{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_176-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VI ZR 176/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Wider- spruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hin- sichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein mate- riell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 176/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. März 2008 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 \n\nDas Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf \n\nUnterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner \n\ndazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Wider-\n\nspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hin-\n\nsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr \n\nzum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner \n\ndie geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein mate-\n\nriell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. \n\nBGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-\n\nwaltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer \n\nVeröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. \n\nMit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klä-\n\ngerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsicht-\n\nlich eines von der Beklagten in der \"taz\"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizier-\n\nten Artikels \"Diese Woche wird wichtig für J. Sch.\" abzugeben. Nachdem die \n\nBeklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung \n\ngerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweili-\n\ngen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die \n\nBeklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der \n\nAbmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Ab-\n\nschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht. \n\n2 \n\nMit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von \n\n20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr \n\nnach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 \n\nGeschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale \n\nnach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatz-\n\nsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verur-\n\nteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hin-\n\nweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Ge-\n\nschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber \n\nihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpau-\n\nschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin \n\nihren Antrag auf Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene \n\nAngelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsache-\n\nverfahren, wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen \n\nRechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene \n\nAngelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, \n\nob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungs-\n\nverpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar \n\nnichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfü-\n\ngung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl \n\ndie Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich \n\ndes Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, \n\nstehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung \n\neines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. \n\nZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 \n\nRVG seien auch \"das Mahnverfahren und das streitige Verfahren\" gebühren-\n\nrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien \n\nin gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen \n\nKosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht. \n\n1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines \n\nmit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der \n\nRechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem we-\n\ngen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ \n\n127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, \n\nm.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage \n\ngestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Er-\n\nsatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem \n\nfür sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innen-\n\nverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigen-\n\nständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpau-\n\nschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschluss-\n\nschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit \n\ndes Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der \n\nmehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal \n\nverlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG). \n\n6 \n\nZu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b \n\nRVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über \n\neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich ver-\n\nschiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revisi-\n\non, dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht \n\njedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b \n\nRVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen. \n\n7 \n\n2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum \n\nHauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die \n\nAbmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senats-\n\nurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil \n\nvom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 \"Goldene Armbänder\"; \n\nHess \n\nin Ullmann \n\njuris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der \n\nWettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeits-\n\nrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren \n\nvorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens. \n\n8 \n\nDie einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualan-\n\nspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses \n\n(§§ 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage \n\nstattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchset-\n\nzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, \n\n928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Rege-\n\nlung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss \n\nerlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen wer-\n\nden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn \n\nsich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber \n\nauch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen \n\noder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig be-\n\nstätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbeson-\n\ndere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des An-\n\ntragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wer-\n\nden kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der \n\nHauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf An-\n\ntrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus die-\n\nsem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht \n\nschon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlau-\n\ntenden, formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist. \n\n9 \n\nDieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage \n\nzeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung \n\nder durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner \n\ndazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages \n\nnach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsver-\n\nfahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-\n\ntraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess \n\nerreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit \n\nsachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der \n\nHauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von \n\nKostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Geg-\n\nner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfü-\n\ngung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - \n\nund BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, \n\ndass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an \n\ndie ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des An-\n\nspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfü-\n\ngung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Be-\n\ndeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im \n\nStreitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersicht-\n\nlich, was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung \n\ndes Anspruchsberechtigten. \n\n10 \n\nVoraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit \n\nauch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass \n\ndem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsver-\n\nfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag \n\nnur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im \n\nVerfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angele-\n\ngenheit, denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die \n\nanwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet. \n\n11 \n\n3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit \n\nder außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den \n\nTatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wen-\n\ndet, auch nicht nahe. \n\n12 \n\nNachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert \n\nund sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist \n\nkeine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender \n\nRechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung \n\nder einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob \n\nsie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlo-\n\nsen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Haupt-\n\nsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen \n\nder Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage \n\nverzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt \n\nunter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen \n\nTatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hät-\n\nte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um \n\ndie Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermei-\n\nden, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsver-\n\nfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antrags-\n\ngegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, \n\nOLGR Köln 2003, 192, 193). \n\n13 \n\n4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebe-\n\nne Höhe des Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dage-\n\ngen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kos-\n\ntenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zr-176-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zr-176-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_176-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:55.620235+00:00"}}