/04 - aaO). Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeit-\n\nnehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsstätte um einen Betriebsweg handeln \n\n(Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelpark-\n\nplatz der auswärtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR \n\n334/04 - aaO). \n\n19 \n\nFür die Frage danach, ob der Schädiger einen Versicherungsfall durch \n\neine betriebliche Tätigkeit verursacht hat, gelten diese Erwägungen in gleichem \n\nMaße. \n\n20 \n\n(3) Schon von daher bestehen gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb \n\ndes Schulgeländes ereignet, keine grundsätzlichen Bedenken. Der Begriff der \n\nSchulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Maß-\n\nstäbe, die für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Tätigkeit im Arbeits-\n\nleben gelten (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.). Bei letzterer ergeben sich \n\ndie Gefahren aus der dem Betrieb dienenden Tätigkeit verschiedener Arbeit-\n\nnehmer. Schüler verrichten indes keine der Schule dienende Tätigkeit. In der \n\nSchule ergeben sich Unfallgefahren insbesondere auch aufgrund der gruppen-\n\ndynamischen Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein \n\nim schulischen Bereich verursachen. Spielerisches oder auch aggressives Ver-\n\nhalten ist hier vielfach typisch und tritt insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in \n\nden Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es nach Unter-\n\nrichtsende abrupt am Schultor endet oder seinen Bezug zum schulischen Ge-\n\nschehen verliert. Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach \n\nVerlassen des Schulgeländes in diesem Sinn einer Lockerung der im Schulbe-\n\ntrieb erforderlichen Disziplin noch auf die innere schulische Verbundenheit von \n\nSchädiger und Verletztem zurückführen lässt, liegt eine Prägung durch die Be-\n\nsonderheiten des Schulbetriebs, also eine Schulbezogenheit vor, die den Haf-\n\ntungsausschluss jedenfalls dann rechtfertigt, wenn eine engere räumliche und \n\nzeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule besteht. \n\n21 \n\n(4) Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, \n\ndass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, \n\nwenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen \n\nsind (Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. \n\n- Schneeballwurf von außerhalb des Schulgeländes; BGH, Urteil vom 27. April \n\n1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 f. - Schulbushaltestelle). Auch in der \n\nRechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in \n\nder Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, VersR 2005, \n\n369 f. - Knallkörperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, \n\n1174 ff. - Schubserei unter Schülern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002, \n\n238 f. - Manipulation an Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes; LG Det-\n\nmold, VersR 1991, 204 f. - Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf \n\ndem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, § 106 \n\nSGB VII Rn. 2a; zum Teil kritisch: Hauck/Nehls, SGB VII, K § 106 Rn. 9 ff.). \n\n22 \n\n23 \n\n(5) Die Bedenken der Revision gegen diese Beurteilung vermag der er-\n\nkennende Senat nicht zu teilen. \n\nDass bei einem Unfall der vorliegenden Art eine Haftungsfreistellung des \n\nSchädigers möglicherweise zu verneinen ist, wenn es sich nicht um Schüler, \n\nsondern um junge Auszubildende eines Betriebes handelt, bedeutet keine Un-\n\ngleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Ausbildung in einem Be-\n\ntrieb ist nicht vergleichbar mit dem Schulbetrieb, bei dem eine regelmäßig gro-\n\nße Anzahl von Schülern gruppendynamischen Prozessen unterliegt. \n\n24 \n\nDer Gesichtspunkt, der Gesetzgeber habe allgemein die Haftung im So-\n\nzialversicherungsrecht verschärfen wollen, wird von der Revision nicht belegt. \n\nDafür ist auch nichts ersichtlich. Die Verschärfung der Haftung in § 110 Abs. 1 \n\nSatz 3 SGB VII besagt für einen Willen des Gesetzgebers, die Haftung auch mit \n\nBlick auf die §§ 104 ff. SGB VII zu verschärfen, nichts. Dies hat der erkennende \n\nSenat bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargelegt (Senatsurteil \n\nBGHZ 154, 11, 16 ff.). \n\n25 \n\ndd) Den dargestellten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. \n\nEs bejaht den Bezug zur Schule, weil sich die Beteiligten nach Unterrichtsende \n\nan der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reicht \n\nunter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus. \n\nWenn die Revision meint, der Bezug zum Schulbetrieb sei schon dadurch un-\n\nterbrochen gewesen, dass es zu den Schneeballwürfen an der Bushaltestelle \n\nspontan gekommen sei, während vorher keine Auseinandersetzung stattgefun-\n\nden habe, ist diese Sichtweise zu eng. Die Anspannung durch den Schulbesuch \n\nmuss sich nicht bereits beim Verlassen des Schulgrundstücks entladen. Viel-\n\nmehr sind derartige Vorfälle gerade an einer Bushaltestelle in der Nähe der \n\nSchule typisch. \n\n26 \n\nee) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob, wie \n\ndie Revisionserwiderung meint und im Berufungsurteil angedeutet ist, eine Haf-\n\ntung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, weil er nicht rechtswidrig ge-\n\nhandelt hat. Dazu sei vorsorglich nur Folgendes ausgeführt: Es mag davon aus-\n\ngegangen werden, dass das Werfen von Schneebällen als solches nicht rechts-\n\nwidrig ist. Die Revisionserwiderung verkennt indes, dass bei unmittelbarer Ver-\n\nletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter die Rechtswid-\n\nrigkeit indiziert wird (st. Rspr., vgl. BGH GSZ BGHZ 24, 21, 24 ff.; Senatsurteil \n\nBGHZ 118, 201, 207), ebenso bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, hier: \n\n§ 229 StGB (vgl. BGHZ 122, 1, 6). Für das Vorliegen eines Rechtfertigungs-\n\ngrundes ist nichts vorgetragen. Dass Schneeballwürfe als solche sozialadäquat \n\nsein mögen, reicht für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei eingetretener \n\nRechtsgutverletzung nicht aus. \n\n27 \n\n2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch einen An-\n\nspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren \n\nHaftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, wenn sie den Versi-\n\ncherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, Sozialversi-\n\ncherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwen-\n\ndungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs \n\n(Satz 1), wobei sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verur-\n\nsachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht (Satz 3). Die Vor-\n\nschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO, an dessen Stelle sie getreten ist, \n\nan dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert, so dass für \n\ndie Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 \n\nRVO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986, m.w.N.). \n\n28 \n\na) Die Revision stellt zur Überprüfung durch den Senat, ob sich der Beg-\n\nriff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII lediglich auf das Verhalten \n\nselbst - also auf die Handlung oder das Unterlassen - des Schädigers beziehe oder \n\nob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - vorsätzliches Handeln in \n\ndiesem Sinne stets ein Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorausset-\n\nze. Sie meint, es reiche aus, dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in die \n\nRichtung des W. geworfen habe. \n\n29\n\nDer Standpunkt der Revision ist unrichtig, der des Berufungsgerichts \n\nhingegen ist zutreffend. Für § 110 Abs. 1 SGB VII ist der zivilrechtliche Vorsatz-\n\nbegriff des § 276 BGB maßgebend, der Handelnde muss also den rechtswidri-\n\ngen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (so auch \n\nHauck/Nehls, SGB VII, K § 110 Rn. 11). \n\n30 \n\nDer Begriff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bezieht \n\nsich ersichtlich auf die in Satz 1 genannten Begriffe des Vorsatzes und der gro-\n\nben Fahrlässigkeit. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind als Verschuldensformen auf \n\ndas Vertretenmüssen und die damit einher gehende Haftung des Schuldners \n\nbezogen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Vorsatz ist das Wissen und \n\nWollen eines pflichtwidrigen Erfolges. Vorsätzlich handelt, wer das rechtlich ge-\n\nschützte Interesse eines anderen bewusst und gewollt verletzt, wobei es ge-\n\nnügt, dass der Verletzungserfolg vielleicht unerwünscht ist, aber billigend in \n\nKauf genommen wird (bedingter Vorsatz; vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-\n\nzess, 25. Aufl., Kap. 1 Rn. 66; auch BGHSt 36, 1, 9). Ob Vorsatz oder Fahrläs-\n\nsigkeit vorliegt, kann durchaus zweifelhaft sein. Der bedingte Vorsatz unter-\n\nscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, dass der unerwünschte Erfolg \n\nnicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unter-\n\nscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst \n\nfahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene \n\nErfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, \n\nwährend der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, \n\nweil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das uner-\n\nwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370). \n\n31 \n\nIn diesem sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gezogenen Rah-\n\nmen findet die Auffassung der Revision, die Begriffe Verschulden in Satz 3 oder \n\nVorsatz in Satz 1 könnten rechtlich auf ein nicht vom Wissen und Wollen einer \n\nRechtsgutverletzung getragenes Handeln bezogen sein, keinen Platz. Es ist \n\nauch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben könnte, \n\neinen Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers losgelöst \n\nvon jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein an sich neutrales Verhalten des \n\nSchädigers anzuknüpfen. Zwar verfolgen die in den §§ 104 ff. SGB VII einer-\n\nseits und in § 110 Abs. 1 SGB VII andererseits getroffenen Regelungen unter-\n\nschiedliche Ziele. Maßgeblich für die in § 110 Abs. 1 SGB VII getroffene Rege-\n\nlung sind letztlich präventive und erzieherische Gründe. Diese sollen indes nur \n\ndann greifen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den \n\nUnfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein \n\nbesonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 75, 328, 330 f.; 154, 11, 18). \n\n32 \n\nIn diesem Rahmen wurde Satz 3 der Vorschrift eingeführt, weil nach der \n\nRechtsprechung zu § 640 RVO auch für die Haftung nach dieser Vorschrift Ein-\n\ntritt und Umfang des Schadens vom Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des \n\nSchädigers umfasst sein mussten (Senatsurteil BGHZ 75, 328 ff.). § 110 Abs. 1 \n\nSatz 3 SGB VII ordnet demgemäß lediglich an, dass der Anspruch aus § 110 \n\nAbs. 1 SGB VII bereits dann besteht, wenn - wie im Regelfall (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 59, 30, 39; 75, 328, 329) - sich das Verschulden lediglich auf den die \n\nHaftung begründenden Tatbestand bezieht, während es sich auf die konkreten \n\nSchadensfolgen nicht beziehen muss. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die von der Kläge-\n\nrin vertretene Auffassung zu dem Ergebnis führen würde, dass jegliches be-\n\nwusste Handeln einen Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach \n\nsich zöge. Das kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dagegen \n\nspricht schon, dass das Gesetz Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich \n\nder Verletzungshandlung fordert, die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nhaltens, also einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. dazu \n\nunten c), aber völlig sinnlos wäre, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatz-\n\n34 \n\n35 \n\nbegriffs auf praktisch alle bewussten Handlungen, wie ihn die Klägerin vertritt, \n\nzu einer Haftung in nahezu allen denkbaren Fällen führen würde. \n\nb) Die Annahme der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, ist verfehlt. \n\nGrobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht \n\nentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und \n\nes muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem \n\nhätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für \n\nsich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persona-\n\nles Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Viel-\n\nmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im \n\nWege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv \n\nschlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 \n\nBGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (Senatsurteile vom 12. Januar \n\n1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR \n\n49/00 - aaO, m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 119, 147, 149). \n\n36 \n\nDafür reicht es nicht aus, dass Schneeballwerfen im Schulbereich mögli-\n\ncherweise regelmäßig verboten sein mag, wobei die Revision schon nicht dar-\n\nlegt, dass in den Tatsacheninstanzen entsprechend vorgetragen worden ist. Es \n\nreicht auch nicht aus, dass bei Schneeballwürfen immer die Gefahr einer Ver-\n\nletzung des menschlichen Zielobjekts bestehen mag und dass der Beklagte den \n\nSchneeball absichtlich in Richtung des W. geworfen hat. Den anderen zu tref-\n\nfen, ist gerade der Sinn einer Schneeballschlacht und zu Unfällen kann es bei \n\nfast jeder spielerischen oder sportlichen Betätigung kommen. Der Vorwurf gro-\n\nber Fahrlässigkeit ist bei einem derartigen Geschehen daher nur dann gerecht-\n\nfertigt, wenn aus besonderen Gründen, etwa aufgrund des Zustands des \n\nSchnees oder des Vorhandenseins massiver Fremdkörper, mit einer Verletzung \n\nDritter gerechnet werden muss und das Werfen des Schneeballs deshalb als \n\nbesonders verantwortungslos erscheint. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder \n\nersichtlich, ohne dass es noch darauf ankäme, dass W. den ersten Schneeball \n\ngeworfen und der Beklagte lediglich darauf reagiert hat. \n\nIII. \n\n37 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 8 C 914/06 - \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 S 49/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/vi-zr-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":14},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/vi-zr-212-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_212-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:09.719610+00:00"}}