{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"VI ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 M; ProdHG § 1 Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 170/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 M; ProdHG § 1 \n\nZur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt die Beklagte als \n\nHerstellerin von Pflegebetten aus eigenem und abgetretenem Recht einer an-\n\nderen Pflegekasse (im Folgenden: Zedentin) auf Ersatz von Nachrüstungskos-\n\nten in Anspruch. \n\nDie Klägerin und die Zedentin hatten seit 1995 von der Beklagten herge-\n\nstellte, elektrisch verstellbare Pflegebetten des Typs \"Casa med II\" bei Sani-\n\ntätshäusern gekauft und sie bei ihnen versicherten Pflegebedürftigen für die \n\nambulante häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2000 informierte \n\ndas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehrfach die \n\nfür die Überwachung von Medizinprodukten zuständigen obersten Landesbe-\n\nhörden über Mängel an Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten \n\ninfolge des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten sowie \n\nvon Einklemmungen infolge eines ungeeigneten Spaltmaßes von Seitengittern \n\nbegründeten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierten die Landesbehör-\n\nden u. a. die Klägerin und die Zedentin über Sicherheitsrisiken von Pflegebetten \n\ninfolge konstruktiver Mängel unter Beifügung detaillierter \"Checklisten\" und ver-\n\nbunden mit der Aufforderung, den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. \n\nnachrüsten zu lassen. Unter Bezugnahme darauf wandte sich die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 27. Juni 2001 an \"alle Kunden\" und bot einen Nachrüstsatz ein-\n\nschließlich Einbau für 350 bis 400 DM je Bett an, der geeignet sei, die von den \n\nBehörden aufgezeigten Sicherheitsrisiken zu beseitigen. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 29. August 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Mit-\n\nteilung, welche der von ihr hergestellten Pflegebetten von den Mängeln betrof-\n\nfen und für welche eine Umrüstung möglich sei. Die Klägerin wies darauf hin, \n\ndass die Kosten für Umrüstungen oder Neuanschaffungen von der Beklagten \n\nzu tragen seien, dass sie selbst jedoch, sollte die Beklagte ihre Verpflichtung \n\nnicht anerkennen, die Kosten einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforde-\n\nrung übernehme. Die Zedentin bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober \n\n2001 um Mitteilung bis 31. Oktober 2001, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen \n\nzu Nachrüstung bzw. Austausch der Betten anerkenne, weil die Sorge um die \n\nSicherheitsbelange keinen Aufschub dulde. Die Zedentin kündigte an, selbst \n\nalles Notwendige zu veranlassen und der Beklagten gegebenenfalls die Kosten \n\nin Rechnung zu stellen. \n\n4 \n\nAls die Beklagte auf beide Schreiben nicht reagierte, veranlassten die \n\nKlägerin und die Zedentin die Nachrüstung der Betten. Die Klägerin beziffert die \n\nfür den Austausch der Antriebseinheiten und der Seitengitter sowie für Montage \n\neines Tropfwasserschutzes entstandenen Kosten mit 259.229,78 €. \n\n5 \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-\n\nnenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in BB 2007, 2367 veröffentlicht \n\nist, verneint kaufvertragliche Ansprüche zwischen den Parteien mangels Beste-\n\nhens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB \n\noder § 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachschäden durch Benutzung der Pfle-\n\ngebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, \n\n677, 670 BGB, Rückgriffsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 \n\nBGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Partei-\n\nen (§§ 840, 426 BGB) stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte zu Rück-\n\nruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin viel-\n\nmehr mit der Nachrüstung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus § 40 Abs. 3 \n\nSatz 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen Rückruf hätten die Behörden nicht \n\nangeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu Rückruf und Umrüstung \n\ngegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib \n\noder Leben oder ein Anspruch auf Nachrüstung gegen die Beklagte aufgrund \n\neiner Schadensverhinderungspflicht entsprechend §§ 1004, 823 BGB hätten \n\nnicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27. Juni \n\n2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der \n\nBehörden hätten den Pflegekassen ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen \n\nzu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der be-\n\ntroffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüs-\n\ntung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der dafür erforderlichen konkreten \n\nGefahr für Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten \n\nKosten für die Nachrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten \n\nentstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Bet-\n\nten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicher-\n\nheitsmängeln behaftet waren und die Nachrüstung deshalb erforderlich war. Im \n\nRevisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren \n\nGunsten zu unterstellen. \n\n9 \n\n2. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüs-\n\ntungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Klägerin \n\nauch nicht geltend gemacht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz \n\n(§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 Satz 1 i.V.m. \n\n§§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt \n\neines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senats-\n\nurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, 347) bestehen \n\nnicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht ver-\n\npflichtet war. \n\n10 \n\na) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht \n\nmit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach \n\ndiesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um \n\nGefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurteile \n\nBGHZ 80, 199, 202 und vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, \n\n1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf \n\nnoch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über \n\nseine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informie-\n\nren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können \n\nsich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefah-\n\nren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt \n\nwesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor \n\nallem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, \n\n191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder \n\nfür möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfeh-\n\nler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M., VersR 2007, 1575 f.; Foerste, \n\nin: \n\nv. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24, Rn. 243; G. Hager, JZ \n\n1990, 397, 405; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359). \n\n11 \n\nb) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines \n\nProdukts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren be-\n\nschränkt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - VI ZR 159/59 - VersR 1960, 856, \n\n857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme be-\n\nsteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert \n\nerfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und vom \n\n11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, \n\n817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren \n\neinzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n27. September 1994 \n\n- VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm-\n\nBGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter \n\nProdukte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungs-\n\npflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkennt-\n\nnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme \n\nbesteht, diese würden sich - auch bewusst - über die Warnung hinwegsetzen \n\nund dadurch Dritte gefährden (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, \n\n1186; Bodewig, aaO, S. 266 f.; Sack, DAR 1983, 1, 2; Thürmann, NVersZ 1999, \n\n145, 146; Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603, 1605). In solchen Fällen kann \n\nder Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB ver-\n\npflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Pro-\n\ndukte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt \n\n37, 106, 119 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition \n\ndes Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG) oder nicht mehr benutzt werden. \n\n12 \n\nc) Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstel-\n\nlers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzuru-\n\nfen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine \n\nKosten zu beseitigen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 594, 597; OLG \n\nDüsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1345), jedenfalls voraussetzen, dass eine \n\nsolche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die \n\ndurch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbetei-\n\nligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 6. Mai \n\n2003 - 5 S 176/02 - Rn. 5 [juris]; LG Frankfurt/M., aaO, S. 1576; Droste, Der \n\nRegress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.; Thürmann, \n\naaO; Burckhardt, aaO, S. 1603 f.; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360). Dabei ist zu \n\nberücksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren Äquivalenzinte-\n\nresse, sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst (vgl. unten unter e). \n\n13 \n\nWie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden \n\n(vgl. OLG Frankfurt, VersR 1991, 1184, 1185; Burckhardt, aaO, S. 1604; Diet-\n\nborn/Müller, BB 2007, 2358, 2360). Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten \n\ndurch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Ab-\n\nnehmer drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, \n\ndass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer \n\nNachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforder-\n\nlich, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen \n\nMaßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen (vgl. OLG \n\nHamburg, Urteil vom 6. März 1980 - 6 U 128/79 [bei Schmidt-Salzer, Entschei-\n\ndungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 543, 548]; OLG Frankfurt, \n\nVersR 1996, 982, 983). Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung \n\nzur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte (vgl. LG Frankfurt/M., \n\naaO, S. 1576; Dietborn/Müller, aaO, S. 2360), gegebenenfalls in Verbindung mit \n\nöffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden (vgl. \n\nFrick/Kluth, PHI 2006, 206, 209 f.), als geeignete Maßnahme zum Schutz vor \n\ndrohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (vgl. zur Her-\n\nstellung einer Siloanlage aufgrund Werkvertrags Senatsurteil vom 8. Juli 1960 \n\n- VI ZR 159/59 - aaO; zur Produkthaftung Burckhardt, VersR 2007, 1601, 1603 \n\nund 1605 f.; Foerste, aaO, § 24, Rn. 271). \n\n14 \n\nd) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht eine \n\ndeliktsrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Pflegebetten auf eigene Kos-\n\nten nachzurüsten, mit Recht verneint. \n\n15 \n\naa) Allerdings kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erwägung \n\ndes Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Le-\n\nben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden \n\n(vgl. auch LG Arnsberg, aaO). Da im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, \n\ndass die Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten stammten und die von \n\nden Behörden beanstandeten konstruktiven Sicherheitsmängel aufwiesen, be-\n\nstand zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von \n\nEinklemmungen der Pflegebedürftigen. Den somit zu befürchtenden Gefahren \n\nfür Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begeg-\n\nnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetre-\n\nten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn \n\nsie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, \n\nRn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; \n\nRettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt \n\ninsbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine \n\nnicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht (vgl. \n\nGraf von Westphalen, DB 1999, 1369). \n\n16 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte gleichwohl \n\nnicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine sol-\n\nche Maßnahme war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nunter den besonderen Umständen des Streitfalls im Interesse der Effektivität \n\nder Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich. Da die Klägerin und die Ze-\n\ndentin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefah-\n\nren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert waren, konnten und \n\nmussten sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs-\n\nverpflichtungen die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Ge-\n\nfahren schützen, denn der Anspruch von Pflegebedürftigen umfasst gemäß \n\n§ 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und \n\nErsatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass beide Pflegekassen diesen \n\nVerpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würden, war, wie die Revi-\n\nsion einräumt, nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines \n\neffektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten \n\ndurch die Beklagte. \n\n17 \n\ncc) Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklag-\n\nten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. \n\nDeliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer \n\nPflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen \n\nVerantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Bet-\n\nten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effek-\n\ntiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; \n\nFoerste, aaO, § 39, Rn. 8; Pieper, BB 1991, 985, 988 f.; Droste, aaO, \n\nS. 236 ff.). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach § 40 \n\nAbs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder \n\nHinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflege-\n\nbedürftigen auf die Betten angewiesen waren. \n\n18 \n\ne) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine deliktische Verpflich-\n\ntung der Beklagten, die Betten auf eigene Kosten nachzurüsten, auch nicht mit \n\nder Erwägung begründet werden, dass es dem Hersteller nicht erlaubt sein dür-\n\nfe, im Falle eines Konstruktionsfehlers seine Verantwortung durch eine War-\n\nnung auf den Produktnutzer abzuwälzen, weil nicht die Warnung allein die Ge-\n\nfahrenlage beseitige, sondern erst der Verzicht auf die Produktbenutzung oder \n\ndie Reparatur. \n\n19 \n\nSoweit die Revision sich auf die in der Literatur vertretene Auffassung \n\nstützt, wonach dem Erwerber bzw. Nutzer eines fehlerhaften Produkts die Ge-\n\nfahrbeseitigung durch Instandsetzung auf eigene Kosten oder durch Nichtnut-\n\nzung jedenfalls dann nicht zumutbar sei, wenn Konstruktions- oder Fertigungs-\n\nfehler vorlägen und der Hersteller dadurch seine Verkehrspflichten beim Inver-\n\nkehrbringen des Produkts verletzt habe (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, \n\n§ 823, Rn. 605 f.; J. Hager, VersR 1984, 799, 804 f.; Mayer, DB 1985, 319, \n\n324 f.; G. Hager, aaO, S. 406; Rettenbeck, aaO, S. 79 ff.; Bodewig, aaO, \n\nS. 277; Schwenzer, JZ 1987, 1059, 1060 ff.; Michalski, BB 1998, 961, 965), \n\nkann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der \n\ndeliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum \n\nProduktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden \n\nGefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie \n\nmöglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer \n\nein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu \n\nstellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert \n\noder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquiva-\n\nlenzinteresse) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR \n\n276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; \n\nOLG Celle, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Ent-\n\nscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.]; LG Frank-\n\nfurt/M., aaO, S. 1575; Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, \n\nRn. 320; Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104; Droste, aaO, S. 236 f.; Foerste, \n\naaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes. Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Die-\n\nderichsen, NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brügge-\n\nmeier, ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW \n\n2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR \n\n254/85 - VersR 1987, 159, 160; BGH, BGHZ 39, 366, 368). Der Schutz solcher \n\nInteressen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vor-\n\nsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten blei-\n\nben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m.w.N.; \n\nBGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). \n\n20 \n\nWelche Konsequenzen sich aus diesen Grundsätzen für die Rückruf-\n\npflichten von Herstellern im Allgemeinen ergeben, kann dahin stehen. Im Streit-\n\nfall begründeten sie jedenfalls keine deliktischen Herstellerpflichten zur Nach-\n\nrüstung gegenüber den Pflegebedürftigen als Produktnutzern oder den Pflege-\n\nkassen als Erwerbern der Betten (für Pflichten des Herstellers allein gegenüber \n\nEigentümern oder dinglich Berechtigten am gefährlichen Produkt Rettenbeck, \n\naaO, S. 115 f.; Mayer, aaO, S. 323; a. A. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, \n\n§ 823, Rn. 605; Herrmann, BB 1985, 1801, 1806). Eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Nachrüstung bestand nicht etwa deshalb, weil den Pflegekassen die \n\nInstandsetzung der Betten oder - falls möglich - eine Ersatzbeschaffung nicht \n\nzumutbar gewesen wäre. Dies war schon deshalb nicht der Fall, weil die Pfle-\n\ngekassen den Pflegebedürftigen gegenüber vorliegend sozialversicherungs-\n\nrechtlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren. Zudem ist kein Raum dafür, \n\ndie nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an \n\nuneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsge-\n\nsichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 86, 256, 259). \n\n21 \n\n3. Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Nachrüstung bestand auch nicht \n\naufgrund einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für zum Zeitpunkt der Nachrüs-\n\ntung etwa bereits eingetretene Schäden an Rechtsgütern von Pflegebedürfti-\n\ngen, die die betreffenden Pflegebetten nutzten. \n\n22 \n\na) Da sich die Risiken der von der Klägerin oder der Zedentin erworbe-\n\nnen Pflegebetten nicht verwirklicht haben, fehlt es insoweit bereits an einer da-\n\nfür erforderlichen (vgl. etwa Foerste, aaO, § 39, Rn. 2; Droste, aaO, S. 228; Pie-\n\nper, aaO, S. 989) Rechtsgutsverletzung sowie an einem Schadenseintritt. Dass \n\ndie Pflegebedürftigen die Betten nicht in vollem Umfang bestimmungsgemäß \n\nnutzen konnten, begründet selbst dann keinen Gesundheitsschaden, wenn sie \n\nauf die Nutzung angewiesen und auf dem Markt sichere Pflegebetten nicht in \n\nausreichender Zahl verfügbar waren. Dementsprechend ist auch nicht der Tat-\n\nbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHG erfüllt, der ebenfalls die Verletzung von \n\nKörper oder Gesundheit voraussetzt. \n\n23 \n\nb) Rechtsgutsverletzung und Schadenseintritt können entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es stehe, \n\nweil Schadensverhütung der Schadensregulierung vorgehe, die konkrete Ge-\n\nfährdung eines deliktisch geschützten Rechtsguts dem schon erfolgten Scha-\n\ndenseintritt gleich, woraus sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gefährdung \n\nnach § 823 Abs. 1 BGB ergebe (vgl. J. Hager, aaO, S. 802; ebenso LG Ham-\n\nburg, VersR 1994, 299; vgl. auch Pauli, PHI 1985, 134, 145). Unabhängig da-\n\nvon, ob diesem Ansatz grundsätzlich gefolgt werden könnte (dagegen Foerste, \n\naaO, § 39, Rn. 2 ff.; Beck, aaO, S. 138 ff.; Kreidt, aaO, S. 217), hat im Streitfall \n\neine solche Gefahr jedenfalls nicht bestanden. Zudem wäre - wie oben darge-\n\nlegt - ein etwaiger Anspruch auf Gefahrbeseitigung grundsätzlich nicht auf \n\nNachrüstung der Betten gerichtet gewesen. \n\n24 \n\nc) Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor \n\neinem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung \n\neiner unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB \n\ngenannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen \n\nund zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, \n\n237; BGH, BGHZ 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, \n\nRn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, \n\nGes. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die \n\ndrohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechts-\n\ngütern i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO). Ein solcher \n\nFall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne \n\nweiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung \n\ninformierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache \n\nverzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, \n\nS. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; \n\nRolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. \n\n353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR \n\n1992, 1135; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, \n\nS. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende \n\nNachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der \n\nPflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaf-\n\nfung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgeführt - allein das \n\ndeliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen. \n\n25 \n\n4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen \n\noder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nach-\n\nrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzan-\n\nsprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des \n\nEigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten \n\nzum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) \n\nnicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährde-\n\nte andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm her-\n\ngestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ \n\n86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 \n\nm.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.). Deckt sich der geltend gemachte Scha-\n\nden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit \n\nschon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwar-\n\ntungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzan-\n\nsprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; \n\nBGH, BGHZ 117, 183, 187 f.). So liegt der Fall hier, weil die Pflegebetten im \n\nZeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend \n\ngemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken \n\n(vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 und \n\nvom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837, 838; OLG Hamburg, Urteil \n\nvom 6. März 1980 [aaO, S. 543]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1344, 1346; \n\nDroste, aaO, S. 224 f.; Hübner, VersR 1985, 701, 708; Foerste, aaO, § 24, \n\nRn. 284; ders., DB 1999, 2199, 2200). \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 02.12.2004 - 18 O 23/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 U 4/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/vi-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/vi-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:30.299003+00:00"}}