{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_173-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"VI ZR 173/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 Satz 2 a. F. Gb, 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Zur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 173/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 249 Satz 2 a. F. Gb, 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der \n\nFestplatte eines betrieblich genutzten Computers. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 (Vater und Sohn) \n\nSchadensersatz wegen des Verlustes von Daten auf einem betrieblich genutz-\n\nten Computer. \n\nDer Kläger ist Inhaber eines Ingenieurbüros und befasst sich mit der Pla-\n\nnung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der Beklagte zu 1 war freier \n\nMitarbeiter des Klägers. Der Beklagte zu 2, sein damals 12-jähriger Sohn, der \n\nihn begleitete, versuchte am 22. März 1997 auf dem Betriebsrechner des Klä-\n\ngers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, \n\ndass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend \n\nzerstört bzw. unbrauchbar geworden war. \n\n3 \n\nIn einem Vorprozess hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil \n\nvom 10. September 1999 festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem \n\nKläger 70 % der entstandenen Schäden aus der Beschädigung des Rechners \n\ndes Klägers (Software und Hardware), verursacht durch den Beklagten zu 2 am \n\n22. März 1997, zu ersetzen. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Beru-\n\nfung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 7. März \n\n2001 (rechtskräftig) zurückgewiesen. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger 70 % seines vermeintlichen \n\nGesamtschadens von 1.218.058,50 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat \n\nnach Beweisaufnahme die zur Wiederherstellung der beschädigten Dateien \n\nerforderlichen Kosten mit 968.977,12 DM ermittelt und dem Kläger 70 % hier-\n\nvon sowie 70 % der Kosten für den Neuerwerb einer Festplatte, insgesamt \n\n678.607,12 DM = 346.966,31 € zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht den von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatz auf \n\n322,11 € für eine neue Festplatte herabgesetzt und die Klage im Übrigen ab-\n\ngewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Se-\n\nnat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt \n\nhat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne aufgrund des \n\nrechtskräftigen Feststellungsurteils aus dem Vorprozess 70 % des an der Soft-\n\nware und Hardware seines Betriebsrechners am 22. März 1997 durch den Be-\n\nklagten zu 2 verursachten Schadens ersetzt verlangen. Der Höhe nach stehe \n\ndem Kläger jedoch nur ein Betrag von (70 % von 900 DM =) 630 DM für den \n\nAustausch der Festplatte in seinem Betriebsrechner zu. Weitergehende Scha-\n\ndensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil die Herstellung des \n\ngesamten zerstörten oder beschädigten Datenbestandes nur mit unverhältnis-\n\nmäßigen Aufwendungen möglich und für die Beklagten im Verhältnis zum wirt-\n\nschaftlichen Wert einer solchen Herstellung im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB unzumutbar sei. Dabei seien die Herstellungskosten in Höhe von \n\n968.538,12 DM dem wirtschaftlichen Wert des wiederhergestellten Datenbe-\n\nstandes gegenüberzustellen. Dieser lasse sich nach dem Aufwand bemessen, \n\nden der Kläger bisher tatsächlich zur Wiederherstellung betrieben habe und in \n\nwirtschaftlich vernünftiger Weise voraussichtlich noch betreiben werde. Einen \n\nsolchen habe der Kläger aber für die zurückliegenden zehn Jahre nicht sub-\n\nstantiiert vorgetragen, so dass die Herstellungskosten als unverhältnismäßig \n\nanzusehen seien. Eine nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzweise geschuldete \n\nGeldentschädigung könne ebenfalls nicht zuerkannt werden, da infolge des un-\n\nschlüssigen Vortrags des Klägers zu den bislang erforderlich gewordenen oder \n\nin Zukunft noch erforderlich werdenden konkreten Kosten für die Wiederherstel-\n\nlung von Dateien nach § 287 ZPO keine bezifferbare Vermögenseinbuße ge-\n\nschätzt werden könne. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass durch die Rechtskraft des Feststellungsurteils zwischen den Parteien aus \n\ndem Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit bindend feststeht, dass die \n\nBeklagten verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden aus \n\nder Beschädigung des Rechners des Klägers (Software und Hardware), verur-\n\nsacht durch den Beklagten zu 2 am 22. März 1997, zu ersetzen und damit Ein-\n\nwendungen der Beklagten ausgeschlossen sind, die sich auf Tatsachen stüt-\n\nzen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen \n\nhaben, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs und damit die \n\nHaftung dem Grunde nach betreffen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1988 \n\n- VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - \n\nVersR 2005, 1159, 1160). Ebenso sind Einwendungen dagegen ausgeschlos-\n\nsen, dass das Berufungsgericht dem Kläger wegen fehlender Sicherungskopien \n\nlediglich ein mit 30 % zu bewertendes Mitverschulden angelastet hat. \n\n8 \n\nDie Beklagten sind auch mit dem Vortrag, es sei nicht auf die Installation \n\ndes Computerspiels zurückzuführen, dass die Dateien am 22. März nicht mehr \n\nhätten geöffnet werden können, ausgeschlossen, weil er die haftungsbegrün-\n\ndende Kausalität in Frage stellt. Denn entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung liegt die primäre Rechtsgutverletzung nicht darin, dass der Beklagte zu \n\n2 durch die unbefugte Benutzung des Rechners widerrechtliche Rechenopera-\n\ntionen durchgeführt habe, so dass die Frage, ob hierdurch Dateien unlesbar \n\ngeworden seien, der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen wäre. Die \n\nRechtsgutverletzung besteht vielmehr in der durch seine Eingaben ausgelösten \n\nÄnderung der Software des Computers, so dass die bisher gespeicherten Da-\n\nteien nicht mehr aufgerufen werden konnten. Die Rechenbefehle des Beklagten \n\nstellten mithin die schadenstiftende Handlung dar. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, \n\nsoweit es einen ersatzfähigen Schaden wegen des Datenverlustes sowohl nach \n\n§ 249 Satz 2 BGB a. F. als auch nach § 251 Abs. 2 BGB vollständig verneint. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat bereits das Verhältnis zwischen einem An-\n\nspruch auf Ersatz von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 \n\nBGB a. F. und einem Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 oder \n\nAbs. 2 BGB nicht hinreichend berücksichtigt und die für eine rechtliche Einord-\n\nnung des Anspruchs erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. \n\n11 \n\nEine Wiederherstellung von Dateien im Sinne des § 249 BGB käme - zu-\n\nmindest im Wege einer Ersatzbeschaffung - in Betracht, soweit die Dateien auf-\n\ngrund einer in anderer Form noch vorhandenen Vorlage (z. B. durch Eingabe \n\nnoch auf Papier vorhandener Konstruktionszeichnungen) \"technisch\" reprodu-\n\nzierbar wären. Soweit dies nicht möglich ist, dürfte eine Zuerkennung von Wie-\n\nderherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB schon gemäß § 251 \n\nAbs. 1 BGB ausscheiden, denn bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen \n\nLeistungen (\"Unikaten\") ist eine Neuschaffung nicht ohne weiteres eine \"Wie-\n\nderherstellung\" im Rechtssinne (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 88; Oetker NJW \n\n1985, 345, 346). Soweit also eine Wiederherstellung der Dateien nicht möglich \n\nsein sollte, käme von vorneherein lediglich ein Wertersatzanspruch im Sinne \n\ndes § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, ohne dass es insoweit auf eine Unverhält-\n\nnismäßigkeit der geschätzten (fiktiven) Wiederherstellungskosten im Sinne des \n\n§ 251 Abs. 2 BGB - auf die das Berufungsgericht allein abgestellt hat - ankäme \n\n(vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 89). Im Streitfall fehlt es bislang an ausreichenden \n\nFeststellungen, inwieweit eine Wiederherstellung möglich ist und ob von daher \n\nder Anspruch des Klägers nach § 251 Abs. 1 BGB oder nach Abs. 2 dieser Vor-\n\nschrift zu beurteilen ist. \n\n12 \n\nb) Selbst wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vor-\n\nlägen, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, wäre die Bewertung \n\nder durch den Datenverlust eingetretenen Vermögenseinbuße des Klägers \n\ndurch das Berufungsgericht mit \"Null\" - entsprechendes gilt im Falle des § 251 \n\nAbs. 1 BGB - nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar geht es in beiden Fällen um \n\neine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzu-\n\nnehmende Schadensschätzung, die nur einer beschränkten Nachprüfung durch \n\ndas Revisionsgericht unterliegt. Es ist jedoch revisionsrechtlich überprüfbar, ob \n\nder Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentli-\n\nche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung un-\n\nrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, BGHZ 102, 322, 330; 92, \n\n84, 86 f.). Das ist hier der Fall. \n\n13 \n\naa) Soweit der Anspruch nach § 251 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist, macht \n\ndie Revision mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die hierfür geltende \n\nDarlegungs- und Beweislast verkannt hat. \n\n14 \n\nNach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger \n\nin Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Auf-\n\nwendungen möglich ist. Die dem Schuldner durch § 251 Abs. 2 BGB einge-\n\nräumte Ersetzungsbefugnis hat lediglich den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht \n\nnach oben zu begrenzen, wenn dem Schädiger eine Naturalrestitution im Sinne \n\ndes § 249 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten im Vergleich zum Wert der \n\nSache unzumutbar ist (vgl. Senat, BGHZ 63, 295, 297; Senatsurteile vom \n\n17. November 1961 - VI ZR 66/61 - VersR 1962, 137 und vom 20. Juni 1972 \n\n- VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025; BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR \n\n213/88 - NJW-RR 1990, 1303). Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen \n\nanstelle der Restitution mit einer Kompensation durch einen Wertausgleich sei-\n\nnes Schadens zufrieden geben (vgl. Senat BGHZ 63, 295, 297). Will der Schä-\n\ndiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB den vom Ge-\n\nschädigten geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution aus § 249 BGB \n\nwegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen, trägt er nach all-\n\ngemeinen Grundsätzen - weil für ihn günstig - die Darlegungs- und Beweislast \n\nfür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. \n\nMünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 251 Rn. 73; Erman/Kuckuk, BGB, \n\n11. Aufl., § 251 Rn. 28; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 5 VII 8. \n\nS. 243; Baumgärtl/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 251 \n\nRn. 2; Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/92 - VersR 1994, 64, 65). \n\n15 \n\nEntsprechendes gilt im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB für den vom \n\nSchädiger erhobenen Einwand der Unmöglichkeit gegenüber einer vom Ge-\n\nschädigten geltend gemachten Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB bzw. \n\nder Kosten hierfür (BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - VersR \n\n2008, 1116, 1117). Dabei trifft den Geschädigten ebenso wie im Rahmen des \n\n§ 251 Abs. 2 BGB lediglich eine sekundäre Darlegungslast, soweit es sich um \n\nTatsachen handelt, die sich - weil sie aus der Sphäre des Geschädigten stam-\n\nmen - der Kenntnis des Schädigers naturgemäß entziehen. \n\n16 \n\nbb) Nur wenn unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zur Überzeu-\n\ngung des Berufungsgerichts im Rahmen des § 287 ZPO feststünde, dass die \n\nschadensbedingte Vermögenseinbuße des Geschädigten im Sinne des § 251 \n\nBGB mit \"Null\" zu bewerten wäre, käme ein völliger Ausschluss eines Scha-\n\ndensersatzanspruches über § 251 BGB in Betracht. Hiervon kann jedoch auf-\n\ngrund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus-\n\ngegangen werden. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungs-\n\ngericht insoweit den für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des \n\n§ 251 Abs. 2 BGB maßgeblichen Vergleichswert verkannt und zu hohe Anforde-\n\nrungen an die (sekundäre) Darlegungslast des Klägers gestellt hat. \n\n17 \n\n(1) Der Wert eines Bestandes von gespeicherten Daten für einen Betrieb \n\nlässt sich nicht nur - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nach den \n\nkonkreten Kosten bemessen, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die \n\nRekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist auch - wor-\n\nauf die Revision unter Bezugnahme auf Sachvortrag des Klägers in den Vorin-\n\nstanzen abhebt - von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe \n\ngestört und erschwert werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR \n\n225/82 - VersR 1985, 283). Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass in \n\nden Dateien Pläne von Steuerungsanlagen gespeichert gewesen seien, die \n\nüber einen längeren Zeitraum hinweg benötigt würden, um vorhandene Anlagen \n\numzubauen, zu reparieren oder neue Anlagen zu bauen. Der Aufwand, völlig \n\nneue Pläne herzustellen, sei in diesen Fällen ungleich höher als derjenige, auf \n\nbereits vorhandene Pläne zurückzugreifen. Mit der Frage, inwieweit der Verlust \n\nder Pläne voraussichtlich zu Störungen des Betriebsablaufs und dadurch zu \n\nzeitlichem und personellen Mehraufwand führen kann, hätte sich das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen der nach § 287 ZPO erforderlichen Schätzung einer \n\nVermögenseinbuße des Klägers im Sinne des § 251 BGB auseinandersetzen \n\nund gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag des Klägers einen Sachver-\n\nständigen hinzuziehen müssen. \n\n18 \n\n(2) Daneben kann es bei der Schadensschätzung im Rahmen einer \n\nWahrscheinlichkeitsbetrachtung im Sinne des § 287 ZPO eine Rolle spielen, \n\nwelchen Aufwand der Kläger in der Vergangenheit seit dem Schadensereignis \n\nüber einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg tatsächlich betrieben hat, um ver-\n\nlorene Dateien zu rekonstruieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1975 - VI ZR \n\n85/74 - VersR 1975, 1047, 1048). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang substantiierten Vortrag des Klägers vermisst, welche konkreten \n\nKosten für welche konkreten Dateirekonstruktionen bisher entstanden sind, \n\nkann dem - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht gefolgt werden. \n\n19 \n\nVielmehr kann es für eine Schätzung ausreichen, die entsprechenden \n\n(Mehr-)Leistungen der Mitarbeiter des Klägers für die Rekonstruktion von kon-\n\nkret benötigten Dateien darzulegen. Diese können zu einer Bewertung des ein-\n\ngetretenen Schadens auch dann herangezogen werden, wenn die entspre-\n\nchenden Arbeitszeiten im Unternehmen des Klägers nicht zusätzlich vergütet \n\nworden sind. Ebenso wie im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB a. F. ist es inso-\n\nweit auch bei einer Schätzung des Vermögensschadens im Rahmen des § 251 \n\nBGB ohne Bedeutung, ob der Geschädigte den Schaden selbst behoben hat \n\noder ihn durch Dritte hat beheben lassen (vgl. BGHZ 133, 110, 158; Senatsur-\n\nteil vom 17. März 1992 - VI ZR 26/91 - NJW 1992, 1618). Bei einem Anspruch \n\nnach § 249 BGB kann nämlich der Zeitaufwand im eigenen Unternehmen, der \n\nnicht lediglich der Schadensermittlung oder außergerichtlichen Abwicklung des \n\nSchadensersatzanspruchs dient, sondern der Schadensbeseitigung selbst, er-\n\nsatzfähig sein. Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengun-\n\ngen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner o-\n\nder der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gu-\n\nte kommen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 76, 216, 218; BGH, BGHZ 133, 155, \n\n159 m.w.N.). \n\n20 \n\nDer Kläger hat dazu vorgetragen, in den vergangenen zehn Jahren mit \n\nca. 300 Dateien rund 10 % des ursprünglich vorhandenen Datenbestandes re-\n\nkonstruiert zu haben. Er hat hierzu erläutert, dass er - aus Geldmangel - bisher \n\nnur die von Auftraggebern verlangten Rekonstruktionen durchgeführt habe. Er \n\nhat weiter vorgetragen, von den 225 Arbeitsstunden aus dem Jahre 1997, die er \n\nkonkret unter Bezugnahme auf die Anlage 7 zu seinem Schriftsatz vom \n\n23. August 2001 geltend gemacht hat, entfielen eine erhebliche Anzahl auf die \n\nerneute Eingabe verlorener Dateien. Dabei hat er die damit beschäftigten Mit-\n\narbeiter als Zeugen benannt und unter Bezugnahme auf die als Anlage beige-\n\nfügten Stundennachweise aufgelistet, welcher Mitarbeiter wann für welches \n\nProjekt Pläne wiederhergestellt habe. Zumindest insoweit hat der Kläger \n\nschlüssig eine teilweise Rekonstruktion der beschädigten bzw. zerstörten Da-\n\nteien dargetan, die - neben dem noch zu ermittelnden Wert des Datenbestan-\n\ndes für den Betrieb des Klägers - Grundlage für eine Schätzung seines Scha-\n\ndens nach § 287 ZPO hätte sein können. \n\nIII. \n\n21 \n\nDa der erkennende Senat die erforderlichen Feststellungen nicht selbst \n\ntreffen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndem mithin auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nobliegt. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2/4 O 52/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 18 U 134/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/vi-zr-173-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-09/vi-zr-173-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:27.715019+00:00"}}