{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_154-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"VI ZR 154/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 (Bb); BGB § 779; BGB § 313 n.F. Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht be- zahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 € monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbe- haltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrund- lage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 154/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2008 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 (Bb); \nBGB § 779; \nBGB § 313 n.F. \n\nDie Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 \n\nvon monatlich 510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht be-\n\nzahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 € \n\nmonatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbe-\n\nhaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrund-\n\nlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt \n\nerblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, \n\nnach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von \n\n1.400 € bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte \n\nerzielt. \n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Oldenburg vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklag-\n\nten in vollem Umfang haften, schwere Verletzungen, die zur Erblindung auf bei-\n\nden Augen führten. Am 8. Dezember 2000 unterzeichnete der Kläger eine Ab-\n\nfindungserklärung, in der er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00 \n\nDM \"für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprü-\n\nche, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, (…) endgültig und vorbe-\n\nhaltlos abgefunden\" zu sein. In dem Formular, welches die Erklärung enthält, ist \n\nin einer Aufstellung möglicher unfallbedingter Drittleistungen angekreuzt, dass \n\nder Kläger Leistungen der Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung so-\n\nwie Landesblindengeld erhalte. Der Kläger bezog aufgrund des Unfallereignis-\n\nses Leistungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblinden-\n\ngeld für Zivilblinde. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Hinblick auf \n\nden Wegfall bzw. die Reduzierung des ihm gewährten Landesblindengeldes \n\ntrotz der Abfindungserklärung weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der \n\nKläger ist der Auffassung, durch die Reduzierung des Landesblindengeldes im \n\nJahr 2004 (von 510,00 € auf 409,00 €), dessen vollständige Streichung ab Ja-\n\nnuar 2005 sowie die erneute Einführung des Landesblindengeldes in Höhe von \n\n220,00 € ab Januar 2007 sei die Geschäftsgrundlage für den Abfindungsver-\n\ngleich entfallen. Dazu behauptet er, bei den Verhandlungen über die Abfin-\n\ndungssumme sei von der Beklagten zu 2 immer wieder auf den Bezug des \n\nBlindengeldes hingewiesen worden, wobei die Parteien davon ausgegangen \n\nseien, dass der Kläger das Blindengeld bis zum Tode beziehen werde; dies sei \n\nmaßgeblicher Faktor für die Bemessung der Abfindungssumme gewesen. Er \n\nverlangt mit der Klage für die Jahre 2004 bis 2006 Zahlung der jeweils ausgefal-\n\nlenen (Differenz-) Beträge und für die Zeit ab 2007 Feststellung der entspre-\n\nchenden Ersatzpflicht der Beklagten. \n\n2\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 522 f. veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des Abfin-\n\ndungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage \n\nzu verlangen. Durch den mit der Erklärung des Klägers vom 8. Dezember 2000 \n\nzustande gekommenen Abfindungsvergleich hätten alle Ansprüche des Klägers \n\naus dem Unfall endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit be-\n\nreinigt werden sollen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage, welche eine An-\n\npassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheinen lasse, oder eine \n\nÄquivalenzstörung, welche für den Geschädigten nach den Gesamtumständen \n\neine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, lägen nicht vor. \n\n4 \n\nWer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maß-\n\ngebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen \n\nberuhten. Der Schädiger dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezahlung \n\nder Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen \n\nsolle, die Sache für ihn ein für allemal erledigt sei. Zu den in Kauf genommenen \n\nRisiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der \n\nStörung der Geschäftsgrundlage führe, gehörten auch Änderungen in Leis-\n\ntungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, \n\nKrankenkassen etc.) eingebettet sei. Seien diese Leistungsverhältnisse bei Ab-\n\nschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kom-\n\nme es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellun-\n\ngen mit einbezogen hätten oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, ob es sich um \n\nÄnderungen handele, die so überraschend seien, dass sie von den Parteien bei \n\nVergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten \n\nerwartet werden können. \n\n5 \n\nUm derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des \n\nLandesblindengeldes nicht. Hierfür spreche vor allem der Charakter des Lan-\n\ndesblindengeldes. Es gewähre den Blinden angesichts der mit der Erblindung \n\neinhergehenden schweren Belastung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Si-\n\ntuation und ihrer konkreten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eine pau-\n\nschale finanzielle Unterstützung. Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des \n\nLandes sei es nicht überraschend gewesen, dass der Landesgesetzgeber der-\n\nartige freiwillige Leistungen überprüfe und deren weitere Gewährung von fiska-\n\nlischen Erfordernissen abhängig mache. Der mögliche Eintritt solcher fiskali-\n\nscher Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2000 voraus-\n\nsehbar gewesen. Deshalb sei es auch aus der damaligen Perspektive nicht als \n\nvöllig überraschende Entwicklung anzusehen, dass das Landesblindengeld ge-\n\nkürzt bzw. vollständig gestrichen werden würde. Darauf, ob der - bestrittene - \n\nVortrag des Klägers zum Verlauf der Verhandlungen vor Abschluss des Abfin-\n\ndungsvergleichs zutreffe, komme es danach nicht an. \n\n6 \n\nDer offenbar auf § 7 Abs. 3 Nds. LandesblindengeldG gestützte Über-\n\ngang der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf den für die Zahlung \n\ndes Blindengeldes zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe sei für die \n\nEntscheidung nicht relevant. Aufgrund des Forderungsübergangs habe die Be-\n\nklagte zu 2 an den zuständigen Landkreis die von dort erbrachten Leistungen \n\nerstattet. Dass sie im Umfang der Kürzung bzw. Streichung des Blindengeldes \n\nvon diesen Zahlungen entlastet werde, sei aber nur ein - unbeabsichtigter - Ne-\n\nbeneffekt der finanzpolitisch motivierten Leistungskürzungen. \n\n7 \n\nEine erhebliche Äquivalenzstörung, die für den Kläger eine ungewöhnli-\n\nche Härte bedeute, sei nicht eingetreten. Zwar bedeuteten die Einschränkungen \n\nder Leistungen einen spürbaren Einkommensverlust. Die Grenze zur Unzumut-\n\nbarkeit sei aber angesichts der sonstigen Einnahmen des Klägers (Pension und \n\nunstreitige Einkünfte aus Nebenbeschäftigung) noch nicht überschritten. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe \n\neine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach \n\nZahlung von insgesamt 750.000,00 DM für alle bisherigen und möglicherweise \n\nkünftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vor-\n\nhersehbar, endgültig und vorbehaltlos abgefunden zu sein. Will der Geschädig-\n\nte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen \n\nstellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und \n\nGlauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den \n\nVergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an \n\ndie veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebli-\n\nche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die \n\nfür den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine unge-\n\nwöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar \n\n1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - \n\nVersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984). \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dafür nicht ausreichend \n\nvorgetragen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\na) Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Geschädigte \n\nnicht mit Erfolg berufen, wenn durch den Abfindungsvergleich seine Schaden-\n\nersatzansprüche endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit \n\nbereinigt werden sollten und wenn sich dies auch auf die der Nachforderung \n\nzugrunde liegende Schadensposition bezieht. Soweit der Geschädigte das Risi-\n\nko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßge-\n\nbenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie \n\nsich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm \n\ndie Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (vgl. Se-\n\nnatsurteile aaO; Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl., \n\n§ 2 Rn. 359 ff. m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Ob und in welchem Umfang der Geschädigte das Risiko künftiger \n\nVeränderungen übernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Verein-\n\nbarung zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des \n\nTatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche \n\noder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemei-\n\nne Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrens-\n\nfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen \n\nVerfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung \n\nvom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschlie-\n\nßenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerech-\n\nten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR \n\n230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). \n\n12 \n\nc) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe mit der im \n\nStreitfall abgegebenen Erklärung auch das Risiko übernommen, dass die bei \n\nAbgabe der Erklärung durch Drittleistungsträger erbrachten Leistungen auf-\n\ngrund einer Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden. Dem ist im \n\nErgebnis für die vorliegende Fallgestaltung zuzustimmen. \n\n13 \n\naa) Gehen die Vertragspartner einer Abfindungsvereinbarung davon aus, \n\neine bestimmte Drittleistung, wie etwa die dem Kläger aufgrund der unfallbe-\n\ndingten Frühpensionierung zustehende Pension, sei Bestandteil der dem Ge-\n\nschädigten unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel und muss der Schädiger \n\nbzw. sein Haftpflichtversicherer diese Leistungen sogar im Regresswege erstat-\n\nten, so kann eine Risikoübernahme durch den Geschädigten unter Umständen \n\ndurchaus fern liegen. Doch ist dies bei Abgabe einer umfassenden und vorbe-\n\nhaltlosen Abfindungserklärung ein Ausnahmefall, der konkreter Darlegung \n\ndurch den Geschädigten bedarf. \n\n14 \n\nbb) In der Rechtsprechung ist die Frage, welche Auswirkungen eine Än-\n\nderung des Umfangs von Sozialleistungen im Hinblick auf eine umfassende Ab-\n\nfindungsvereinbarung hat, bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Einer-\n\nseits ist eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht worden, wenn die Ver-\n\ntragspartner eines Abfindungsvergleichs im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus-\n\nses die Frage des Ersatzes der unfallbedingten Heilbehandlungskosten für nicht \n\nregelungsbedürftig, weil durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers ab-\n\ngedeckt halten, und später diese Kosten aufgrund einer Änderung des Sozial-\n\nversicherungsrechts nur noch zu 90 % ersetzt werden; in diesem Fall sei der \n\nAbfindungsvergleich derart anzupassen, dass der Schädiger und seine Haft-\n\npflichtversicherung den Geschädigten von allen unfallbedingten Heilbehand-\n\nlungskosten freistellen müssten, soweit sie aufgrund der Gesundheitsreform \n\nvom Sozialversicherungsträger nicht mehr bezahlt werden (OLG München, ZfS \n\n1992, 263 f.; dazu kritisch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenscha-\n\nden, 9. Aufl., Rn. 846 Fn. 42). Andererseits ist eine Störung der Geschäfts-\n\ngrundlage verneint worden, soweit der Geschädigte aufgrund des am 1. Januar \n\n1989 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes unfallbedingte Heilbe-\n\nhandlungskosten tragen musste, die von der Krankenkasse nicht mehr über-\n\nnommen wurden (OLG Koblenz, VersR 1996, 232; kritisch dazu Gerner, VersR \n\n1996, 1080). Ähnlich ist entschieden worden, dass eine umfassende Abfin-\n\ndungsvereinbarung sich im Zweifel auch auf Lohnfortzahlungsansprüche in un-\n\nfallbedingten Krankheitsfällen erstreckt (OLG Saarbrücken, VersR 1985, 298 f.). \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Fall einer umfassenden Abfin-\n\ndungserklärung der Wegfall des Landesblindengeldes nicht zu einer Störung \n\nder Geschäftsgrundlage führe, wird auch von anderen Gerichten vertreten \n\n(OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, NJW 2006, 3152 und Urteil vom 30. Juni 2006 \n\n- 6 U 48/06 - zitiert nach Juris; LG Osnabrück, NdsRpfl 2006, 216 f.). Auch in \n\nder Literatur wird angenommen, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Rah-\n\nmenbedingungen und Leistungsstrukturen, soweit sie nicht völlig überraschend \n\nsind, zum Risikokreis der Abfindungsverhandlungen gehören (Jahnke, aaO, § 2 \n\nRn. 394 f.; Staudinger/Peter Marburger, BGB, Bearb. 2002, § 779 Rn. 59, je-\n\nweils m.w.N.). \n\n15 \n\nd) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall habe der Kläger mit \n\nder Abfindungserklärung das Risiko des Wegfalls oder einer Kürzung des Lan-\n\ndesblindengeldes übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDabei kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine umfassende \n\nAbfindungserklärung abgibt, nicht das Risiko des Wegfalls von Sozialleistungen \n\nund von bestehenden Renten- bzw. Pensionsansprüchen übernimmt, deren \n\ngrundsätzliches Fortbestehen auch für die Zukunft im Zeitpunkt des Abfin-\n\ndungsvergleichs nicht in Frage gestanden hat. \n\n16 \n\naa) Indes gehört das Blindengeld demgegenüber zu den staatlichen bzw. \n\nsozialrechtlich gewährten Hilfen im Fall einer Erblindung, wie sie gemäß den \n\neinschlägigen Gesetzen der Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, \n\n§ 1 Abs. 1 BliHiG BW, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, \n\n§ 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG) und subsidiär im Rah-\n\nmen der Sozialhilfe (jetzt § 72 SGB XII) gewährt werden. Mit den Leistungen \n\nder Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie \n\ndienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer \n\n- auch immaterieller - Bedürfnisse, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Ein-\n\nzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG SozR 3-5922 \n\n§ 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284; \n\nzuletzt LSG Baden-Württemberg FEVS 58, 389 ff.). Von daher ist die Überle-\n\ngung des Berufungsgerichts, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen \n\nwerden, eine solche zusätzliche staatliche Leistung werde unabhängig von fis-\n\nkalischen Notwendigkeiten auf Dauer in voller Höhe gewährt werden, nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n17 \n\nbb) Die mögliche Einschränkung einer solchen Leistung gehört zu den \n\nRisiken, die in der Regel mit einer umfassenden Abfindungserklärung über-\n\nnommen werden. Davon, dass es zu schwerwiegenden Veränderungen im Sys-\n\ntem der öffentlichen Leistungen kommen könnte, ist und war auch im Zeitpunkt \n\nder Abgabe der Abfindungserklärung, Ende 2000, auszugehen. Davon, dass \n\nein solcher Vorgang geeignet sein könnte, einen umfassenden, vorbehaltslosen \n\nAbfindungsvergleich in Frage zu stellen, darf ein Geschädigter vernünftigerwei-\n\nse nicht ausgehen. Eine dahin gehende Annahme widerspräche auch einer \n\nAuslegung, die den Interessen der Parteien in ausreichender Weise gerecht \n\nwird. \n\n18 \n\nEs liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem unter anderem die \n\ndem Verletzten geschuldete Verdienstausfallrente kapitalisiert wird, dass er in \n\nder Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung zukünftig zu \n\nerwartender Renten. Wer als Geschädigter eine Kapitalabfindung wählt, nimmt \n\ndas Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf \n\nSchätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung für die \n\nAbfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm aus welchen \n\nGründen auch immer vorteilhafter erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur \n\nVerfügung zu haben. Dafür verzichtet er auf die Berücksichtigung zukünftiger, \n\nungewisser Veränderungen, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken könn-\n\nten. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der \n\nBezahlung der Kapitalabfindung die Schadensabwicklung für ihn ein für allemal \n\nerledigt ist. Dafür nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch \n\nfür ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in \n\nKauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nach-\n\nträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien \n\naufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Be-\n\nurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht \n\nzutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Stau-\n\ndinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.). \n\n19 \n\nDiese den Interessen beider Parteien dienende Funktion könnten Abfin-\n\ndungsvergleiche nicht erfüllen, wenn jede Veränderung im Gefüge der Sozial-\n\nleistungen zu einer Störung der Vergleichsgrundlage führte. Zwar setzt eine \n\nStörung der Geschäftsgrundlage ohnehin eine schwerwiegende Veränderung \n\nder zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (vgl. jetzt § 313 \n\nAbs. 1 BGB). Auch auf eine schwerwiegende Veränderung kann sich der Ge-\n\nschädigte - ebenso wie auf der anderen Seite der Schädiger - indes nicht beru-\n\nfen, soweit er das Risiko übernommen hat. \n\n20 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kläger im vorlie-\n\ngenden Fall das Risiko eines Wegfalls des Landesblindengeldes in Anbetracht \n\ndes konkreten Verlaufs der Verhandlungen mit dem beklagten Haftpflichtversi-\n\ncherer des Schädigers nicht übernommen habe. Aus dem Inhalt der Abfin-\n\ndungserklärung ergibt sich dies nicht; in dem Formular ist lediglich der Bezug \n\ndes Landesblindengeldes erwähnt. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass \n\nmündlich ein Vorbehalt besprochen worden sei. Doch könnte sich eine Aus-\n\nklammerung dieses Risikos aus dem Inhalt der Verhandlungen ergeben. \n\n21 \n\na) Die Revision macht insoweit geltend: Beide Parteien seien bei den \n\nVerhandlungen davon ausgegangen, das Landesblindengeld werde dauerhaft \n\ngezahlt, wobei die Beklagte zu 2 ihre direkte Leistungspflicht dadurch als ge-\n\nschmälert angesehen habe, dass sie dem Träger des Landesblindengeldes zur \n\nErstattung verpflichtet gewesen sei. Mit seinerzeit 510 € monatlich habe es sich \n\num einen erheblichen Betrag gehandelt, den die Parteien als festen Mindestbe-\n\ntrag ihren Berechnungen und Verhandlungen zugrunde gelegt hätten. Irgend-\n\nwelche Zweifel, dass das Landesblindengeld auf Dauer gezahlt werde, hätten \n\ndie Parteien nicht gehegt. \n\n22 \n\nb) Damit ist nicht ausreichend dargetan, dass das Risiko einer Änderung \n\nder Vorschriften über den Bezug des Landesblindengeldes von den Vertrags-\n\nverhandlungen ausgenommen werden sollte. Dem - von der Beklagten zu 2 \n\nbestrittenen - Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Parteien davon aus-\n\ngingen, dem Kläger werde die Drittleistung zufließen und der Versicherer habe \n\nsie dem Kostenträger zu erstatten, und dass der Versicherer geltend machte, \n\nim Hinblick darauf müsse der Abfindungsbetrag niedriger ausfallen. Dies ent-\n\nspricht dem üblichen Ablauf von Abfindungsverhandlungen, bei denen der Be-\n\ndarf des Geschädigten abgeschätzt, die ihm im Verhandlungszeitpunkt und \n\nwohl auch künftig zufließenden Drittleistungen in Rechnung gestellt und der \n\nverbleibende Bedarf zur Grundlage des Abfindungsbetrages gemacht werden; \n\nein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die Höhe der immateriellen Entschä-\n\ndigung. Für die endgültige Höhe des Abfindungsbetrages spielen dann die von \n\nden Parteien geäußerten Betragsvorstellungen eine wesentliche Rolle, wobei \n\nman sich durch die Berücksichtigung unsicherer oder streitiger Positionen der \n\nzu vereinbarenden Abfindungssumme nähert. \n\n23 \n\nIst dieser Betrag gefunden und vereinbart, spielen die in die Verhandlung \n\neingeflossenen Positionen keine Rolle mehr. Darauf, ob die Parteien ihre künf-\n\ntige positive oder negative Veränderung in ihre Vorstellungen einbezogen ha-\n\nben, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen \n\nhandelt, die so überraschend sind, dass sie bei Vergleichsabschluss weder ih-\n\nrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können \n\n(Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO). Eine derartige Änderung \n\nhat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. \n\n24 \n\nc) Der Ansicht der Revision, der Abfindungsvergleich sei ergänzend aus-\n\nzulegen, weil eine unbewusste Regelungslücke vorliege, ist nicht zu folgen. Ge-\n\ngenstand des Vergleichs ist die endgültige Abfindung des Klägers unter dessen \n\nVerzicht auf Nachforderungen bei einer Änderung der in sein Risiko fallenden \n\nVerhältnisse. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das \n\nFehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für \n\neine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht \n\nvor. \n\n25 \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ei-\n\nne erhebliche Äquivalenzstörung verneint hat. Das Berufungsgericht verkennt \n\nnicht, dass die Einschränkungen bei der Leistung der Landesblindenhilfe einen \n\nspürbaren Einkommensverlust des Klägers zur Folge haben. Es geht aber zu-\n\ntreffend davon aus, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht überschritten \n\nund eine Anpassung des Abfindungsvergleichs deshalb nicht angezeigt ist. So-\n\nweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der \n\nGeschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch \n\nbei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Se-\n\nnatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR \n\n255/89 - aaO). \n\n26 \n\nOhne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht insoweit u.a. darauf ab, \n\ndass der Kläger eine Pension bezieht, die die Revision mit 1.400 € beziffert. Der \n\nKläger, dem der nicht unerhebliche Kapitalbetrag von 750.000 DM zugeflossen \n\nist, ist also nicht ohne laufendes Einkommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht insoweit auch darauf verwiesen hat, dass es dem \n\nKläger gelungen ist, wieder beruflich tätig zu werden. Der Vortrag der Revision, \n\ndiese Einnahmen beliefen sich auf lediglich 613,50 € netto, wovon noch die \n\nKosten eines häuslichen Büros zu zahlen seien, stellt die Wertung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht in Frage. Es geht hier lediglich darum, ob eine erhebliche \n\nÄquivalenzstörung vorliegt, die eine Anpassung des Vergleichs erfordert. Inso-\n\nweit muss die weitere berufliche Entwicklung des Geschädigten entgegen der \n\nAnsicht der Revision nicht außer Betracht bleiben. Darauf, ob - wie die Revisi-\n\nonserwiderung geltend macht - die neue berufliche Tätigkeit dem Kläger nur \n\naufgrund einer Umschulung möglich ist, für die die Beklagte zu 2 mit 25.000 € in \n\nRegress genommen wurde, kommt es dabei nicht an. Für die Gesamtabwä-\n\ngung ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass das Landesblindengeld letzt-\n\nlich nicht vollständig weggefallen ist, es vielmehr für ein Jahr von monatlich \n\n510 € auf 409 € reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und \n\nseine Zahlung nunmehr in Höhe von 220 € monatlich erfolgt. Bei Berücksichti-\n\ngung all dieser Umstände ist eine erhebliche Äquivalenzstörung im Sinne der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats zu verneinen. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückgewiesen werden. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 4 O 1149/06 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/vi-zr-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-12/vi-zr-154-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:47.042819+00:00"}}