{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_188-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"VI ZR 188/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 1 AuslPflVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 StVG § 7 Abs. 1, § 17 Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu- xemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten An- sprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Aus- gleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Juli 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 188/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nPflVG § 3 Nr. 1 \nAuslPflVG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 \nStVG § 7 Abs. 1, § 17 \n\nKommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von \n\neinem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische \n\nHaftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit lu-\n\nxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten An-\n\nsprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Aus-\n\ngleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne \n\nKarte. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklag-\n\nten, das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur \n\nSchadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflicht-\n\nversicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind. \n\nAm Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der BAB 7 in Fahrt-\n\nrichtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf \n\ndem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen \n\nder Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen \n\neines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor \n\nvon einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen gelöst, der zu diesem Zeit-\n\npunkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgi-\n\nschen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtver-\n\nsicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxem-\n\nburg ansässige Firma P. \n\n3 \n\nDie Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen \n\nSchadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 € gegen den Be-\n\nklagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den \n\nBeklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Klägerin daraufhin \n\ndie entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstat-\n\ntung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 € sowie auf Feststellung seiner \n\nErsatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen \n\nzur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der \n\nForderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzeke-\n\nringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als Quasi-\n\nHaftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Ein-\n\nstandspflicht im Innenverhältnis der Parteien. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die \n\nBerufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre \n\nKlaganträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen \n\nden Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit \n\nEinführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 \n\nAbs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur \n\nÄnderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. \n\n2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe lediglich die Position der Geschädigten im Außen-\n\nverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter \n\neines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine \n\nBetriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage her-\n\nbeigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 \n\nKfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Ver-\n\nsicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des An-\n\nhängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht \n\nwurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des \n\nGebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe \n\nsich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die \n\nunveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Vorausset-\n\nzungen im Streitfall erfüllt seien. \n\n7 \n\nZur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach \n\ndem 31. Juli 2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein \n\nInnenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers \n\nbzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Beru-\n\nfungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im \n\nErgebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine \n\nAnsprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulie-\n\nrung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung \n\nnicht an. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Die Klägerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Ansprüche \n\naus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P. \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich \n\nzwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des \n\nverunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin \n\nübergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für \n\nderartige Ansprüche nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktansprü-\n\nche der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 \n\nAuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember \n\n2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG \n\nHamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001, \n\nArt. 40 EGBGB Rn. 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, \n\n2. Aufl., § 2 AuslPflVG Rn. 3 f., § 6 AuslPflVG Rn. 3; Prölss/Martin-Knappmann, \n\nVersicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn. 3). Die Direkthaftung des \n\nBeklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Di-\n\nrektansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahr-\n\nzeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus \n\n§ 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen \n\nVersicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflicht-\n\nversicherers nach dem AuslPflVG übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 AuslPflVG, \n\nwonach § 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger \n\nkann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten \n\nMitschädiger jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber \n\ndem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend ma-\n\nchen, wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichs-\n\nberechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm, \n\nVersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken, ZfS \n\n1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann \n\naaO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, \n\n4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG \n\nRn. 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3 \n\nPflVG Rn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 20, 371, 376 f.; a. A. OLG Köln, VersR \n\n1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversiche-\n\nrung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]). \n\n11 \n\nDas Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung \n\ndes Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraft-\n\nfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; KG \n\naaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der \n\nSchädiger (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Wird ein Schädiger durch die Inanspruch-\n\nnahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, \n\nso stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsge-\n\nsetzes genießt (Prölss/Martin-Knappmann aaO). Soweit die Mitschädiger im \n\nAußenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress \n\ngegen den oder die anderen Mitschädiger beschränkt. Selbst wenn im Streitfall \n\nAusgleichsansprüche im Innenverhältnis der haftenden Schädiger entstanden \n\nund diese auf die Klägerin übergegangen sein sollten, kann die Klägerin solche \n\nAnsprüche somit nicht direkt nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 \n\nNr. 1 PflVG gegen den Beklagten geltend machen. \n\n12 \n\nb) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegenüber den Un-\n\nfallgeschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 AuslPflVG, \n\n§ 3 Nr. 1 PflVG für die durch den Betrieb des Aufliegers möglicherweise ent-\n\nstandenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich \n\nherleiten. Derartige Direktansprüche wären nicht infolge der durchgeführten \n\nRegulierung auf Versicherte oder Begünstigte im Sinne von Art. 41 Wet op de \n\nlandverzekeringsovereenkomst übergegangen, weshalb auch ein Übergang \n\nsolcher Ansprüche auf die Klägerin im Wege der Legalzession nicht stattgefun-\n\nden haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächli-\n\nchen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens \n\ndurch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH \n\nzum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der Ge-\n\nschädigten geführt hat (§ 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden An-\n\nspruchskonkurrenz (vgl. etwa Münchener Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl., \n\n§ 241 Rn. 24; zur Erfüllungswirkung bei mehreren Direktansprüchen auch Jo-\n\nhannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 21 [S. 37]) sowohl derjenigen aus \n\nder Direkthaftung des Beklagten für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer \n\ndes Sattelzugs wie auch etwaiger Ansprüche aus einer Direkthaftung für An-\n\nsprüche gegen den Halter bzw. Führer des Aufliegers. Die später erfolgte Zah-\n\nlung der Klägerin löste folglich schon deswegen keinen Übergang von Ansprü-\n\nchen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung für das Unfallereignis aus, \n\nweil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren. \n\n13 \n\nc) Darüber hinaus kann die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Aus-\n\ngleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen, \n\nweil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen \n\nhat. \n\n14 \n\naa) Die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbü-\n\nros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen asso-\n\nziierten Staaten (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommissi-\n\non vom 28. Juli 2003, veröffentlicht in ABlEG L 192, S. 23 ff. vom 31. Juli 2003) \n\nals Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich \n\nerklärte Geschäftsordnung des Rates der Büros (im Folgenden: Geschäftsord-\n\nnung) enthält eine Regressregelung, wonach die Kosten einer über den Beklag-\n\nten - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der \n\nGeschäftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im System der \n\nGrünen Karte im Verhältnis zum Beklagten grundsätzlich dem für das Fahrzeug \n\ndes haftpflichtigen Unfallverursachers zuständigen Büro zur Last fallen, das \n\nseinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese \n\nletztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). Demge-\n\nmäß traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum \n\nBeklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflicht-\n\nversicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte \n\n(vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278; Schmitt, VersR 1975, 2, 7). \n\nDem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH \n\nauch Rechnung. \n\n15 \n\nbb) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des Systems der \n\nGrünen Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das Büro des Unfalllandes \n\ngerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der \n\nGrünen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende \n\nGewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes \n\nbezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, \n\nwegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes \n\nin Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 57, 265, 272 f.; OGH, VersR 2005, 530, 531 f.; Schmitt, VersR 1966, \n\n1115, 1116; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 82 [S. 162]); außer-\n\ndem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zu-\n\nmindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug \n\nim Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. Staudinger/von Hoffmann aaO, Art. 40 \n\nEGBGB Rn. 460; Sieghörtner, \n\nInternationales Straßenverkehrsunfallrecht, \n\n2002, S. 88). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die \n\nGewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes \n\nwie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen Aus-\n\nlPflVG. \n\n16 \n\nDiese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen je-\n\ndoch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros \n\n- hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwen-\n\ndungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen. \n\nDie Regulierung durch das Büro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines \n\nbestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in \n\nden zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantiever-\n\nsprechen zur Grundlage (vgl. Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 111; \n\nSchmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; Bäumer, Hat das deutsche Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherungs-System eine Zukunft?, 1982, S. 123). Der Beklagte \n\ndeckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezu-\n\nsage; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. Schmitt, VersR \n\n1966, 1115, 1117 f.; Bäumer aaO, S. 123). Im System der Grünen Karte wird \n\nein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des Unfalllandes \n\nnicht begründet (vgl. Bäumer aaO; Karcher, Kollisionsrechtliche Fragen bei der \n\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, S. 83). Vielmehr treten die Büros \n\ndes Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet \n\nereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. OLG Hamburg, \n\nVersR 1974, 277, 278). Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis \n\ntrifft allein die Heimatbüros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. Schmitt, \n\nVersR 1975, 2, 7). \n\n17 \n\ncc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses \n\nim Inland den Geschädigten nebeneinander mehrere ausländische Schädiger \n\nhaftpflichtig und mehrere ausländische Versicherer einstandspflichtig sind. Im \n\nVerhältnis zum Beklagten als Büro des Unfalllandes haben die betroffenen aus-\n\nländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils \n\nin Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. Ver-\n\nsicherer in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den Mitschädigern bzw. deren \n\nVersicherer entfällt. Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist \n\nnichts ersichtlich. \n\n18 \n\n2. Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der al-\n\nlein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes \n\nRecht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus ei-\n\ngenem Recht nicht einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 \n\n- IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den \n\nBeklagten der Klägerin gegenüber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine \n\nEinstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Grün-\n\nden. \n\n19 \n\na) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klä-\n\ngerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Be-\n\nklagte nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b \n\nAuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach \n\nden Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den \n\nDirektanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3 \n\nNr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innen-\n\nregress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherern findet darin keine \n\nGrundlage. \n\n20 \n\nb) Die Klägerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Geschädigten nach §§ 2 \n\nAbs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG direkt auf Schadensersatz haf-\n\ntete. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis die Direkt-\n\nhaftung der Klägerin und diejenige des Beklagten gegenüber den Geschädigten \n\nzueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Klägerin gegen den \n\nBeklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die \n\nfür den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der \n\ngegen den Beklagten gerichteten Direktansprüche geführt hat (oben 1 b) und \n\nabgesehen davon die Klägerin im Verhältnis der Parteien die für die Schadens-\n\nregulierung entstandenen Aufwendungen letztlich allein zu tragen hat (oben 1 c; \n\nvgl. auch Schmitt, VersR 1975, 2, 7). \n\n21 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2006 - 331 O 45/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 14 U 202/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-188-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:01.693982+00:00"}}