{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_131-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"VI ZR 131/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 8 Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versiche- rungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Beru- fung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haft- pflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zuge- lassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlich- tungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 131/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nPflVG § 3 Nr. 8 \n\nWird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versiche-\n\nrungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Beru-\n\nfung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haft-\n\npflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, \n\ndass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zuge-\n\nlassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. \n\nAuf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlich-\n\ntungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, \n\nkommt es unter diesen Umständen nicht an. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - LG Bielefeld \n\n AG Bünde \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatzfrist bis zum 20. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller \n\nund die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 17. April 2007 wird auf seine Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten restliche Schadensersatzan-\n\nsprüche in Höhe von 387,05 € aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der \n\nBeklagte als Führer und Halter eines bei der ursprünglich mitverklagten Beklag-\n\nten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kläger und der Beklagte \n\nwohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich mitverklagte \n\nHaftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten als unzulässig ab-\n\ngewiesen, weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 \n\nGüSchlG NRW stattgefunden hatte. Die Klage gegen den mitverklagten Haft-\n\npflichtversicherer hat es nach Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. \n\nDas Amtsgericht hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen, als es die Kla-\n\nge gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzulässig abgewiesen hat. \n\nDas Landgericht hat die entsprechende Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren gegen den Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffas-\n\nsung, die Klage gegen den Beklagten sei unzulässig, weil keine außergerichtli-\n\nche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW stattgefunden habe. \n\nDem stehe nicht entgegen, dass nur hinsichtlich des Beklagten, nicht aber hin-\n\nsichtlich des gleichzeitig mitverklagten Haftpflichtversicherers, der seinen Sitz in \n\neinem anderen Bundesland habe, der räumliche Anwendungsbereich gemäß \n\n§ 11 GüSchlG NRW gegeben sei, denn die Vorschrift setze bereits nach ihrem \n\nWortlaut nicht voraus, dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im \n\ngleichen Landgerichtsbezirk wohnten. Darüber hinaus müssten im Falle der hier \n\nvorliegenden einfachen Streitgenossenschaft die besonderen Prozessvoraus-\n\nsetzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen. Im Übrigen sei die \n\nNotwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, hö-\n\nher zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und län-\n\ngere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen \n\nHalter ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers sei auch nicht von vorn-\n\nherein faktisch aussichtslos. Es erscheine durchaus denkbar, dass gerade bei \n\ngeringfügigen Blechschäden und unstreitiger Verursachung der Schädiger im \n\nRahmen eines Schlichtungsverfahrens zur gütlichen Einigung auch ohne Zu-\n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nstimmung des Versicherers bereit sei, weil er auf diese Weise durch eigene \n\nRegulierung eine Prämienrückstufung vermeiden könne. \n\nII. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf \n\ndie von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage des räumlichen Anwen-\n\ndungsbereichs des § 11 GüSchlG NRW unter den besonderen Umständen des \n\nStreitfalls nicht an. \n\n1. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil, \n\ndas zwischen dem Kläger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten \n\ndes beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haft-\n\npflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend \n\ngemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als - einfache \n\n(vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in \n\nAnspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 \n\n- VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - \n\nVersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.; \n\nebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f.; vom 24. Juni \n\n2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122 und vom 10. Mai 2005 - VI ZR \n\n366/03 - VersR 2005, 1087). \n\n7 \n\n2. Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche ge-\n\ngen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu \n\nlassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten \n\nrechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung mög-\n\nlich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.). \n\nEine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versiche-\n\nrungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt ins-\n\nbesondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des Versiche-\n\nrungsnehmers, wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversiche-\n\nrer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen \n\nUrteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner \n\nZahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genom-\n\nmen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - aaO 1157). \n\n8 \n\n3. Das Amtsgericht hat im Streitfall die Klage gegen den Haftpflichtversi-\n\ncherer des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Da die Berufungssumme \n\nnicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein kla-\n\ngeabweisendes Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht zu-\n\ngelassen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden. Dies hat nach § 3 \n\nNr. 8 PflVG zur Folge, dass im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer \n\neine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, \n\nob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsver-\n\nfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, \n\nkommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bünde, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 C 702/06 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 20 S 7/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/vi-zr-131-07","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/vi-zr-131-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:38.369406+00:00"}}