{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_150-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-27","aktenzeichen":"VI ZR 150/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 150/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen \n\nden Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der \n\nVerletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die \n\nBeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungs-\n\nurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden \n\nist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember \n\n2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt, \n\ndass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der \n\nNichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei. \n\nDeshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht \n\nhinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. \n\nII. \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung \n\ndurch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410; \n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegrün-\n\ndet. \n\n3 \n\nDie Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-\n\ngen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-\n\ngen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Grün-\n\nden der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, \n\n216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von \n\nder Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs-\n\ngrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der \n\nNichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat \n\nseinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung \n\nbeigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewe-\n\nsen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver-\n\nfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-\n\ngründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich \n\neine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-\n\nsonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach \n\n§ 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung \n\nkann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-\n\nführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar \n\n2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR \n\n443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ \n\n2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die ange-\n\nsprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 324 O 589/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 U 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-27/vi-zr-150-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-27/vi-zr-150-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_150-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:33.108271+00:00"}}