{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_210-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 210/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunterneh- men, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahr- zeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 210/07 \n\nURTEIL \n\n in dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb \n\nZur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunterneh-\n\nmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahr-\n\nzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07 - LG Gera \n\n AG Rudolfstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller \n\nund die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gera vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgeg-\n\nTatbestand: \n\nners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10. \n\nOktober 2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich an-\n\nschließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer \n\nhat der Kläger am 11. Oktober 2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der \n\nMietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungs-\n\nbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von \n\n2.352,48 € in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde \n\nder Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über keine Vorkenntnisse über die Preis-\n\ngestaltung auf dem Mietwagenmarkt verfügte, durch einen Mitarbeiter der Auto-\n\nvermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Un-\n\nfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise \n\nfür eine solche Anmietung anböten und die von der Autovermietung L. GmbH \n\nerhobenen Preise ortsüblich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick \n\nin Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. \n\nVergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kläger selbst nicht \n\nein. \n\n2 \n\nDie Beklagte zahlte an den Kläger auf die Mietwagenkosten vorgericht-\n\nlich lediglich einen Betrag von 1.490 €. Mit seiner Klage hat der Kläger Mietwa-\n\ngenkosten in Höhe von insgesamt 2.153,42 € geltend gemacht und beantragt, \n\ndie Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 663,42 € nebst \n\nZinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger in entsprechender Abände-\n\nrung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 € nebst Zinsen \n\nzugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält Mietwagenkosten lediglich in Höhe von \n\n1.498 € für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darüber hi-\n\nnausgehende Mietwagenkosten könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da er \n\nnicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zu-\n\ngänglich gewesen sei. Der Kläger habe insoweit seiner Pflicht zur Erkundigung \n\nnach günstigeren Preisen nicht genügt. Eine Einblicknahme in die Preislisten, \n\ndie ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, reiche insoweit nicht aus. Es kön-\n\nne vielmehr vom Geschädigten erwartet werden, dass er selbst zwei (bis drei) \n\nVergleichsangebote bei Alternativanbietern unbeeinflusst einhole, ohne dass er \n\ndamit Marktforschung betriebe. Der Geschädigte genüge nicht seiner Obliegen-\n\nheit zur Schadensminderung, wenn er sich insoweit durch die von ihm aufge-\n\nsuchte Autovermietung Mietpreisübersichten anderer Anbieter zeigen lasse, \n\ndenn es sei aus dem Blickwinkel eines verständigen, wirtschaftlich denkenden \n\nGeschädigten mehr als nahe liegend, dass das aufgesuchte, den potenziellen \n\nVertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen, günstigere Tarife von \n\nKonkurrenzunternehmen nicht aufnehmen werde, um einem Vertragsschluss \n\nnicht entgegenzuwirken. Es müsse vielmehr jedem wirtschaftlich denkenden \n\nBürger klar sein, dass eine solche Liste - dies gelte gerade auch in Anbetracht \n\nder speziellen Anmietsituation - das tatsächlich vorhandene Preisniveau der \n\neinzelnen Mietwagenunternehmen nicht wiedergeben könne, da davon auszu-\n\ngehen sei, dass im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunter-\n\nnehmen in eine dem potentiellen Kunden vorgelegte Liste nur vergleichbar teu-\n\nere Tarife anderer Anbieter aufgenommen würden. Dem wirtschaftlich denken-\n\nden Bürger müsse sich insoweit ohne weiteres erschließen, dass eine solche, \n\ndurch den angesprochenen Autovermieter vorgelegte Preisliste, der Prüfung \n\nder Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs nicht dienen könne. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, dass sich die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf 1.498 € belaufen. Hiervon ist mithin revisions-\n\nrechtlich auszugehen. \n\n6 \n\n2. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten \n\nkann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - \n\nVersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom \n\n30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 \n\n- VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR \n\n2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung \n\nnur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm \n\nunter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkei-\n\nten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren \n\nAnstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein \n\nwesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbe-\n\nsondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschä-\n\ndigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter \n\nunter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem \n\ngünstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken \n\ngegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben \n\nmuss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es \n\nje nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen \n\nzu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In die-\n\nsem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte \n\nein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm \n\nvom Autovermieter angebotene Tarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zu-\n\ngeschnitten\", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und sei-\n\nnes Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbe-\n\ndingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. \n\n7 \n\n3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht \n\ndavon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der \n\nvom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen \n\nwäre. \n\n8 \n\na) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hät-\n\nten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 € (brutto ohne \n\nNebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) \n\nZweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach \n\ngünstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdrängen müssen. \n\n9 \n\nb) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung \n\nim Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger - entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision - nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter \n\nder Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkur-\n\nrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die \n\nSchwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat. \n\n10 \n\nDie Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst \n\nherangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei \n\nder Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren \n\ndeshalb für den Vergleich mit einem günstigeren \"Normaltarif\" für Selbstzahler \n\nungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, \n\n699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirt-\n\nschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem güns-\n\ntigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis \n\nder Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers gefor-\n\nderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen \n\nNormaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die \n\nWagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 € und 1.196,00 € für die \n\nwöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 € und 176,00 € \n\nfür die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von \n\nder Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung \n\num einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach \n\nseinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum ande-\n\nren hätte eine solche Preisspanne dem Kläger - wenn sie ihm bekannt gemacht \n\nworden wäre - erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren \n\nTarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen An-\n\nbietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, \n\n671, vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2006, 661 und vom \n\n11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine \n\nEinblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Ge-\n\nschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, \n\nreicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot \n\neines Konkurrenten. \n\n11 \n\nDarüber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, \n\nbei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit \n\nbestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günsti-\n\ngere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht ver-\n\npflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178). \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saalfeld /Saale, Entscheidung vom 14.11.2006 - 1 C 234/06 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 S 482/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-210-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-210-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:37.641544+00:00"}}