{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_202-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"VI ZR 202/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 108 Zum Umfang der Bindungswirkung und zur Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung seines Verfahrens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 202/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. April 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 108 \n\nZum Umfang der Bindungswirkung und zur Pflicht des Zivilgerichts zur Aussetzung \n\nseines Verfahrens. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - LG Weiden \n\n AG Weiden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 19. März 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, \n\nPauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden vom 25. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am \n\n18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte \n\nKläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von \n\nihm gefahrenen LKW zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit ei-\n\nnem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamel-\n\nlenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter \n\nS. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. \n\n2 \n\nDer Kläger hat behauptet, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Be-\n\nladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen \n\nmüssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den \n\nLKW geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen. Dabei sei er von \n\ndem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er \n\nacht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, S. sei mit einem Warnton rückwärts von \n\ninnen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang ge-\n\ntroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn \n\ndie Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das be-\n\ntreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine \n\nHaftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausge-\n\nschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet \n\nhabe. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die \n\nRevision zugelassen, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer \n\ngemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meint, eine Haftung der Beklagten \n\nsei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausge-\n\nschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig gewor-\n\nden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger \n\ndadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossen-\n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen An-\n\nspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber \n\nder Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-\n\ngericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-\n\ndet hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, \n\n594, 596 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, \n\n2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10). \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 \n\nSGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben \n\nerachtet. \n\na) Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbar-\n\nkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten An-\n\nsprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem \n\nUmfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zu-\n\nständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger \n\nund der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf \n\ndie Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter auf-\n\ngrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (Senatsurteil BGHZ 166, 42, 44). Diese Bin-\n\ndung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom \n\n12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Un-\n\nfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79, Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung \n\n- auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senatsurteile BGHZ 158, 394, 397; \n\nvom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; vom 12. Juni \n\n2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR \n\n2008, 255, 256). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversiche-\n\nrungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, \n\nob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich \n\nfür richtig hält (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetz-\n\nliche Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 6; Erfurter Kommentar \n\nzum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 1). Da das Zivilgericht die \n\nBindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in \n\nwelchem Umfang die Bindungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396 f.). \n\n10 \n\nDer Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII setzt vor-\n\naus, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der \n\nFall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das \n\nSozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen \n\nist (Senatsurteil vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Den vom Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob im Streitfall eine Entschei-\n\ndung eines Unfallversicherungsträgers mit Bindungswirkung für die Parteien \n\nergangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber der Beklagten nur dann einge-\n\ntreten, wenn diese in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, \n\ndenn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht \n\nverkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang \n\ndes Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt \n\n§ 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die \n\nAnwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel-\n\nlung berührt oder berühren kann (Senatsurteile BGHZ 129, 195, 200 noch zu \n\n§ 638 RVO; 158, 394, 397; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, \n\n160, 162; BVerwGE 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen bei der Be-\n\nklagten vor. Wird der Unfall nämlich nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss \n\nsie, wenn keine Haftungsprivilegierung eingreift, gegebenenfalls für den Perso-\n\nnenschaden des Klägers selbst aufkommen. \n\n11 \n\nHätte ein Verfahren zwischen dem Kläger und einem Unfallversiche-\n\nrungsträger stattgefunden, an dem die Beklagte nicht in der gebotenen Weise \n\nbeteiligt war, so wäre das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge \n\nhätte, dass ein Bescheid an den Kläger der Beklagten gegenüber nicht bindend \n\ngeworden wäre. In diesem Fall wäre das Berufungsgericht an einer Entschei-\n\ndung über die Klage gehindert (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 202; 158, \n\n394, 397 f.; und vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO). \n\n12 \n\nb) Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig \n\nunfallversichert ist, sowie ob die Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haf-\n\ntet, aber nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Be-\n\nrufungsgericht vor Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich \n\nverwehrt (Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). Nach \n\n§ 108 Abs. 2 SGB VII hat das Zivilgericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine \n\nEntscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch \n\nnicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Auf-\n\nnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Aussetzung steht nicht im \n\nErmessen des Gerichts (Senatsurteil BGHZ 158, 394, 397). \n\n13 \n\nIm Falle einer bestandskräftigen Entscheidung des Unfallversicherungs-\n\nträgers des Stammbetriebs des Klägers wäre das Berufungsgericht nach § 108 \n\nAbs. 1 SGB VII gehindert, den Kläger als Wie-Beschäftigten der Beklagten nach \n\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen und zu deren Gunsten die Haftungsfrei-\n\nstellung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen zu lassen. An die in einer \n\nsolchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stamm-\n\nbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungs-\n\nwirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversiche-\n\nrungsträgers erstreckt (vgl. BSGE 17, 153, 155; Senatsurteile vom 26. Juni \n\n1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162; vom 12. Juni 2007 - VI ZR \n\n70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Kasseler Kommentar/Ricke, Sozialversiche-\n\nrungsrecht, 56. Erg. Lfg., § 108 SGB VII, Rn. 5). Es darf dann zum einen nicht \n\nmehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen \n\ntätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen \n\nVerfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde (vgl. Senatsurteil \n\nvom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO m.w.N.). Zum anderen darf es das Un-\n\nfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz \n\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall \n\nansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unter-\n\nnehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck \n\nder in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine \n\nDoppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig \n\nnicht geben (BSG, NZS 2007, 38 f.; Wannagat/Waltermann, SGB, 102. Lfg., \n\n§ 108 SGB VII, Rn. 4; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personen-\n\nschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 73). Erst wenn eine im \n\ngegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung \n\neines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden \n\nkann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen \n\nsein. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 C 1294/06 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 20.06.2007 - 2 S 37/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-202-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":9},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/vi-zr-202-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:39.523384+00:00"}}