{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_144-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"VI ZR 144/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 144/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. November 2007 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September \n\n2003 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden \n\nist, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformations-\n\ndienst \"k.m.-intern\" habe das Prozessfinanzierungsmodell der \n\nKlägerin als Bauernfängerei bezeichnet. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des \n\nBerufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte \n\nzu 1/3 zu tragen. \n\nVon den Gerichtskosten der beiden Revisionsverfahren und den \n\naußergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen \n\ndie Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte aus einem Streit-\n\nwert von 26.000,00 €. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens \n\nträgt der Beklagte aus einem Streitwert von 13.000,00 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Pro-\n\nzesskostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen \n\ndurch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche \n\ngegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäf-\n\nten geltend machen. Dabei lässt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betra-\n\nges versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozess erstreitet. Am \n\n21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Brancheninformations-\n\ndienstes \"k.m.-intern\" ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass die Klä-\n\ngerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Verfasser \n\ndieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist von \n\ndrei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort: \n\n\"...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsächlich \nlohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulas-\nsen, da im Fall des gewünschten Prozessgewinns 50 % der Klagesum-\nme an Fo. abzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage-\nFinanzierungssystem von Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze \nFristsetzung zur Aktienzeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unse-\nriös. Potentiellen Kunden gegenüber mit der Wurst zu winken und gleich-\nzeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnen-\ndes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernfängerei...\" \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermitt-\n\nlung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfasste eine \n\nAbhandlung mit dem Titel \"Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?\". \n\nDiese sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirt-\n\nschaftszeitschriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notar-\n\nkammer H. und an die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin: \n\n\"Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst \nk.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und \nhat gerade im Fall F. recht damit:...\" \n\n3 \n\nDie Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung \n\neinzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen. Das Landgericht hat \n\nder Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behaup-\n\ntung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst \"k.m.-intern\" habe das \n\nProzessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Ge-\n\ngen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Be-\n\nhauptung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin fi-\n\nnanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den \n\nFall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Ver-\n\ngleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der \n\nMandant ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte \n\nzur Klageabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weite-\n\nren Äußerung verurteilt worden war. Seine vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision führte zur vollständigen Klageabweisung. \n\n4 \n\nAuf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht das Urteil des erkennenden Senats mit Beschluss vom 8. Mai \n\n2007 - 1 BvR 193/05 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof \n\nzurückverwiesen, soweit die Klage auf Unterlassung der Behauptung abgewie-\n\nsen worden ist, der Brancheninformationsdienst \"k.m.-intern\" habe die von der \n\nKlägerin angebotene Prozessfinanzierung als Bauernfängerei bezeichnet. In \n\ndiesem Umfang verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren mit der \n\nRevision weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Äußerung, der Branchenin-\n\nformationsdienst \"k.m.-intern\" habe das Prozessfinanzierungssystem der Kläge-\n\nrin als Bauernfängerei bezeichnet, sei eine Tatsachenbehauptung, die unwahr \n\nsei. In dem zitierten Artikel beziehe sich der Ausdruck \"Bauernfängerei\" nämlich \n\nnicht auf das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-\n\nZeichnungsfrist. Der Beklagte könne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders \n\nverstanden zu haben. Der Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und \n\nnicht misszuverstehen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung \n\ndes Beklagten zur Unterlassung der Behauptung wendet, der Brancheninforma-\n\ntionsdienst \"k.m.-intern\" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als \n\nBauernfängerei bezeichnet. \n\n1. Das Bundesverfassungsgericht ist der Beurteilung des erkennenden \n\nSenats gefolgt, dass sich die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit be-\n\ntrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäuße-\n\nrung darstellt. Die Äußerung des Beklagten weist insoweit einen tatsächlichen \n\nKern auf, als eine vermeintliche Bewertung der Geschäfte der Klägerin durch \n\neinen Dritten wiedergegeben wird. Sie erschöpft sich jedoch nicht in dieser tat-\n\nsächlichen Darstellung, sondern enthält eine eigene Wertung des Beklagten, \n\ndie mit dem tatsächlichen Bestandteil der Äußerung untrennbar verbunden ist. \n\n8 \n\n2. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Auffassung des erken-\n\nnenden Senats gebilligt, dass der Beklagte selbst die Geschäftsmethoden der \n\nKlägerin als Bauernfängerei bezeichnen durfte. Es hat jedoch beanstandet, der \n\nBundesgerichtshof habe verkannt, dass die Äußerung nicht lediglich eine ei-\n\ngenständige Wertung des Beklagten darstelle, sondern zugleich die Tatsachen-\n\nbehauptung enthalte, dass auch der Brancheninformationsdienst \"k.m.-intern\" \n\ndie Praxis der Prozessfinanzierung der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet \n\nhabe. Allein diese mit der Meinungsäußerung verknüpfte tatsächliche Behaup-\n\ntung habe die Klägerin mit ihrer Klage angegriffen. \n\n9 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, traf das Zitat \n\ndes Beklagten nicht zu. Der Text des Brancheninformationsdienstes \"k.m.-\n\nintern\", dem das Zitat entnommen ist, habe ausdrücklich in erster Linie die ver-\n\nmeintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien zum Gegenstand. Diese werde als \n\nBauernfängerei bezeichnet. Der Text des Beklagten erwecke demgegenüber \n\nden Eindruck, \"k.m.-intern\" habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin \n\nals Bauernfängerei bezeichnet. Für die Zulässigkeit der Äußerung sei es nicht \n\nvon vornherein ohne Belang, ob der Beklagte das von ihm herangezogene Zitat \n\nrichtig oder unrichtig wiedergegeben habe. Mit einem derartigen Zitat könne die \n\nAbsicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf \n\ndie übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht zu \n\nverleihen. Das gelte insbesondere, wenn der zitierte Dritte als neutrale Instanz \n\nmit besonderer Vertrauenswürdigkeit herangezogen werde, um die Stichhaltig-\n\nkeit der geäußerten Meinung zu untermauern. Deshalb sei der Wahrheitsgehalt \n\ndes Zitats in die Abwägung der betroffenen Interessen einzustellen. \n\n10 \n\n3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der \n\nKlägerin und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten führt dazu, dass die \n\ngrundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin den Vorrang verdienen. \n\n11 \n\na) Das Zitat gibt den Wortlaut der Äußerung des Brancheninformations-\n\ndienstes \"k.m.-intern\" unrichtig wieder. Die beanstandete Äußerung steht dort in \n\neinem anderen Zusammenhang und bezieht sich auf die vermeintlich kurze \n\nZeichnungsfrist für Aktien der Klägerin. Mit der Wiedergabe des Ausdrucks \n\n\"Bauernfängerei\" erweckt der Beklagte in unzulässiger Weise den Eindruck, \n\ndas von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der \n\nKlägerin in dieser Weise kritisiert. Dies trifft nicht zu. Zwar heißt es im vorher-\n\ngehenden Satz des betreffenden Artikels, man wolle \"grundsätzlich Zweifel am \n\nKlagefinanzierungssystem\" der Klägerin äußern, doch wird dort nicht näher \n\ndargelegt, worin diese Zweifel bestehen. Eine Bewertung des Modells als Bau-\n\nernfängerei lässt sich dem Artikel entgegen der Auffassung der Revision jeden-\n\nfalls nicht entnehmen. \n\n12 \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, Tatsachenbehauptungen mit \n\nMeinungsbezug lägen nur dann außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG, wenn sie bewusst unwahr seien oder wenn die Unwahrheit \n\nbereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehe, was vorliegend nicht \n\nder Fall sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt der \n\nWahrheitsgehalt bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; \n\nNJW 1999, 1322, 1324). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren \n\nTatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Der gebotene \n\nAusgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen \n\ndes Persönlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der \n\nnachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten \n\nauferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls rich-\n\ntet. Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Da die \n\nErmittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft den-\n\njenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit außerdem \n\neine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Be-\n\nhauptung anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - NJW \n\n1974, S. 1710, 1711). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht ge-\n\nworden. Das von ihm wiedergegebene Zitat findet sich in dem Text des Bran-\n\ncheninformationsdienstes \"k.m.-intern\" in einem anderen inhaltlichen Zusam-\n\nmenhang und ist von dem Beklagten unter Außerachtlassung der bei dem \n\nGebrauch von Zitaten objektiv gebotenen Sorgfalt als Beleg für die von ihm ge-\n\nübte Kritik an dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin verwandt worden. \n\nDie Klägerin braucht es nicht hinzunehmen, dass er sich in dieser Weise nega-\n\ntiv über ihre Geschäftsmethoden äußert. \n\n13 \n\nb) Dass die unrichtige Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner Ab-\n\nhandlung erfolgt ist, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Dem \n\nBeklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozesskostenfi-\n\nnanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit \n\neiner Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformations-\n\ndienst \"k.m.-intern\" habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin ge-\n\näußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein \n\nschutzwürdiges Interesse (Senatsurteil BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54, \n\n208, 217 ff.; 61, 1, 8; 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich \n\nnicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder \n\nder Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). \n\n14 \n\nc) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin ge-\n\nmäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht verschuldensunabhängig. Die aufgrund \n\nder Verletzungshandlung zu bejahende Wiederholungsgefahr ist entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht schon aufgrund der seit der Äußerung mittlerwei-\n\nle verstrichenen Zeit entfallen und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt hat, von dem Beklagten auch nicht ausgeräumt worden. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2003 - 2/3 O 499/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 16 U 15/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/vi-zr-144-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:29.664690+00:00"}}