{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_183-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"VI ZR 183/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 231 § 6; DDR:ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1 Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadenser- satzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 183/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. November 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 231 § 6; DDR:ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadenser-\n\nsatzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die \n\nDeutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 und unter Zurückweisung der \n\nAnschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten zu 2 erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt/Oder vom 16. Dezember 2005 wird insgesamt zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) als \n\nRechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR aus nach \n\n§ 116 SGB X übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in \n\nAnspruch, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes \n\nBrandenburg an den Geschädigten H. zu erbringen habe. \n\n2 \n\nDer damals neun Jahre alte H. erlitt am 22. September 1988 während \n\nder Benutzung einer S-Bahn der Deutschen Reichsbahn auf dem Gelände des \n\nBahnhofs Petershagen-Nord einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen Tü-\n\nren beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am Türgriff fest-\n\nhielt und mit dem linken Fuß zwischen S-Bahn und Bahnsteigkante geriet, wo-\n\ndurch er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 19. Januar erkannte die Deutsche Reichsbahn ihre \n\nEinstandspflicht an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: \n\n „ … haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind … am 22.9.1988 auf dem Halte-\n\npunkt Petershagen Nord einen Unfall erlitten hat und körperlich zu Schaden gekommen \n\nist. Im Ergebnis geführter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass \n\ndie Deutsche Reichsbahn ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der \n\nDeutschen Reichsbahn beinhaltet gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalles. \n\n… Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach Möglichkeit durch Unter-\n\nlagen nachzuweisen. Die Deutsche Reichsbahn ist bemüht, berechtigte Ansprüche un-\n\nverzüglich zu erfüllen.“ \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1990 teilte die Deutsche Reichsbahn mit, sie \n\nhalte nach Auswertung des ärztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung ge-\n\nmäß § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR \n\nI 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) in Höhe von 10.000 Mark für ange-\n\nmessen. \n\n5 \n\nMit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung \n\nvon ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Schäden bis zum 14. Feb-\n\nruar 2005 angeblich erbrachter Leistungen in Höhe von 91.434,54 € sowie Fest-\n\nstellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Kla-\n\nge auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hin abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung \n\ndie Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche nach § 116 \n\nSGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese auf Grund des Un-\n\nfalls an den Geschädigten erbracht hat oder zukünftig erbringt. Es hat die Revi-\n\nsion zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 SGB X auf rechtsge-\n\nschäftliche Ansprüche von grundsätzlicher Bedeutung sei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht stützt den Feststellungsausspruch auf das Schrei-\n\nben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989. Dieses enthalte ein \n\nschriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein \n\nverjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die \n\nAnsprüche aus dem Schuldanerkenntnis seien analog § 116 SGB X auf die \n\nKlägerin als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überge-\n\ngangen. § 116 SGB X finde seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet Anwen-\n\ndung und erfasse auch Schadensersatzansprüche auf Grund von Unfällen, die \n\nsich zuvor ereignet hätten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgeschäftliche An-\n\nsprüche aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem früheren Über-\n\ngang der Schadensersatzansprüche auf etwa zuständige Leistungsträger der \n\nehemaligen DDR sei es mangels tatsächlicher Erbringung von Leistungen nicht \n\ngekommen. \n\n7 \n\nDie Ansprüche seien nicht verjährt. Die am 19. Januar 1989 in Gang ge-\n\nsetzte zehnjährige Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gemäß \n\nArt. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB mit Wirksamwerden des Beitritts durch die dreißig-\n\njährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten \n\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 \n\n(BGBl. I S. 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. Dahinstehen könne, ob \n\nein Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuld-\n\nanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB darstelle oder ob es sich um ein eigenständiges \n\nRechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens \n\neiner kürzeren Verjährungsfrist nach dem BGB für ein derartiges Rechtsgebil-\n\nde - die dreißigjährige Regelfrist nach § 195 BGB a.F. anzuwenden sei. Diese \n\nFrist sei zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf eine \n\ndreijährige Frist verkürzt worden, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB \n\nam 1. Januar 2002 zu \n\nlaufen begonnen habe und grundsätzlich zum \n\n31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen außergerichtlicher Ver-\n\nhandlungen der Parteien die Verjährung jedenfalls zwischen dem 5. Juli 2002 \n\nund dem 2. Juni 2003 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, so dass die Klage \n\nnoch vor Vollendung der Verjährung zugestellt sei. \n\n8 \n\nDer Zahlungsantrag sei dagegen unbegründet, da die Klägerin nicht \n\nnachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet zu haben. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-\n\nrichts, das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entschei-\n\ndung, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls be-\n\nstehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Es kann \n\nauch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin \n\nerfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden könnte, weil \n\nes insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Klägerin und nicht darauf an-\n\nkommt, ob die Klägerin die Zahlungen tatsächlich erbracht hat (vgl. etwa BGHZ \n\n48, 181, 184; Senatsurteile BGHZ 155, 342, 346 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR \n\n244/94 - VersR 1995, 600, 601; OLG Brandenburg, NJ 1996, 263; Kasseler \n\nKommentar/Kater, 58. Erg. Lieferg., § 116 SGB X Rn. 27). Denn etwaige Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitge-\n\ngenständlichen Ansprüche nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vor-\n\nschrift des § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden. \n\n11 \n\na) Art. 231 § 6 EGBGB beruft die Vorschriften des BGB a.F. über die \n\nVerjährung zur Anwendung, die für diejenigen Ansprüche nach dem BGB a.F. \n\nmaßgebend sind, welche den im Streitfall möglicherweise begründeten Ansprü-\n\nchen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. \n\nStaudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2003, Art. 231 § 6 EGBGB Rn. 66). Da \n\nnach Art. 232 § 1 EGBGB für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwer-\n\nden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ent-\n\nstanden ist, das Recht der ehemaligen DDR maßgebend bleibt, sind für die er-\n\nforderliche rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der Deutschen Reichs-\n\nbahn vom 19. Januar 1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des \n\nZGB maßgebend. Für die Einordnung etwaiger auf Grund des Unfallereignisses \n\ngegen die Deutsche Reichsbahn bestehender Schadensersatzansprüche gilt \n\nnach Art. 232 § 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus \n\neiner unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR \n\n101/04 - VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung \n\n(vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB \n\nRn. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts \n\nder DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR \n\nzu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den \n\nGerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem \n\nGrundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, \n\n91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.). \n\nRechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht \n\nkommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. \n\n12 \n\nb) Auf einen Anspruch aus einem selbstständigen abstrakten Schuldan-\n\nerkenntnis nach § 781 BGB war nach dem bis zum Gesetz zur Modernisierung \n\ndes Schuldrechts geltenden Recht zwar die Verjährungsvorschrift des § 195 \n\nBGB a.F. anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 780 Rn. 8; Gei-\n\ngel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 38 Rn. 17). Im Streitfall kom-\n\nmen jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entsprechenden \n\noder vergleichbaren Ansprüche in Betracht; denn die mit Schreiben vom \n\n19. Januar 1989 abgegebene Erklärung stellt nach dem ZGB kein selbstständi-\n\nges abstraktes Schuldanerkenntnis dar. \n\n13 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR war das \n\nabstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses \n\nGesetzes (vgl. § 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, NJ 1987, 385, 386); die In-\n\nstanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. BezG Erfurt, NJ 1989, 338 f.; vgl. \n\nauch OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208; ebenso Pleyer/Stückradt, ROW \n\n1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes \n\nüber das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 \n\n(GBl. DDR I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. Friedel, Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, \n\nS. I). Dem lag wohl die Vorstellung zu Grunde, eine absolute Verselbstständi-\n\ngung eines Rechtsgrundes für eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht \n\nwirksam; vielmehr bedürfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkre-\n\nten, den Anlass für die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund \n\n(vgl. Mühlmann, NJ 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter \n\n3.5.1.4.; Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 96), um zu \n\nverhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gewährte Rechte beein-\n\nträchtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt \n\nwürden, was einen Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen § 45 \n\nAbs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 3 zu § 45 ZGB; Uebe-\n\nler, ROW 1990, 225, 227; vgl. auch Friedel aaO). Für diese Beurteilung spricht, \n\ndass das ZGB den §§ 780, 781 BGB entsprechende Vorschriften nicht enthält \n\n(vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Westen/Schleider aaO; Pley-\n\ner/Stückradt aaO; Uebeler aaO, S. 226); rechtsstaatliche Bedenken gegen eine \n\nsolche Behandlung des abstrakten Schuldanerkenntnisses bestünden grund-\n\nsätzlich nicht. \n\n14 \n\nAndererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der DDR, wie etwa §§ 474 \n\nAbs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen Möglichkeit \n\neines Schuldanerkenntnisses aus (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivil-\n\nrecht aaO; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg \n\naaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Im Anschluss daran hat ein Teil der \n\nRechtsliteratur zum ZGB u.a. unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 474 Abs. 1 \n\nNr. 4 ZGB Existenz und grundsätzliche Zulässigkeit des abstrakten Schuldaner-\n\nkenntnisses auch für das Zivilrecht der DDR hergeleitet (vgl. Mühlmann aaO; \n\nUebeler aaO), allerdings ebenfalls nur in den durch § 45 Abs. 3 ZGB gesetzten \n\nGrenzen (Mühlmann aaO; Uebeler aaO; vgl. auch Westen/Schleider aaO; OLG \n\nJena, OLG-NL 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten wären, ist \n\nzweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. \n\n15 \n\nbb) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben \n\nvom 19. Januar 1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbstständige An-\n\nsprüche auf Schadensausgleich rechtsgeschäftlich begründe, kann aus Rechts-\n\ngründen nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinba-\n\nrungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf über-\n\nprüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, \n\netwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvor-\n\nschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Ja-\n\nnuar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 \n\n- VI ZR 263/02 - VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor. \n\n16 \n\n(1) Nach den im Streitfall gemäß Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendenden \n\nAuslegungsgrundsätzen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Erklärte in \n\nseiner objektiven Bedeutung maßgebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 206 \n\nunter 3.3.2.1.; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen \n\nParteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners über das Bestehen seiner \n\nVerpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Präzisierung oder ver-\n\ntragliche Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten oder ob \n\nmit ihr ein neues Rechtsverhältnis begründet werden sollte, entschied sich auch \n\nunter Geltung des ZGB grundsätzlich nach dem Willen des Anerkennenden \n\nbzw. dem der Parteien; in der Regel begründete eine Einigung kein neues \n\nRechtsverhältnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, \n\nAllgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 90 f. unter 5.1.4.; Mühlmann aaO). An das \n\nZustandekommen einer neuen selbstständigen Verpflichtung knüpfte das ZGB \n\nfolglich keine grundsätzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung \n\nfür das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, \n\n781 BGB aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm übernom-\n\nmene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und \n\nrechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen bzw. \n\nAnerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners ge-\n\nstellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW \n\n1999, 574, 575; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 780 Rn. 4). \n\n17 \n\n(2) Anders als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut \n\nder Erklärung vom 19. Januar 1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbst-\n\nständige Verpflichtung rechtsgeschäftlich begründet worden. Wenn die Deut-\n\nsche Reichsbahn ihre \"Verantwortlichkeit\" für den Unfall \"im Ergebnis geführter \n\nErmittlungen\" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkann-\n\nte Verpflichtung zum Schadensersatz bestätigt und damit außer Streit gestellt, \n\nnicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstands-\n\npflicht neu begründet werden sollte. \n\n18 \n\n(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 780, \n\n781 BGB ist ein selbstständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzuneh-\n\nmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angege-\n\nben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Se-\n\nnatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; vom \n\n28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Diese Auslegungsregel kann auch unter \n\nder Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf \n\nden Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt \n\ndie Erklärung den Grund der Haftung, den die Reichsbahn anerkannte, zwei-\n\nfelsfrei erkennen, indem sie ausdrücklich und mehrfach auf den Unfall vom 22. \n\nSeptember 1988 Bezug nimmt. Damit war für jeden mit der Sache Befassten \n\neine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserklärung zu dem Unfallereignis \n\nhergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung war so konkret angegeben, dass \n\ndie Wertung der Erklärung als rechtsgeschäftlich neu begründete, selbstständi-\n\nge Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteil vom 28. Januar 2003 \n\n- VI ZR 263/02 - aaO). Zusätzliches Indiz dafür, dass der Verpflichtungswille der \n\nReichsbahn über die bloße Bestätigung ihrer sich aus den Bestimmungen des \n\nZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe \n\ndes Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist außerdem die Erwähnung der Vor-\n\nschrift des § 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17. Juli 1990. \n\n19 \n\n(4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, \n\nmit der Erklärung vom 19. Januar 1989 sei eine von dem in ihr genannten \n\nSchuldgrund losgelöste selbstständige Zahlungsverpflichtung begründet wor-\n\nden, sind demgegenüber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisi-\n\nonserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erklärung keine \n\nselbstständige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsläu-\n\nfig auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis \n\ni.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als bloße Klarstel-\n\nlung, Präzisierung oder vertragliche Änderung möglicherweise bestehender \n\nSchadensersatzansprüche schließt nicht aus, dass sie Unsicherheit über Be-\n\nstehen und Umfang solcher Ansprüche beseitigte, etwa indem die Reichsbahn \n\nihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigte und sich damit zugleich \n\nihrer etwaigen Einwände begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereig-\n\nnis verursacht worden (vgl. §§ 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; \n\nBergner/Thiele, Zeitschrift für den Internationalen Eisenbahnverkehr 85 [1977], \n\n99 f.) oder der Verletzte sei für den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. \n\n§§ 341, 348 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 101). \n\n20 \n\nDa mithin Ansprüche, die solchen aus einem selbstständigen abstrakten \n\nSchuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB entsprechen, nach den Umstän-\n\nden des Streitfalles nicht in Betracht kommen, ist § 195 BGB a.F. auch nicht \n\naus diesem Grund die nach Art. 231 § 6 EGBGB maßgebende Verjährungs-\n\nvorschrift des BGB. \n\n21 \n\nc) § 195 BGB a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB \n\nauch nicht deshalb anzuwenden, weil den auf Grund des Unfalls vom 22. Sep-\n\ntember 1988 gegen die Reichsbahn etwa begründeten Schadensersatzansprü-\n\nchen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Beförderungsvertrags \n\nnach dem BGB a.F. entsprächen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der \n\nVerletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es \n\nsich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden \n\nRecht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 1. März \n\n2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699) während einer Personenbeförderung auf \n\nvertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Per-\n\nsonenbeförderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertrags-\n\nbeziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, \n\nStuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele aaO, S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivil-\n\nrecht der DDR, 1977, S. 180). Nach dem BGB in der bis zum Gesetz zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung haftete die Eisenbahn für \n\nPersonenschäden, die Fahrgäste bei der Beförderung erlitten, u.a. nach den \n\nGrundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. Finger, Eisenbahntransport-\n\nrecht, Stand: 1999, vor §§ 8-19 EVO Anm. 6 a und b aa; Tavakoli, Privatisie-\n\nrung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, \n\n7. Aufl., § 12 HaftpflG Rn. 133); diese Ansprüche unterlagen der allgemeinen \n\nVerjährung nach § 195 BGB a.F. (vgl. Finger aaO, vor §§ 8-19 EVO Anm. 7 a). \n\nDie im Streitfall etwa bestehende Haftung der Reichsbahn für den Unfall ent-\n\nspricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht \n\ndes BGB einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz \n\nvergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht § 195 BGB a.F., sondern § 852 \n\nBGB a.F. im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB heranzuziehen ist. \n\n22 \n\naa) Eine Haftung der Reichsbahn für die Unfallfolgen kommt im Streitfall \n\naus der erweiterten Verantwortlichkeit nach §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 \n\nZGB in Betracht, bei der es nach §§ 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden \n\nnicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach §§ 333, 334 ZGB ausge-\n\nschlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 1.1 zu § 232 ZGB; Lehr-\n\nbuch Zivilrecht aaO, S. 82 unter 6.8.2.2.; Zetzschke/Joachim, NJ 1976, 708, \n\n711; Bergner/Thiele aaO, S. 99 f.; Bergner/Lange/Teuchert, Wissenschaftliche \n\nZeitschrift der Hochschule für Verkehrswesen, 1978, S. 225, 230 f.), und die \n\nfolglich grundsätzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand \n\n(vgl. § 343 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 100; Bergner/Lange/Teuchert \n\naaO, S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche \n\naus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen \n\nzu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 126, 87, 93 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, \n\nS. 700). Die Regelungen des Fünften Teils des ZGB (u.a. §§ 330 ff., 343 ff. \n\nZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grundsätzlich \n\nunanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (§§ 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre An-\n\nwendbarkeit besonders bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 0 zu \n\n§ 93 ZPO, Vorbem. zu §§ 323 ff. ZGB; Posch, Schutz des Lebens, der Ge-\n\nsundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, 1979, S. 15; Macke, Fest-\n\nschrift für Steffen, 1995, S. 289, 295). Das spricht dafür, dass nach dem ZGB \n\nim Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den über die Verweisung \n\nin § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der §§ 330 ff. ZGB in \n\nBetracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und außerver-\n\ntraglicher Haftung bestand (vgl. Posch aaO; in Bezug auf § 93 ZGB Posch, NJ \n\n1974, 726, 731; ders., StuR 1975, 207, 215; ders., NJ 1977, 10, 11; Göhring, \n\nNJ 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der \n\nDDR mit Nebengesetzen, 1976, S. 55; Westen aaO, S. 238). Obwohl das Zivil-\n\nrecht der ehemaligen DDR Verletzungen von Fahrgästen bei der Personenbe-\n\nförderung als Schäden aus nicht gehöriger Erfüllung des Personenbeförde-\n\nrungsvertrags ansah (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 99; Bergner/Lange/Teuchert \n\naaO, S. 230; Fritsche/Posch/Wedekind, NJ 1988, 72, 74), unterstellt § 232 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen über die erweiterte Verant-\n\nwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 330 ff., 343 ff. \n\nZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus \n\nSicht des ZGB um einen außervertraglichen handelte (vgl. Posch, StuR 1975, \n\n207, 215, 217). Nach dem BGB wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso ein-\n\nzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO; OLG \n\nNaumburg, NJW 1998, 237, 239). \n\n23 \n\nbb) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden \n\nSchadensersatzanspruch aus §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem \n\nWirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die dreißigjährige Frist des \n\n§ 195 BGB a.F., sondern die dreijährige des § 852 BGB a.F. anzuwenden, weil \n\ndie mögliche Einstandspflicht unabhängig von Verschulden bis zur Grenze des \n\nunabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter aa) und damit funktionell \n\neine Gefährdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die \n\nVerursachung von Gesundheitsschäden geht. Zumindest in diesem Umfang ist \n\nsie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - anders \n\nals die über § 232 Abs. 1 ZGB begründete Einstandspflicht (vgl. Bergner/Thiele \n\naaO, S. 100 f.; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231) - erst an der Grenze hö-\n\nherer Gewalt endet (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungshöchstgrenzen \n\nbeschränkt ist (§ 9 HaftpflG). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im \n\nStreitfall in Betracht kommenden Ansprüche die Verjährungsvorschrift des \n\n§ 852 BGB a.F. anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich nach dem ZGB um \n\nvertragliche oder außervertragliche Ansprüche handelt. Entsprechend hat der \n\nSenat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700; vgl. auch \n\nOLG Naumburg aaO, S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB \n\nwegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 \n\nBGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB \n\na.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche \n\noder außervertragliche einzustufen war. \n\n24 \n\nd) Das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 veränderte die infolge des Un-\n\nfalls möglicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzansprüche \n\nnicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von \n\n§ 195 BGB a.F. erlaubt hätte. Dass mit dem Anerkenntnis, anders als es das \n\nBerufungsgericht für möglich hält, kein selbstständiger, dem BGB unbekannter \n\nAnspruch rechtsgeschäftlich neu begründet worden ist, ergibt sich schon aus \n\nfrüheren Darlegungen (oben unter b bb). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich \n\noder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa bestehen-\n\nden Haftung in einer Art und Weise verändert hätte, die die möglichen Scha-\n\ndensersatzansprüche einem in der Frist des § 195 BGB a.F. verjährenden ver-\n\ngleichbar gemacht hätte oder dazu zwänge, sie mangels Vergleichbarkeit zu \n\neinem dem BGB a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verjährung nach § 195 \n\nBGB a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats verändern ins-\n\nbesondere Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch regelmäßig das \n\nursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte \n\nbetreffen, lassen es im Übrigen aber, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, \n\nnach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni \n\n2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351 m.w.N.); dass für die Rechtsla-\n\nge nach dem ZGB anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das im \n\nStreitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen \n\nder Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb \n\n[4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverän-\n\ndert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz \n\nnach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, \n\nS. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern \n\nes stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 \n\nZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht \n\ndarauf an, ob sich die Anwendbarkeit von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf Aner-\n\nkenntnisse von Zahlungsverpflichtungen beschränkte, mit denen - soweit darin \n\nnicht ein Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben b aa) - ein neu-\n\ner Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begründet und nicht nur eine bereits \n\nbestehende Verpflichtung lediglich bestätigt oder bekräftigt wurde (so Mühl-\n\nmann aaO; Uebeler aaO, S. 226), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn \n\n§ 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, \n\nallenfalls bestätigende Anerkenntnis anzuwenden wäre (vgl. OG, NJ 1981, 570, \n\n571; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, \n\n613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines \n\nVertragsrecht, 1977, S. 91), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vor-\n\nschrift über die Inkraftsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist hinausgehen \n\nsollte. \n\n25 \n\n2. Ist § 195 BGB a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht an-\n\nzuwenden, sind die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie bestehen und auf \n\ndie Klägerin übergegangen sein, jedenfalls verjährt. \n\n26 \n\na) Unabhängig davon, ob auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach \n\ndem Recht der ehemaligen DDR die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZGB oder auf Grund des Anerkenntnisses vom 19. Januar 1989 die des § 474 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Ansprüche nach diesem Recht \n\nam Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt. Weshalb fanden \n\nnach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften \n\ndes BGB Anwendung, wobei sich der Verjährungsbeginn gemäß Art. 231 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da \n\ndie kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. \n\nkürzer ist als die nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden \n\nFristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch frühestens am 3. Oktober \n\n1990 beginnen (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und lief von dem Zeitpunkt \n\nan, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-\n\ngen vorlag (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wann dies der Fall war und ob es hier-\n\nfür auf die Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ankommt oder \n\nob sie sich eine etwa früher von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte \n\nKenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, \n\nwenn jedenfalls die nach dem ZGB maßgebende längere Verjährungsfrist voll-\n\nendet ist (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. BGHZ 156, 232, 241). \n\n27 \n\nb) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der Reichsbahn \n\nvom 19. Januar 1989 und vom 17. Juli 1990 nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die \n\nVerjährung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung am 1. Februar 1989 \n\nbzw. am 1. August 1990 (vgl. § 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom \n\n19. Januar 1989 die Voraussetzungen von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erfüllt haben \n\n(dazu oben 1 d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift spätestens \n\nam 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 unabhängig davon abgelaufen, ob \n\nsich der Beginn der Verjährung nach § 475 Nr. 2 ZGB oder nach § 475 Nr. 3 \n\nZGB bestimmte. Denn im ersten Fall wäre jedenfalls die kenntnisunabhängige \n\nZehnjahresfrist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, \n\n95) längstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall wäre die \n\nZehnjahresfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabhängig spätestens in \n\ndem von § 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts dafür \n\nersichtlich ist, dass die Ansprüche ab dem 1. Februar 1989 bzw. dem 1. August \n\n1990 nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil aaO, \n\nS. 96). War § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 \n\ndagegen nicht anwendbar, so war die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ab-\n\nlauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB \n\nund damit ebenfalls spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 \n\nvollendet. \n\n28 \n\nc) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände im Zeit-\n\nraum bis 1. Februar 1999 bzw. 1. August 2000 ausfüllen könnten, hat das Beru-\n\nfungsgericht, von der Klägerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa beste-\n\nhende Ansprüche sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom Berufungsge- \n\nricht angenommenen Verhandlungen - verjährt, so dass es auf die Frage eines \n\nÜbergangs der Ansprüche auf die Klägerin nicht mehr ankommt. \n\n29 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 O 104/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 12 U 4/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zr-183-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":13},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":2},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/vi-zr-183-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_183-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:54.560577+00:00"}}