{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_164-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"VI ZR 164/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Fb; ZPO § 287 a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen- dung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen auf- gezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und ü- bernommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 164/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Fb; ZPO § 287 \n\na) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen-\n\ndung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen auf-\n\ngezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall \n\nauswirken. \n\nb) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das \n\nPreisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und ü-\n\nbernommen wird. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen \n\nAG Gießen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers \n\ngegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom \n\n30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % \n\nund die Beklagten zu 75 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach \n\neinem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten \n\ndem Grunde nach unstreitig voll haften. \n\nDer Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein be-\n\nschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 \n\nTagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss \n\ndes Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung \n\nmitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rech-\n\nnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine \n\nVorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine \n\nanderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: \"Grundlage \n\nfür die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif\". Die Mietwagenfirma berechnete \n\nfür die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von \n\n3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. \n\nDie Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende \n\nZahlungen lehnte sie ab. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkos-\n\nten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es \n\ndie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un-\n\nter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch \n\nvon lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage \n\nin vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem Schwacke-\n\nMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der \n\nKläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € \n\neinschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand \n\ngemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor-\n\nmaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des \n\nSchwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis \n\nfür den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung \n\n169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sach-\n\nverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung \n\nunbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten \n\nWerten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung \n\nfinde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifan-\n\ngeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Um-\n\nfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine \n\nRolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel \n\n2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. \n\nLetztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zu-\n\nschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten \n\nLeistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Um-\n\nfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszah-\n\nlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht be-\n\nwiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich ge-\n\nwesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht \n\ngelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem \n\ner einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Ab-\n\nrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre \n\ndem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversi-\n\ncherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tari-\n\nfen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren \n\ngewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss-\n\nrevision stand. \n\nA Revision der Beklagten: \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des \n\nBerufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als \n\nHerstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die \n\nein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa \n\nBGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR \n\n2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom \n\n30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 \n\n- VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - \n\nVersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober \n\n2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem \n\naus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot \n\nim Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Scha-\n\ndensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, \n\ndass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallge-\n\nschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-\n\nfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige-\n\nren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von \n\nder Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt \n\nerhältlichen \"Normaltarifen\" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde \n\nliegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht \n\nhat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der \n\nMietwagenrechnung ein \"Normaltarif\" zugrunde liegt. \n\n8 \n\n2. Dass das Berufungsgericht, den \"Normaltarif\" auf der Grundlage des \n\ngewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" 2006 ermittelt hat, be-\n\ngegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nEs hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 \n\nZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, \n\n1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR \n\n99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987). \n\n9 \n\nZwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder of-\n\nfenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Ent-\n\nscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senats-\n\nurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 \n\nZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentra-\n\nlen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet \n\n(vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, \n\n390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen \n\nAngriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die \n\nGrundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf \n\nden konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder \n\nTabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann \n\nder Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge-\n\nmachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu ent-\n\nscheidenden Fall auswirken. \n\n10 \n\nIm Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und \n\ninwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende \n\nSchätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der \n\nRevision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadens-\n\nschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen \n\nder Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen \n\nMietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels \n\nim \"Schwacke-\n\nMietpreisspiegel\" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser \n\n- wie das Berufungsgericht meint - als \"vorweggenommenes Sachverständi-\n\ngengutachten\" anzusehen ist. \n\n11 \n\n3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum \n\nVergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die \n\nAnmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort \n\ndes Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwa-\n\ngenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem \n\ndas Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein \n\nMietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahr-\n\nzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobili-\n\ntät wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt \n\nein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grund-\n\nsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen. \n\nB Anschlussrevision des Klägers: \n\nDie Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristge-\n\nrecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. \n\n15 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Er-\n\nstattungsfähigkeit eines \"Unfallersatztarifs\" kann der Geschädigte im Hinblick \n\nauf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den \"Normaltarif\" \n\nübersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderli-\n\nchenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-\n\nkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich \n\ngünstigerer \"Normaltarif\" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach \n\n§ 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung \"erforderlichen\" Betrag ersetzt \n\nverlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich \n\nnicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines \"Nor-\n\nmaltarifs\" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, \n\n669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermie-\n\nter nicht auf der Grundlage eines \"Unfallersatztarifs\" abrechnet, sondern einen \n\n\"Normaltarif\" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtli-\n\nchen Markt erhältlichen \"Normaltarife\" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 \n\n- VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entspre-\n\nchender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht \n\n- wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminde-\n\nrungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern \n\num die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls \n\nzu beweisen hat. \n\n16 \n\n2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus \n\nRechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur \n\nSchadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Miet-\n\npreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und \n\nvom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung \n\nerst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersicht-\n\nlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass \n\neine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag \n\ndie Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahr-\n\nzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschä-\n\ndigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des \n\nangebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können \n\nund sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen \n\nerkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). \n\n17 \n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatz-\n\nwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer un-\n\nzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vor-\n\ngetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den \n\nNormaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vor-\n\ntrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkur-\n\nrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietun-\n\ngen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkann-\n\nten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote \n\nbetreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den \n\nVergleich mit einem \"Normaltarif\", wie er nach dem Klägervortrag der Scha-\n\ndensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet. \n\n18 \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozen-\n\ntualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennen-\n\nde Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert \n\ngehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Un-\n\nfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR \n\n9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten \n\nSachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma \n\nauf. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision \n\ndes Klägers zurückzuweisen. \n\nDer Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\n Greiner \n\nDiederichsen \n\n Pauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-164-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-164-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:56.466269+00:00"}}