{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"VI ZR 118/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 118/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 5. Oktober 2007 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) \n\nund auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der \n\nregulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR \n\n438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-\n\n2 \n\n3 \n\nweils m.w.N.) \n\n2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache \n\nRechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-\n\nmen können. \n\n4 \n\nDie in Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufarbeitung der jüngsten \n\ndeutschen Vergangenheit stehende Entscheidung ist eine Einzelfallentschei-\n\ndung, hinsichtlich der eine Zulassung der Revision nicht erfordert ist und zwar \n\nweder aus Gründen eines ansonsten bestehenden Anonymitätsschutzes noch \n\nweil die beanstandeten Äußerungen dem Leser nahe legten, dass der Kläger \n\nals Regimentsangehöriger und als Politoffizier einer der in der Zwischenüber-\n\nschrift genannten \"Staatskriminellen\" gewesen sei. Mehrfache Auslegungsmög-\n\nlichkeiten sind ohne weitere, nicht dargelegte Umstände nicht gegeben. Ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. \n\n5 \n\nDie tatrichterlichen Ausführungen lassen auch keinen sonstigen Zulas-\n\nsungsgrund erkennen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2006 - 27 O 773/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2007 - 10 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2007/VI_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:33.059533+00:00"}}