{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"VI ZR 126/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 328, § 823 Abs. 1 Dc, Eb Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssiche- rung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärver- kehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 126/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 328, § 823 Abs. 1 Dc, Eb \n\nDie Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient \n\nauch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter \n\nkönnen deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen \n\nsein. \n\nDie deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssiche-\n\nrung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärver-\n\nkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 15. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen \n\nSchadensersatz für die Folgen eines durch Eisglätte verursachten Sturzes. \n\nAm 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr stürzte die Klägerin beim Verlassen \n\ndes von ihr bewohnten Hauses in Berlin, weil trotz Schnee- und Eisglätte der \n\nEingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich dabei erhebliche \n\nVerletzungen zu. Die Stadt Berlin hat die ihr obliegende Räum- und Streupflicht \n\nauf die Hauseigentümer übertragen. Der Eigentümer des betreffenden Grund-\n\nstücks hat seinerseits seit über 10 Jahren die Beklagte mit der Erfüllung der ihm \n\nobliegenden Pflichten betraut. Die nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz \n\nBerlin vorgeschriebene Übertragungsanzeige an die Stadt Berlin fehlte für den \n\nWinter 2000/2001. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund \n\nder Übernahme der Räum- und Streupflicht für die Folgen des Sturzes hafte. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 25. April 2003 wurde gegen die Beklagte das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. Am 7. April 2005 wurde vom Amtsgericht die Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt und am 18. Mai 2005 nach Abhaltung des \n\nSchlusstermins das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf-\n\ngehoben. Das Landgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als \n\nunzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche \n\nin vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage zwar für zulässig, aber nicht für be-\n\ngründet. Die Insolvenzordnung sehe eine Präklusion von Ansprüchen, die nicht \n\nzur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, nicht vor. Sie ergebe sich auch \n\nnicht aus § 87 InsO. Der Klageerhebung stehe auch nicht § 294 InsO entgegen \n\n(vgl. LG Arnsberg NZI 2004, 515, 516). Ein Titel könne während der Wohlver-\n\nhaltensphase nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung \n\nstünde § 301 InsO einer Vollstreckung entgegen. \n\n5 \n\nIm Übrigen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, \n\nweil eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Es ist der Auffassung, dass \n\nder Vertrag, mit dem die Räum- und Streupflicht für die Wintersaison 2000/2001 \n\nvom Hauseigentümer auf die Beklagte übertragen worden sei, keine Schutz-\n\nwirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Der Mietvertrag mit dem Eigentümer \n\numfasse nicht die öffentliche Straße, so dass die Klägerin den übrigen Straßen-\n\nbenutzern gleichgestellt sei. Die deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt \n\nder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitere daran, dass die Beklag-\n\nte am 5. Februar 2001 für den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig gewe-\n\nsen sei. Zwar könne nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin ein \n\nDritter in die Verpflichtung des Eigentümers des Anliegergrundstücks zur \n\nDurchführung des Winterdienstes eintreten. Hierfür sei aber die Anzeige der \n\nÜbertragung an die Behörde und deren Zustimmung Voraussetzung. Beides \n\nfehle für die Wintersaison 2000/2001. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage für zulässig erach-\n\ntet. Hierfür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich die Beklagte in \n\nder Wohlverhaltensphase befindet und für die Klägerin das Vollstreckungsver-\n\nbot nach § 294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenständliche Forderung \n\nnicht zur Tabelle angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegan-\n\ngenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - WM 2006, 1780 m.w.N.). Mangels Vollstre-\n\nckungswirkung der Klage kann der Klägerin die Geltendmachung der Forderung \n\naber nicht aufgrund des Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO unter-\n\nsagt werden. Die Parteien befinden sich noch im Erkenntnisverfahren und nicht \n\nim Vollstreckungsverfahren. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin auch \n\nnicht mit Blick auf die Regelung in § 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden. \n\nDanach wirkt die Restschuldbefreiung, wird sie erteilt, gegen alle Insolvenz-\n\ngläubiger. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für Gläubiger, die ihre For-\n\nderungen nicht angemeldet haben. Ob der Beklagten die begehrte Restschuld-\n\nbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden \n\n(vgl. §§ 295 ff. InsO). Würde die Restschuldbefreiung versagt, könnten die In-\n\nsolvenzgläubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle \n\nvollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungs-\n\nverbot des § 294 Abs. 1 InsO stünde dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 In-\n\nsO). Würde die Klägerin darauf verwiesen, sie müsse erst die Versagung bzw. \n\nden Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung abwarten, um den \n\nRechtsstreit fortzusetzen, würde sie gegenüber den anderen Gläubigern, die \n\nsofort vollstrecken dürfen und könnten, benachteiligt. Dies ist nicht Sinn und \n\nZweck der Regelungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - WM 2007, 1844, 1845; Brandenburgisches \n\nOberlandesgericht - Urteil vom 12. Dezember 2007 - 3 U 82/07 - Rn. 14/17 ju-\n\nris; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 87 Rn. 3). \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist § 87 InsO nicht analog \n\nfür das Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar (vgl. Uhlenbruck, aaO). Da-\n\ngegen spricht schon, dass die gesetzliche Regelung in § 301 Abs. 1 Satz 2 In-\n\nsO davon ausgeht, dass auch Gläubiger, die nicht Insolvenzgläubiger sind, \n\nForderungen geltend machen können. \n\n8 \n\n2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die recht-\n\nlichen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jegliche Anspruchsmög-\n\nlichkeit für die Klägerin gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte könnte auf-\n\ngrund der Übernahme der Streu- und Räumpflicht deliktisch zum Schadenser-\n\nsatz und damit auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein. \n\n9 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können \n\nVerkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. \n\nDie Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen \n\nsich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird \n\nseinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Über-\n\ntragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 \n\n- VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - \n\nVersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, \n\n516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG \n\nDüsseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Gei-\n\ngel/Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach \n\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung ge-\n\ngenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht \n\ndes mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch \n\ndann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht \n\nrechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 \n\n- VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., § 823 Rn. 129; Münch-\n\nKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) § 823 BGB E 64; von Bar, \n\nVerkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssi-\n\ncherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbe-\n\nreich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär \n\nVerkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwer-\n\nden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten \n\nneuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach \n\nallgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssi-\n\ncherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme \n\ndurch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständi-\n\ngung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der da-\n\nfür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich \n\ndieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein da-\n\nnach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung \n\nkommende Personen vor Schaden zu bewahren. \n\n10 \n\nb) Hat die Beklagte die von ihr übernommene Verpflichtung zur Streuung \n\ndes Fußweges schuldhaft verletzt, ist die Klägerin infolgedessen gestürzt und \n\nsind die geltend gemachten Verletzungen darauf zurückzuführen, ist der An-\n\nspruch dem Grunde nach zu bejahen. Ob dies der Fall ist, kann der erkennende \n\nSenat aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht ent-\n\nscheiden. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommen - da es sich \n\num einen Altfall handelt nur hinsichtlich des materiellen Schadens (Art. 229 \n\n§§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB) - auch vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund \n\nder Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Eigentümer und der Beklagten \n\nzu Gunsten der Klägerin in Betracht. In den Schutzbereich eines Vertrages sind \n\nDritte einbezogen, auf die sich Schutz- und Fürsorgepflichten aus vertraglichen \n\nVereinbarungen nach dem Vertragszweck zwangsläufig erstrecken. Um die \n\nSchutzpflichten zugunsten Dritter nicht zu weit auszudehnen, ist allerdings er-\n\nforderlich, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berüh-\n\nrung kommt und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einbezie-\n\nhung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (vgl. BGHZ 133, 168, \n\n171 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Streitfall diese Voraus-\n\nsetzungen zu bejahen sind. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum \n\nHaus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem \n\ndem Schutz der Mieter (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - \n\nVersR 1968, 1161; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 535 Rn. 60). Dass die \n\nÜbertragung der Streupflicht den sicheren Zugang der Mieter zum Haus und \n\ndamit u.a. für die Klägerin gewährleisten sollte, liegt auf der Hand. Dies war \n\nauch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar. \n\n12 \n\n4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 18 O 104/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 U 165/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zr-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zr-126-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:38.112302+00:00"}}