{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_197-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"VI ZR 197/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Ge- schädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflege- versicherung erfolgen. BGB § 242 Cb Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pfle- geversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungs- trägers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht- versicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 197/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2008 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X \n\nZahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Ge-\nschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn \nsie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflege-\nversicherung erfolgen. \n\nBGB § 242 Cb \n\nEinem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an \nden Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pfle-\ngeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungs-\nträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht-\nversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach \nTreu und Glauben verwehrt sein. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem be-\n\nklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die \n\nsie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. \n\nist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von \n\nR. dessen Pflege. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber \n\nder gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den \n\nBeklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die \n\nEinrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Ver-\n\ngleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit \n\nR. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September \n\n2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung \n\nein Pflegegeld von 410 €/Monat. \n\n3 \n\nMit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen \n\nKlage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 \n\nvon ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststel-\n\nlung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflege-\n\naufwendungen zu ersetzen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des \n\nerstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 € \n\nnebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, \n\nder Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege-\n\nkasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab \n\nAugust 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s An-\n\nspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch \n\nwegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückwei-\n\nsung der Berufung der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst \n\nhabe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten \n\nwegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente \n\nsozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeit-\n\npunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Kran-\n\nkenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der mo-\n\nnatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis \n\ngemäß § 208 BGB a.F. gewesen. \n\n6 \n\nErst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar \n\n1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen \n\ngemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf \n\nPflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen \n\nden Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung \n\nder Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 \n\nAbs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die \n\nKlägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die \n\nZahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch \n\ndie bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem \n\nPflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum \n\njeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem \n\n31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut \n\nbegonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin \n\nerbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem \n\nBeklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit ver-\n\nbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V \n\nsowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK be-\n\nkannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht ha-\n\nbe, habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, \n\ndass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte \n\nnicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach \n\ndem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Emp-\n\nfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an-\n\nzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April \n\n1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine \n\nVerpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt. \n\n7 \n\nDer Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des \n\nBeklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom \n\n12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach \n\nunstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet \n\nverlangen. \n\n8 \n\nAuch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben. \n\nII. \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede \n\ngegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des \n\nR. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom \n\n25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 \n\nPflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr \n\ngegen den Beklagten geltend gemacht werden. \n\na) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach \n\n§ 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse \n\nvor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeit-\n\npunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der \n\nSozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umstän-\n\nden des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich \n\nmit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neube-\n\ngründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - \n\nbei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens \n\nmit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Geset-\n\nzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Ge-\n\nsundheits-Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungs-\n\nträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im \n\nStreitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis-\n\ntungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter \n\nBedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil \n\nvom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). \n\n13 \n\naa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits \n\nim Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der \n\nBeklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den \n\nsich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die \n\nZahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der An-\n\nspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat be-\n\ngrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 \n\nBGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., \n\nRn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nDie Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstrei-\n\ntig. \n\n14 \n\nbb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor \n\nSeptember 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist \n\nfür einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, \n\ndass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kas-\n\nseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls \n\nin Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22). \n\n15 \n\ncc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, \n\nweil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. \n\nDer Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung \n\neines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall \n\nwird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit \n\nder Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine \n\nRechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Je-\n\ndoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, \n\nwenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu \n\nausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des \n\nForderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen \n\neine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck \n\ndes Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei \n\neinem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 \n\n- VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen \n\nder Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob \n\nim Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile \n\nzwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für \n\ndiese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 \n\nSGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], \n\nK § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben. \n\n16 \n\nb) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse \n\nnach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Kran-\n\nkenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über. \n\n17 \n\nDie §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft \n\ngetretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des \n\nRisikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - \n\nPflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der \n\nSozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die \n\nPflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrge-\n\nnommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft \n\ngetretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein \n\nmonatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent \n\nzu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Ur-\n\nteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.). \n\n18 \n\n3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegange-\n\nne Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich \n\nauf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen. \n\n19 \n\na) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar \n\nbis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni \n\n1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG \n\nund § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. \n\nDiese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Be-\n\nklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjäh-\n\nrungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckba-\n\nren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei \n\nJahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht je-\n\ndoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen \n\nAnspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit \n\nsie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach \n\nInhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; \n\nvom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997). \n\n20 \n\nDer Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis \n\nvon Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhand-\n\nlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die \n\nVerjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 \n\nAbs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen \n\nnichts zu erinnern. \n\n21 \n\nDie anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für \n\ndie Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjäh-\n\nrung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). \n\n22 \n\nDie gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 \n\nGRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der ge-\n\nsetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außer-\n\nhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, \n\n385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 \n\nauf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 \n\nRVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 \n\n- VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.). \n\n23 \n\nOb die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis \n\ndahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den \n\nneuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, \n\nbraucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hem-\n\nmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung \n\nkommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die \n\nVoraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des \n\nneuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Be-\n\nklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein \n\nBewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober \n\n1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.). \n\n24 \n\nGrundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegen-\n\nüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Aner-\n\nkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind \n\ndeshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs be-\n\ndeutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck \n\nS. 4). \n\n25 \n\nEin Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann je-\n\ndoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des \n\n§ 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners dem-\n\nnächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 \n\nBGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudin-\n\nger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, \n\nmag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht \n\nerforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung \n\nliegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem \n\nVertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit \n\nWirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Tes-\n\ntamentsvollstrecker, einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), \n\n§ 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgege-\n\nben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom \n\n27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9). \n\n26 \n\nGleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten \n\nerfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. \n\nOLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 \n\n- VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekom-\n\nmene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung \n\nenthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen \n\nSozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der \n\nLiteratur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jae-\n\nger, BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu \n\neinem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser \n\nzur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten \n\nerfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall \n\nnicht abschließend zu entscheiden. \n\n27 \n\nb) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Ver-\n\njährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das \n\nBerufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft \n\nhat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zah-\n\nlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen ver-\n\nmehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung \n\nerhebt. \n\n28 \n\naa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am \n\n30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die \n\nEinrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den An-\n\nspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar \n\n1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) \n\ndie Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung \n\ninsoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwid-\n\nrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) \n\nGläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in \n\nBetracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR \n\n1977, 227). \n\n29 \n\nDer 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt \n\nauch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszu-\n\nständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ \n\nMarburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu \n\nFn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Bran-\n\ndenburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein \n\ngegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechts-\n\nnachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - \n\nVersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse \n\nnicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder \n\nGesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit \n\nzur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. De-\n\nzember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269). \n\n30 \n\nbb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmiss-\n\nbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich \n\n(§ 242 BGB). \n\n31 \n\nUnabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist ei-\n\nnem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als \n\nSchuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer \n\nrechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 \n\n- XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom \n\n11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079). \n\n32 \n\nDas ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den \n\nGeschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und \n\ndamit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte \n\nverhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er-\n\nsichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall \n\nerfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht \n\nzurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne \n\nBedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. \n\nAnderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm \n\nbekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, \n\n128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch wei-\n\ntere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis \n\neines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu \n\nverhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen. \n\n33 \n\n4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem \n\nAnspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf \n\ndie Einrede der Verjährung berufen. \n\n34 \n\n5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/vi-zr-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/vi-zr-197-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_197-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:10.575563+00:00"}}