{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_171-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"VI ZR 171/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 1 Da, F; StVO §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5 Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 171/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. November 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Abs. 1 Da, F; StVO §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5 \n\nZur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich \n\ngetrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 \n\nStVO. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2008 - VI ZR 171/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls vom \n\n1. September 2004 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\nDer Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem farblich markierten Rad-\n\nweg auf eine Bushaltestelle zu, die sich aus seiner Sicht links neben dem Rad-\n\nweg befand. Die Beklagte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gepflasterten Frei-\n\nfläche der Bushaltestelle mit dem Rücken zum Kläger dicht am Radweg und \n\nunterhielt sich mit zwei Personen, die sich rechts vom Radweg auf dem Geh-\n\nweg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger der Personengruppe \n\nbis auf eine Entfernung von 10 m genähert hatte, klingelte er, um auf sich auf-\n\nmerksam zu machen. Seine Geschwindigkeit reduzierte er nicht. Im Zuge sei-\n\nner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Rich-\n\ntung auf den Radweg, wobei sie diesen nur leicht mit dem Fuß berührte. Der \n\nKläger machte infolgedessen eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blo-\n\nckierte, das Fahrrad vornüber kippte und der Kläger über den Fahrradlenker zu \n\nBoden stürzte. \n\n3 \n\nDer Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, erlitt einen Unfallschock, eine \n\nSchürfwunde am Stirnbein rechts, eine Risswunde am rechten Ohr durch einen \n\nBrillenbügel, eine Prellung und Hämatome an der Schulter, eine Quetschung \n\nder Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des linken Zeigefingers. Bereits \n\nvor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr völlig taub und auf dem lin-\n\nken teilweise hörgeschädigt. Der Kläger hat zunächst mit seiner Klage ein an-\n\ngemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.000 €, sowie eine Verurtei-\n\nlung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von \n\n120,67 € geltend gemacht. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichti-\n\ngung eines mit 70 % bewerteten Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe \n\nvon 300 € und auf den geltend gemachten materiellen Schaden einen Betrag \n\nvon 36,20 € zuerkannt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit \n\nder er den Mindestbetrag des Schmerzensgeldes auf 3.000 € reduziert hat, hat \n\ndas Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in \n\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger ein Schmerzensgeld in \n\nHöhe von 2.000 € und den geltend gemachten materiellen Schaden von \n\n120,67 € in vollem Umfang zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2007, 614 veröffentlicht ist, \n\nmeint, die Beklagte hafte in vollem Umfang für alle unfallbedingten materiellen \n\nund immateriellen Schäden des Klägers; dieser müsse sich unter keinem recht-\n\nlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens an-\n\nspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte, die hinsichtlich eines Mitver-\n\nschuldens des Klägers darlegungs- und beweisbelastet sei, habe nicht bewie-\n\nsen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Aus-\n\ngangstempo als die von ihm eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von \n\n15 km/h innehatte. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annä-\n\nhernd doppelt so schnell wie von ihm behauptet gefahren, sei nicht veranlasst, \n\ndenn es fehle an den für eine unfallanalytische Auswertung notwendigen An-\n\nknüpfungstatsachen. Die Höhe der vom Kläger eingeräumten Annäherungsge-\n\nschwindigkeit von 15 km/h sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger könne nicht \n\nangelastet werden, in einer Überreaktion fehlerhaft gebremst zu haben. Der \n\nUmstand, dass die Reaktion des Klägers zur Vermeidung einer befürchteten \n\nKollision möglicherweise heftiger ausgefallen sei als nach den Umständen ob-\n\njektiv erforderlich, gereiche dem Kläger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden \n\nVerschuldens. Der Kläger habe aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch \n\nreagiert, weil die Beklagte in einer für den herannahenden Kläger überraschen-\n\nden - weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Wei-\n\nse eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg gemacht habe, nachdem \n\nsie sich zuvor gefahrenneutral verhalten habe. Entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts habe der Kläger auf die sich ihm darbietende Situation nicht mit \n\neiner Verlangsamung seines Tempos reagieren müssen. Zwar treffe es zu, \n\ndass sich der Kläger im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg \n\neiner Verkehrssituation genähert habe, aus der sich potentiell eine Be-\n\ngegnungs- und Kollisionsgefahr hätte ergeben können. Es hätten jedoch keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte den Fahrradweg \n\nüberqueren werde. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass die \n\nBeklagte sein Klingelzeichen hören und sich weiterhin verkehrsgerecht verhal-\n\nten werde. Eine Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme auf die Beklagte \n\nals Fußgängerin habe nicht bestanden. Zwar hätten auf einem gemeinsamen \n\nRad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Im vorlie-\n\ngenden Fall habe es sich jedoch um einen getrennten Rad- und Fußweg ge-\n\nhandelt. Da die Beklagte ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverän-\n\ndert beibehalten habe, sei keine weitergehende Rücksichtnahme seitens des \n\nKlägers geboten gewesen. Dem Kläger könne auch keine Obliegenheitsverlet-\n\nzung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereig-\n\nnis keinen Fahrradhelm getragen habe. Zum einen habe der Kläger nicht zu \n\nden besonders gefährdeten Radfahrergruppen gehört, von welchen ohne weite-\n\nres abverlangt werden könne, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzung einen \n\nFahrradhelm zu tragen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass der Ein-\n\ntritt der durch den Kläger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz \n\neines Helms hätte verhindert werden können. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nliegt ein Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz vom Fahrrad vor. \n\n1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie dem Kläger im \n\nGegensatz zum Berufungsgericht ein Mitverschulden anlasten will, weil dieser \n\nschneller als die vom Berufungsgericht festgestellten 15 km/h gefahren sei und \n\nzudem keinen Fahrradhelm getragen habe. \n\na) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-\n\nhaft das beantragte verkehrstechnische Sachverständigengutachten zu der be-\n\nhaupteten höheren Geschwindigkeit nicht eingeholt, scheitert bereits daran, \n\ndass hierfür - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die notwen-\n\ndigen Anknüpfungstatsachen fehlten. Allein die Tatsache, dass der Kläger bei \n\nseiner Notbremsung mit blockierendem Vorderrad vornüber vom Fahrrad stürz-\n\nte, reicht hierfür nicht aus. Dass dies auch bei einer \"normalen\" Geschwindig-\n\nkeit von 15 km/h geschehen kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht - wie die \n\nRevision vom Berufungsgericht verlangt - der Darlegung besonderer Sachkun-\n\nde. \n\n8 \n\nb) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umstän-\n\nden des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Klägers zu begründen. \n\nNach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet \n\ndas Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zu-\n\nmindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG \n\nHamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 \n\n(1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; \n\nOLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrü-\n\ncken NZV 2008, 202, 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere \n\nbedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen - \n\neinen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem \"nor-\n\nmalen\" Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im \n\nStraßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierte-\n\nren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine \n\nObliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will. \n\nOb dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht für Rad-\n\nfahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn \n\nnach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen \n\nhätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen ver-\n\nhindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde \n\nder beim Kläger linksseitig eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen \n\nlediglich psychisch vermittelt. Für die übrigen Verletzungen kommt ein Ursa-\n\nchenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht. \n\n9 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich in einer für ihn \"gefahren-\n\nneutralen\" Situation mit der Abgabe eines Klingelzeichens begnügen und ohne \n\nReduzierung seiner Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht meint, seine Überreaktion gereiche dem Kläger deshalb nicht zum \n\nMitverschulden im Sinne des § 254 BGB, kann dem aus Rechtsgründen nicht \n\ngefolgt werden. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren \n\neines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht \n\nerforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer \n\nohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahren-\n\nlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und \n\nSachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständli-\n\ncher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte \n\nSenatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum \n\nplötzlichen Platzen eines Reifens während der Fahrt sowie Senatsurteile vom \n\n7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vom 24. Februar 1987 \n\n- VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - \n\nVersR 2004, 392). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch \n\neine solche ohne Verschulden des Klägers eingetretene und für ihn nicht vor-\n\naussehbare Gefahrenlage nach den Umständen des Streitfalles nicht vor (vgl. \n\nSenatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO). \n\n11 \n\nb) Es handelte sich nämlich nicht - wie das Berufungsgericht meint - um \n\neine \"gefahrenneutrale\" Situation, bei welcher der Kläger ohne Verlangsamung \n\nseiner Geschwindigkeit mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren durfte im \n\nVertrauen darauf, die Beklagte werde sich nicht weiter in Richtung Fahrradweg \n\nbewegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Bereich der \n\nUnfallstelle der Radweg von den angrenzenden - dem Fußgängerverkehr vor-\n\nbehaltenen - Verkehrsflächen, links von der Bushaltestelle und rechts von dem \n\nrelativen schmalen Gehweg, weder räumlich noch baulich abgetrennt. Vielmehr \n\nist der Radweg als Sonderweg allein durch eine anders farbige Aufpflasterung \n\nvon den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt. Die Beklagte stand nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts aus Sicht des Klägers im Bereich der Bushal-\n\ntestelle bereits dicht am Radweg, wandte ihm den Rücken zu und unterhielt \n\nsich mit zwei Personen, die rechts neben dem Radweg auf dem Fußweg in der \n\nNähe eines dort befindlichen Kiosks standen. Nach der eigenen Einschätzung \n\ndes Berufungsgerichts näherte sich der Kläger damit im Grenzbereich zwischen \n\nBushaltestelle, Radweg und Fußgängerweg einer Verkehrssituation, aus der \n\nsich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Die dicht \n\nneben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zum Kläger \n\nund war durch ein Gespräch abgelenkt. Der Kläger sah sich durch die Situation \n\nveranlasst, 10 Meter vor der besagten Stelle ein Klingelzeichen abzugeben, \n\nwas darauf schließen lässt, dass er sich einer Kollisionsgefahr durchaus be-\n\nwusst war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unter die-\n\nsen Umständen davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf sein aus der \n\nEntfernung abgegebenes Klingelzeichen hören und keine weitere Bewegung in \n\nRichtung Radweg machen werde, wird - wie die Revision mit Recht rügt - von \n\nden getroffenen Feststellungen nicht getragen. Denn diesen ist nicht zu ent-\n\nnehmen, dass der Kläger durch eine Reaktion der Beklagten - etwa durch Auf-\n\nnahme von Blickkontakt - davon ausgehen konnte, dass diese sein Klingelzei-\n\nchen wahrgenommen hatte. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren konkreten Anhaltspunkte für \n\nein bevorstehendes Überqueren des Radweges durch die Beklagte. Es reichte \n\nvielmehr aus, dass die konkrete Gefahr bestand, dass sie - abgelenkt durch das \n\nGespräch - bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg \n\ngelangen konnte. \n\n12 \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts betreffend die Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer bei \n\n- wie im vorliegenden Fall - getrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zei-\n\nchens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, bei denen das Fahrradsymbol von dem \n\nFußgängersymbol durch einen senkrechten weißen Strich getrennt ist. Zwar \n\ngeht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es in § 41 Abs. 2 Nr. 5 \n\nBuchst. c StVO lediglich heißt, auf einem \"gemeinsamen\" Rad- und Gehweg \n\n(Zeichen 240 mit einer Trennung des Fußgänger- und Fahrradsymbols durch \n\neinen waagrechten Strich) hätten Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu neh-\n\nmen. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auf ge-\n\ntrennten Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 \n\nStVO Radfahrer auf Fußgänger (generell) keine Rücksicht zu nehmen hätten. \n\n13 \n\nNach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, \n\ndass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen \n\nunvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus gilt auch für einen \n\nFahrradfahrer, dass dieser nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug \n\nständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (vgl. \n\n§ 3 Abs. 1 StVO). \n\n14 \n\nWerden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander \n\ngetrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass - wie das \n\nBerufungsgericht selbst zutreffend ausführt - im innerstädtischen Begegnungs-\n\nverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können \n\nähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. \n\nSolche Situationen begründen eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme \n\nvon Radfahrern auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Ge-\n\nfährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts war dies nach den vorstehenden Ausführungen \n\nder Fall. Der mithin nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtsnahme hat der \n\nKläger nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - dadurch Genüge getan, \n\ndass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich auf-\n\nmerksam machen wollte. Ohne erkennbare Reaktion der Beklagten auf dieses \n\nKlingelzeichen war er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren \n\nund sich bremsbereit zu verhalten. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner \n\nerneuten Abwägung zu berücksichtigen haben. \n\n15 \n\n3. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in \n\nerster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur \n\nSchadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur \n\nein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR \n\n171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - \n\nVersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entschei-\n\ndend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten \n\nden Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht \n\nhat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli \n\n1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Ge-\n\nsichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltun-\n\ngen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden \n\naufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO). \n\nUnter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine voll-\n\nständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur aus-\n\nnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR \n\n19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR \n\n2006, 663). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann \n\njeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile \n\nvom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom \n\n7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO). Nach den vom Berufungsgericht getrof-\n\nfenen Feststellungen ist eine völlige Haftungsfreistellung des Klägers im Streit-\n\nfall nicht gerechtfertigt. \n\n16 \n\nDanach beschränkt sich der Mitverursachungs- und Mitverschuldensbei-\n\ntrag der Beklagten darauf, dass sie mit dem Rücken zum Kläger dicht am Fahr-\n\nradweg stand und aus Unaufmerksamkeit eine Bewegung machte, durch die sie \n\nmit einem Fuß den Radweg leicht berührte. Demgegenüber fallen dem Kläger \n\nmehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom \n\nFahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene \n\nSorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht \n\nbremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Voll-\n\nbremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar \n\nnicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst, \n\ndass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vor-\n\nderrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der \n\nKläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt \n\nhat. Und schließlich äußert das Berufungsgericht aufgrund seiner Berechnun-\n\ngen selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, auf \n\nder ihm nach einer \"Schrecksekunde\" verbliebenen Restdistanz von nur noch \n\nknapp 6 m zu der Position der Beklagten wäre es - wenn diese den Radweg \n\nbetreten hätte - ohne seine Vollbremsung mit dem anschließenden Sturz vom \n\nFahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen. \n\nIII. \n\n17 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Bewertung der \n\nMitverursachungs- und Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2006 - 12 O 204/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - I-1 U 278/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/vi-zr-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/vi-zr-171-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:49.671815+00:00"}}